+++ EU-Parlament verabschiedet Entwurf zur ePrivacy-Verordnung
+++ BVerwG bestätigt Internetverbot für bestimmte Glücksspielarten
+++ EU-Parlament beschließt biometrische Grenzkontrollen
+++ LG Hamburg entschärft eigene Rechtsprechung zur Linkhaftung
+++ LG Hamburg: Veröffentlichung von Zitaten aus privater E-Mail-Korrespondenz
EU-Parlament verabschiedet Entwurf zur ePrivacy-Verordnung
Am Donnerstag hat das EU-Parlament den Entwurf einer ePrivacy-Verordnung verabschiedet, der gegenüber dem Kommissionsentwurf zahlreiche Änderungen erfahren hat. Insbesondere den Einsatz von Cookies und verwandten Tracking-Technologien, will das Parlament deutlich strikter regulieren, als dies im Kommissionsentwurf vorgesehen ist. In diesem Zusammenhang unterstützt der Parlaments-Entwurf auch technische Lösungen, wie den Do-Not-Track-Standard der W3C. Insgesamt misst der Entwurf dem Einwilligungserfordernis sowie vorkonfigurierten Privatsphäre-Einstellungen der Nutzer (Privacy by Default) erhebliche Bedeutung bei. Hierzu zählt auch der Einsatz von End-to-End Verschlüsselungslösungen für Datenkommunikation verbunden mit einer deutlichen Absage an (staatliche) Backdoors. Kritik kommt vor allem von Wirtschaftsverbänden, die die Finanzierung digitaler Angebote gefährdet sehen. Kommission und Parlament gehen mit sehr unterschiedlichen Vorstellungen in die nun anstehenden Verhandlungen, so dass ein Inkrafttreten der ePrivacy-Verordnung, wie ursprünglich geplant, zusammen mit der DSGVO im Mai 2018 immer unwahrscheinlicher wird.
Zum Entwurf der ePrivacy-VO des EU-Parlaments.
Zur Meldung auf heise.de.
BVerwG bestätigt Internetverbot für bestimmte Glücksspielarten
Das BVerwG hat das bestehende Verbot, Casino-, Rubbellos- und Pokerspiele im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln, vergangene Woche bestätigt (8 C 14.16, 8 C 18.16). Das Verbot sei auch nach der teilweisen Eröffnung des Internets als Vertriebsweg für Sportwetten und Lotterien verfassungs- und unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Geklagt hatten zwei auf Malta und Gibraltar ansässige Betreiber von Online-Glücksspielen gegen eine Untersagungsverfügung des Landes Baden-Württemberg, deren Berufung der VGH Mannheim in der Vorinstanz noch stattgegeben hatte (Az.: 6 S 1406/14, 6 S 1426/14). Dagegen hat das beklagte Land mit Erfolg Revision vor dem BVerwG eingelegt.
Zur Pressemitteilung des BVerwG.
EU-Parlament beschließt biometrische Grenzkontrollen
Am Mittwoch hat das EU-Parlament ein Gesetzespaket verabschiedet, das die Einführung biometrischer Grenzkontrollen nach US-Vorbild vorsieht. Angehörige von Drittstaaten sollen demnach künftig bei der Einreise in den Schengen-Raum registrieren. Im Rahmen des Registrierungsprozess werden neben Identitätsangaben aus Reisedokumenten auch Fingerabdrücke und Gesichtsbilder erhoben und für drei Jahre gespeichert. Ziel des Gesetzes ist neben der Optimierung der Einreisekontrollen auch die Bekämpfung von Straftaten und Terrorismus. Datenschützer kritisieren das Vorhaben als mit den EU-Grundrechten unvereinbar.
Zur Meldung auf heise.de.
LG Hamburg entschärft eigene Rechtsprechung zur Linkhaftung
Vergangene Woche wurde ein weiteres Urteil des LG Hamburg zur Linkhaftung bekannt (Az.: 310 O 117/17). Darin distanziert sich das LG Hamburg von seiner bisher vertretenen strengen Auffassung, die im Dezember vergangenen Jahres auf heftige Kritik gestoßen war. Damals hatte das Gericht mit Verweis auf eine kurz zuvor ergangene Urteil des EuGH (C-160/15 – GS Media/Sanoma u. a.) entschieden, dass bereits die Verlinkung auf nicht lizenzierte urheberrechtlich geschützte Inhalte eine eigenständige Urheberrechtsverletzung begründen kann, wenn die verlinkende Webseite selbst mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werde (Az.: 310 O 402/16). Im aktuellen Fall stellte das LG dagegen auf eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände im Einzelfall ab und verneint eine Urheberrechtsverletzung, wenn der Betreiber der verlinkenden Webseite in Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des verlinkten Inhalts handelt und ihm eine weitergehende Prüfung im Rahmen seines Geschäftsmodells nicht zumutbar sei. Die Gewinnerzielungsabsicht sei demnach ein gewichtiges aber nicht das einzige Kriterium, das bei der Frage nach einer etwaigen Nachforschungspflicht herangezogen werden müsse.
Zur Meldung auf heise.de.
Zum Urteil des LG Hamburg (Az.: 324 O 687/16).
LG Hamburg: Veröffentlichung von Zitaten aus privater E-Mail-Korrespondenz
Wie aus dem einem veröffentlichten Urteil des LG Hamburg vom 10. März 2017 hervorgeht, kann die Veröffentlichung von Zitaten aus privater E-Mail-Korrespondenz eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen begründen (Az.: 324 O 687/16). Im zugrundeliegenden Fall hatte ein ehemaliger Student einen Professor für Geschichte, der sich in verschiedenen Medien zur Flüchtlingsdebatte geäußert hatte, um einen Meinungsaustausch gebeten. Zitate aus der hieraus resultierenden E-Mail-Korrespondenz verwendete der ehemalige Student für einen journalistischen Artikel, der sodann auf einem Online-Portal veröffentlicht wurde. Der Professor klagte erfolgreich gegen das Online-Portal. Nach Ansicht des LG Hamburg stellt die Veröffentlichung eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers dar. Der Kläger habe erwarten können, dass seine Äußerungen den Rahmen der E-Mail-Korrespondenz nicht verließen. Dies gelte selbst dann, wenn er von der journalistischen Tätigkeit des ehemaligen Studenten wusste und bereits mehrfach öffentlich zu dem Thema Stellung genommen habe. Eines ausdrücklichen Hinweises auf die Vertraulichkeit der Korrespondenz bedürfe es nicht.
Zur Meldung auf urheberrecht.org.
Zum Urteil des LG Hamburg (Az.: 324 O 687/16).