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Wochenrückblick: DSGVO-Zuständigkeit, Telegram, Filesharing

+++ EuGH: Belgische Datenschutzbehörde kann DSGVO-Verstöße von Facebook Irland ahnden

+++ EuGH zu Filesharing: Sammeln von Nutzerdaten zulässig, öffentliche Wiedergabe auch bei Segmenten

+++ Bundesamt für Justiz führt Verfahren gegen Telegram wegen NetzDG-Verstoß

+++ Domainauflösung zu Sharehostern: Sony erwirkt Eilentscheidung gegen DNS-Resolver

EuGH: Belgische Datenschutzbehörde kann DSGVO-Verstöße von Facebook Irland ahnden
Auch wenn eine Datenschutzbehörde in einer grenzüberschreitenden Datenverarbeitung nicht federführend ist, kann sie ausnahmsweise gegen Datenschutzverstöße vorgehen. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden (Az. C‑645/19). Wenn dringender Handlungsbedarf besteht oder die federführende Behörde nicht handelt, kann eine ausländische Behörde eingreifen. Hintergrund: Die belgische Datenschutzbehörde wollte Facebook mit einer Unterlassungsklage zwingen, bestimmte Datenverarbeitungen einzustellen. Die Klage wurde 2015 erhoben; datenschutzrechtlich Verantwortlicher ist Facebook Irland. Zwischenzeitlich trat die DSGVO in Kraft, die regelt wie Aufsichtsbehörden bei grenzüberschreitenden Datenverarbeitungen zusammenarbeiten (Verfahren der „Zusammenarbeit und Kohärenz“). Deshalb legte das belgische Gericht die Zuständigkeitsfrage dem EuGH vor.
Zur Pressemitteilung des EuGH.

EuGH zu Filesharing: Sammeln von Nutzerdaten zulässig, öffentliche Wiedergabe auch bei Segmenten
In Filesharing-Börsen systematisch IP-Adressen zu speichern und an Rechteinhaber für die Durchsetzung von Urheberrechten zu übermitteln, ist zulässig. Entsprechende Auskunftsanträge an Internetprovider dürfen aber nicht rechtsmissbräuchlich und müssen verhältnismäßig sein. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden (Az. C-597/19). Außerdem bejaht der EuGH eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts beim Teilen und Hochladen von Segmenten von Filmen oder Musik. Damit können Urheberrechte selbst dann verletzt sein, wenn die hochgeladenen Segmente als solche nicht nutzbar sind.
Zur Pressemitteilung des EuGH.

Bundesamt für Justiz führt Verfahren gegen Telegram wegen NetzDG-Verstoß
Das Bundesamt für Justiz wirft dem Messengerdienst Telegram vor, Beschwerden über strafbare Inhalte nicht gut erkennbar und leicht erreichbar zu ermöglichen. Es sei außerdem „nicht klar, wohin sich Gerichte bei Telegram wenden könnten, wenn jemand juristisch gegen das Unternehmen vorgeht“, zitiert Heise eine Sprecherin der Behörde. Dies seien Vorgaben nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz. Das Amt führt deshalb zwei Bußgeldverfahren gegen Telegram und habe zwei Schreiben an den Telegram-Betreiber nach Dubai geschickt. Telegram könne nun Stellung nehmen.
Zur Meldung bei Heise.de.

Domainauflösung zu Sharehostern: Sony erwirkt Eilentscheidung gegen DNS-Resolver
Sony hat vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen den Betreiber des DNS-Resolver-Dienstes Quad9 erwirkt. Der in der Schweiz ansässige Dienst muss vorläufig den Zugang zu Sharehostern unterbinden, auf denen Musikalben illegal heruntergeladen werden können. Das Durchleitungsprivileg für Provider von Internetzugängen gelte hier nicht, denn Quad9 sei kein reiner Mittler und wurde als Störer in Anspruch genommen, wie Heise berichtet.
Mehr bei Heise.

, Telemedicus v. 20.06.2021, https://tlmd.in/-9358

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