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Wochenrückblick: Elternhaftung, Streaming, NSA

+++ BGH: Keine Haftung für Filesharing durch volljährige Kinder

+++ Bundesjustizminsterium: Streaming ist keine Urheberrechtsverletzung

+++ BGH bejaht Haftung für fremde, aber selbst eingestellte Inhalte

+++ BFH: Keine Rechtsbehelfsbelehrung zum Einspruch per E-Mail nötig

+++ Gameforge: Einspruch gegen BGH-Urteil

+++ YoutubeMP3: LG Berlin untersagt Boykottaufruf der Musikindustrie

+++ Obama-Berater warnt vor Überwachungsstaat
BGH: Keine Haftung für Filesharing durch volljährige Kinder
Eltern haften grundsätzlich nicht für Filesharing durch volljährige Familienmitglieder. Das hat der BGH am Mittwoch entschieden (Az. I ZR 169/12). Im konkreten Fall hatte nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern sein volljähriger Stiefsohn Urheberrechtsverletzungen begangen. Der Anschlussinhaber gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, zahlte aber nicht die verlangten Abmahnkosten. Er berief sich darauf, für die behaupteten Rechtsverletzungen selbst nicht verantwortlich zu sein. Dem ist der BGH gefolgt: „Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen”, so der BGH. Erst sobald Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen durch weitere Anschlussnutzer vorlägen, müsse der Beklagte eingreifen. Solche Anhaltspunkte fehlten aber im konkreten Fall.
Zur Pressemitteilung des BGH.
Ausführlich hierzu Thomas Stadler bei LTO.
Ausführlich hierzu Sascha Kremer im CR-Blog.

Bundesjustizminsterium: Streaming ist keine Urheberrechtsverletzung
Das Betrachten von Videostreams stellt keine Urheberrechtsverletzung dar – so sagt es das Bundesjustizminsterium (BMJ) in seiner Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion. Das BMJ untermauert seine Ansicht mit dem Verweis auf § 44a UrhG: Grundsätzlich sei das Streaming eine vorübergehende Vervielfältigung und daher rechtmäßig. Zudem führt das BMJ ins Feld, das Betrachten von Videostreams falle unter die Schranke der Privatkopie (§ 53 Abs. 1 UrhG). Die Frage ist schon seit langem umstritten und zugleich nicht höchstrichterlich geklärt. Eine gesetzliche Klarstellung stellt das BMJ aber nicht in Aussicht. Die Kleine Anfrage hatte die Linksfraktion im Zuge der Redtube-Abmahnungen an die Bundesregierung gestellt.
Zur Antwort des BMJ.
Zur Meldung bei heise.de.

BGH bejaht Haftung für fremde, aber selbst eingestellte Inhalte
Nach einer nun veröffentlichten Entscheidung des BGH aus dem Juli 2013 haftet der Betreiber einer Webseite für Urheberrechtsverstöße, wenn er die Inhalte selbst auf seiner Seite einbindet. Im konkreten Fall hatte der Betreiber urheberrechtsverletzende Inhalte selbst auf seinem Server abgelegt und bereitgehalten. Auf die Haftungsprivilegien nach §§ 8 ff. TMG kann sich der Betreiber der Seite dann nicht berufen. Davon ist der Fall abzugrenzen, dass etwa Dritte fremde Inhalte einstellen und eine Haftung des Betreibers dann erst infrage kommt, wenn dieser sich die Inhalte zu eigen macht.
Zur Meldung bei urheberrecht.org.
Zur Entscheidung im Volltext.

BFH: Keine Rechtsbehelfsbelehrung zum Einspruch per E-Mail nötig
Das Finanzamt muss bei Erlass eines Steuerbescheids in seiner Rechtsbehelfsbelehrung nicht darauf hinweisen, dass Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann. Das hat der BFH entschieden (Az. X R 2/12). Es genügt bereits der Hinweis, dass der Einspruch gem. § 357 I S. 1 AO schriftlich einzulegen ist. Konsequenz: Die Einspruchsfrist von einem Monat beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids zu laufen. Der Klägers hatte mehrere Monate nach Bekanntgabe seines Steuerbescheids, dessen Rechtsbehelfsbelehrung lediglich auf das Schriftformerfordernis hinwies, Einspruch eingelegt. Diesen lehnte das Finanzamt als verfristet ab. Der BFH gab dem Finanzamt in seiner Entscheidung Recht und bestätigt damit zwei frühere Entscheidungen.
Zur Mitteilung bei Juris.
Zum Urteil im Volltext.

Gameforge: Einspruch gegen BGH-Urteil
Der Online-Spieleanbieter Gameforge hat nach eigenen Angaben Einspruch gegen das BGH-Urteil zum Duzen von Spieladressaten eingelegt. Der BGH hatte sein Urteil damit begründet, Duzen und Anglizismen sein Jugendsprache und damit an Kinder gerichtete wettbewerbswidrige Werbung. Ein Einspruch ist möglich, weil das Urteil als Versäumnisurteil erging: Gameforge als Beklagte war zum Gerichtstermin nicht erschienen, obwohl das Unternehmen wie auch der BGH seinen Sitz in Karlsruhe hat. In der Sache betont der Bundesverband der Computerspielindustrie G.A.M.E., der Sprachstil sei für das Medium Computerspiele generell kennzeichnend und spreche zu 85 % keine Kinder an, sondern eine Zielgruppe mit einem Durchschnittsalter von 32 Jahren.
Zur Meldung bei spielerecht.de.
Zur Meldung bei Golem.de.

YoutubeMP3: LG Berlin untersagt Boykottaufruf der Musikindustrie
Der Betreiber des Streamrippers „YouTubeMP3” hat vor dem LG Berlin eine einstweilige Verfügung gegen den Bundesverband der Musikindustrie (BVMI) erwirkt. Darin wird dem BVMI untersagt, die Werbepartner des Streamripperbetreibers zur Einstellung der Geschäftsbeziehungen aufzufordern. Anlass der Verfügung war ein entsprechendes Schreiben des BVMI an einen Werbepartner des Streamrippers mit dem Inhalt, eine werbliche Unterstützung eines – so der BVMI – rechtswidrigen Dienstes könne nicht im Interesse des Werbepartners liegen. Darin sah das LG Berlin eine wettbewerbsrechtlich unangemessene Beeinträchtigung.
Zur Meldung bei heise.de.

Obama-Berater warnt vor Überwachungsstaat
Der NSA-Berater des US-Präsidenten Richard Clark konstatiert in einem Interview mit dem ZDF, die NSA besitze die technischen Möglichkeiten, einen Überwachungsstaat zu schaffen. Clark gehört einem Arbeitskreis an, der Reformvorschläge zur Überwachung ausgearbeitet hat. Dessen Forderungen sind unter anderem eine weiter reichende richterliche Kontrolle von Spionageprogrammen und die Verhinderung eines Polizeistaats – auch im Falle eines weiteren Terroranschlags. Eine offizielle Stellungnahme US-Regierung zu den Reformvorschlägen liegt allerdings nicht vor. Im Interview erklärte Clark ferner: „Es steht außer Frage, dass Snowdens Veröffentlichungen, unsere Fähigkeiten, Informationen über Terroristen zu sammeln, beschädigt haben.”
Zum ZDF-Interview bei heute.de.

, Telemedicus v. 12.01.2014, https://tlmd.in/a/2701

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