+++ Generalanwalt zu DSGVO-Bußgeldern: Keine verschuldensunabhängige Haftung
+++ Reform des BPolG: Keine Staatstrojaner und kein Racial Profiling
+++ EU-Kommission legt 19 VLOP’s nach DSA fest
+++ LG Köln untersagt BILD weitere Berichterstattung über Kardinal Maria Woelki
+++ VG Düsseldorf: Deutscher Jugendschutz gilt für zypriotische Pornoplattformen
Generalanwalt zu DSGVO-Bußgeldern: Keine verschuldensunabhängige Haftung
Verstoßen Unternehmen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), so können Bußgelder erst beim Nachweis vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns der Verantwortlichen verhängt werden. Dieser Ansicht ist der Generalanwalt des EuGH Campos Sánchez-Bordon. Vorlage ist ein Rechtsstreit zwischen der Deutsche Wohnen und der Berliner Datenschutzbehörde (BlnBDI). Die BlnBDI wirft der Deutsche Wohnen vor, nicht mehr erforderliche personenbezogene Daten von Mieter:innen fortdauernd gespeichert und keine Maßnahmen zur Löschung getroffen zu haben. Dabei handelte es sich u.a. um Identitätsnachweise, Steuer-, Sozial- und Krankenversicherungsdaten sowie Angaben zu Vormietverhältnissen. Das BlnBD erließ im Oktober 2020 einen Bußgeldbescheid über 14 Millionen Euro, in der Auffassung, dass Unternehmen wegen möglicher Datenschutzverstöße nach der DSGVO unmittelbar und unabhängig von einem Verschuldensnachweis haften. Dieser Auffassung ist der Generalwanwalt nicht gefolgt. Zwar könnten direkt Geldbußen gegen das Unternehmen verhängt werden, dies setze aber den Nachweis eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns voraus. Eine verschuldensunabhängige Haftung (Strict Liability) bestehe nach EU-Recht in solchen Fällen nicht. Das letzte Wort hat nun der EuGH.
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Reform des BPolG: Keine Staatstrojaner und kein Racial Profiling
Die Ampelkoalition hat sich auf eine Reform des zu großen Teilen aus dem Jahr 1994 stammenden Bundespolizeigesetzes (BPolG) geeinigt. Insbesondere ging es dabei um die Frage, wie eine rechtssichere Grundlage für Einreisekontrollen durch die Polizei ausgestaltet werden könne. So dürften Personen nun nicht „anhand gruppenbezogener Merkmale“ im Sinne des Art. 3 Grundgesetz (GG) überprüft werden. Kontrolliert werden dürfe allerdings „wenn aufgrund von Lageerkenntnissen oder grenzpolizeilichen Erfahrungen in Verbindung mit aktuellen Erkenntnissen oder Prognosen anzunehmen ist“, dass es sich um eine unerlaubte Einreise handele. Dies berichtet die FAZ mit exklusivem Einblick in die Gesetzesvorlage. Auf sogenannte Staatstrojaner habe die Ampelkoalition außerdem bewusst verzichtet. So hat die Bundespolizei künftig keine Ermächtigung, die Telekommunikationsüberwachung vor der Verschlüsselung oder nach der Entschlüsselung (die sogenannte Quellen-TKÜ) vorzunehmen.
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EU-Kommission legt 19 VLOP’s nach DSA fest
Am Dienstag hat die EU-Kommission die ersten Entscheidungen auf Grundlage des Digital Services Act (DSA) getroffen und 17 sehr große Online-Plattformen (Very Large Online Platforms, VLOPs) und zwei sehr große Online-Suchmaschinen (Very Large Online Search Engines, VLOSEs) benannt. Sie erreichen mindestens 45 Millionen monatlich aktive Nutzer:innen. Gemäß den Art. 33 ff. DSA unterliegen die gelisteten Dienste nun besonderen Verpflichtungen in Bezug auf den Umgang mit systemischen Risiken, die sie innerhalb der nächsten vier Monate umzusetzen haben. Bei den benannten Diensten handelt es sich um: Alibaba AliExpress, Amazon Store, Apple AppStore, Booking.com, Facebook, Google Play, Google Maps, Google Shopping, Instagram, LinkedIn, Pinterest, Snapchat, TikTok, Twitter, Wikipedia, YouTube und Zalando sowie Bing und Google Search.
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LG Köln untersagt BILD weitere Berichterstattung über Kardinal Woelki
Die BILD darf nicht weiter darüber berichten, dass Woelki über die Personalakte eines äußerst umstrittenen und dennoch beförderten Priesters informiert gewesen sei. Das hat das Landgericht (LG) Köln zuletzt in einer ganzen Reihe von Auseinandersetzungen entschieden. Die geäußerten Vermutungen verletzten das allgemeine Persönlichkeitsrecht Woelkis. Sie seien nämlich so zu verstehen, dass der Kardinal die Personalakte des beförderten Priesters, einschließlich eines Polizeiberichts, vor der Beförderung gekannt haben solle. Diese Kenntnis hätte die BILD aber beweisen müssen, was ihr vor Gericht nicht gelungen ist.
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VG Düsseldorf: Deutscher Jugendschutz gilt für zypriotische Pornoplattformen
Pornoseiten aus dem EU-Ausland müssen sich an das deutsche Jugendschutzrecht halten und ein System zur Altersverifikation einsetzen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf in einem Verfahren unter Beteiligung der Landesanstalt für Medien (LfM) NRW entschieden. Die LfM hatte zuvor drei Pornoseitenbetreibern aus Zypern unter Verweis auf das Jugendschutzgesetz untersagt, pornografische Internetangebote ohne Altersverifikation in Deutschland zu verbreiten. Dagegen wehrten sich die Betreiber mit der Behauptung, dass deutsches Recht nicht anwendbar sei. Es gelte das Herkunftslandprinzip, wonach für Internetanbieter aus einem EU-Mitgliedstaat grundsätzlich nur die dortigen, also die zypriotischen, Regeln zur Anwendung kämen. Dies könnten die Anbieter dem Verbreitungsverbot aber nicht entgegenhalten. Der Bescheid der LfM verstoße weder gegen nationales Verfassungs-, Völker- oder EU-Recht, so das Gericht.
Zur Pressemitteilung des VG Düsseldorf.
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