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Wochenrückblick: Digitalministerium, Gesichtserkennung, Meldegesetz

+++ Ampelkoalition: Wohl kein Digitalministerium

+++ Facebook schafft Gesichtserkennung ab

+++ Bundesrat will Datenschutz in Bundesmeldegesetz stärken

+++ EuGH-Vorlage zu Gesundheitsdaten und Schadensersatz nach DSGVO

Ampelkoalition: Wohl kein Digitalministerium
Die Parteien der Ampel-Koalitionsverhandlungen wollen offenbar doch kein Digitalministerium schaffen. Das meldete das Handelsblatt unter Berufung auf einen Unterhändler der Verhandlungen. Somit wird auch eine Ampelkoalition Digitalisierungsprojekte wahrscheinlich als Querschnittsmaterie in allen Ministerien verfolgen. Der personelle organisatorische Aufwand für ein Digitalministerium sei zudem zu groß. Im Wahlprogramm von SPD, Grünen und FDP hatte allein die FDP ein Digitalministerium vorgesehen.
Mehr beim Handelsblatt.

Facebook schafft Gesichtserkennung ab
Facebook stellt die automatische Gesichtserkennung bei Fotos ein. Mit der Funktion konnten Gesichter von Facebook-Freunden in Fotos erkannt und getaggt werden. Nach anhaltender Kritik beendet Facebook die Funktion. Die gespeicherten Daten zur Identifizierung von Gesichtern von über einer Milliarde Menschen löscht Facebook – nach eigener Aussage. Zugleich sehe Facebook weiterhin Einsatzmöglichkeiten für die Gesichtserkennung, zum Beispiel zur Bezahlung.
Meldung bei LTO.

Bundesrat will Datenschutz in Bundesmeldegesetz stärken
Der Bundesrat will den Datenschutz bei Abfragen aus Melderegistern stärken. Dafür hat er einen Gesetzentwurf verabschiedet, mit dem das Bundesmeldegesetz reformiert werden soll. Der Bundesrat will damit die Anforderungen an die Identifikation einer gesuchten Person für die Melderegisterauskunft anheben. Danach sollen Privatpersonen oder Unternehmen bei Anfragen künftig etwa ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen müssen. Privatpersonen sollen so besser vor missbräuchlichen Abfragen geschützt werden. Das Bundesmeldegesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen Wohnorte bei Meldebehörden erfragt werden können – häufig genutzt für Inkassozwecke.
Mehr bei Heise.de.

EuGH-Vorlage zu Gesundheitsdaten und Schadensersatz nach DSGVO
Das Bundesarbeitsgericht hat dem Europäischen Gerichtshof Fragen über die Verarbeitung von Gesundheitsdaten und zum Schadensersatz im Datenschutzrecht vorgelegt (Az. 8 AZR 253/20 (A)). Im konkreten Fall hatte der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) ein Gut­ach­ten zur Arbeitsfähigkeit eines Mit­ar­bei­ters angefertigt und gespeichert – hier in seiner Doppelrolle als Gutachter und Arbeitgeber. Das Gutachten war im System der MDK gespeichert und abrufbar; zumindest eine Kollegin konnte darauf zugreifen. Der Mitarbeiter wehrt sich gegen die Speicherung und fordert Schadensersatz. Der EuGH soll nun klären, ob und inwieweit das Datenschutzrecht es der MDK erlaubt, Gesundheitsdaten zur Arbeitsfähigkeit eigener Beschäftigter zu verarbeiten. Weitere Vorlagefragen: Müssen Gerichte bei der Bemessung des Schadensersatzes nach Art. 82 DSGVO general- und spezialpräventive Gesichtspunkte berücksichtigen? Kommt es bei der Bemessung auf ein Verschulden des Verantwortlichen an?
Mehr bei Beck aktuell.

, Telemedicus v. 07.11.2021, https://tlmd.in/-9812

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