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Wochenrückblick: Dekompilierung, Ärztebewertung, YouTube

+++ EuGH: Dekompilierung zur Fehlerbehebung erlaubt

+++ BGH entscheidet erneut über Ärztebewertung

+++ LG Köln entscheidet über Löschung von Videos bei YouTube

+++ Irische Datenschutzbehörde zu AGB als Verarbeitungsgrundlage

+++ Leistungsschutz: Google weist Angebot von Verlagen zurück

EuGH: Dekompilierung zur Fehlerbehebung erlaubt
Lizenznehmer dürfen Software zu Zwecken der Fehlerbehebung dekompilieren, d.h. das Programm aus Maschinencode zurück in für Menschen lesbaren Quellcode umwandeln. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigt (Rs. C-13/20). Zwar sieht Art. 6 der Richtlinie 91/250 (Computerprogramm-RL) vor, dass eine Dekompilierung nur dann ohne Zustimmung des Rechteinhabers zulässig ist, wenn diese unerlässlich ist, um Informationen zur Herstellung von Interoperabilität mit anderen Programmen herstellen zu können. Nach Art. 5 der Computerprogramm-RL dürfen Programme aber auch dann ohne Zustimmung genutzt werden, wenn dies für die bestimmungsgemäße Nutzung einschließlich der Fehlerbehebung erforderlich ist. Demnach sei auch das Dekomplieren zu diesem Zweck zulässig, so der EuGH.
Details bei Heise online.

BGH entscheidet erneut über Ärztebewertung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat vergangene Woche über die Klagen eines Arztes und einer Ärztin gegen das Ärztebewertungsportal Jameda entschieden (Az. VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19). Diese hatten verlangt, von Jameda gelöscht und damit nicht mehr von Patient:innen bewertet zu werden. Jameda sei keine neutrale Plattform, sondern begünstige Ärzt:innen, die mit einem zahlungspflichtigen Account ihr Profil aufhübschen können. Das OLG Köln war dieser Argumentation noch gefolgt, nicht jedoch der BGH: Es bestehe kein allgemeines Gleichbehandlungsverbot zwischen zahlenden und nicht zahlenden Ärzt:innen. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.
Details bei LTO.

LG Köln entscheidet über Löschung von Videos bei YouTube
Das Landgericht Köln (LG) hat der Videoplattform YouTube vergangene Woche im Wege zweier einstweiligen Verfügungen untersagt, zwei Videos der Aktion „#allesaufdentisch” zu löschen (Az. 28 O 351/21 und 28 O 350/21). Die Aktion hatte sich im September mit Beiträgen teils prominenter Unterstützer:innen gegen Schutzmaßnahmen gegen die Corona-Pandemie gerichtet. Nach Ansicht des LG Köln habe YouTube nicht hinreichend dargelegt, gegen welche Vorschrift der YouTube-Richtlinien die Videos verstoßen. Eine Löschung ohne konkrete Begründung sei nur bei „einer offensichtlichen, auf den ersten Blick erkennbaren medizinischen Fehlinformation” zulässig, so das Gericht.
Zur Pressemeldung des Gerichts.
Details bei Zeit Online.

Irische Datenschutzbehörde zu AGB als Verarbeitungsgrundlage
Vergangene Woche wurde ein Entscheidungsentwurf der irischen Datenschutzbehörde in einem Beschwerdeverfahren des Aktivisten Max Schrems gegen Facebook geleakt. Danach trägt die irische Datenschutzbehörde grundsätzlich Facebooks Argumentation mit, dass sich eine Berechtigung zur Datennutzung für Werbe- und Personalisierungszwecken aus den Nutzungsbedingungen von Facebook ergeben. Nach Ansicht von Max Schrems soll anstelle einer vertraglichen Vereinbarung jedoch eine Einwilligung der Nutzer:innen von Facebook erforderlich sein. Die Ausführungen der irischen Datenschutzbehörde sind noch nicht rechtlich bindend – der Entwurf soll zunächst mit den anderen EU-Datenschutzbehörden abgestimmt werden.
Weiter bei Heise online.
Der Entscheidungsentwurf im Volltext.

Leistungsschutz: Google weist Angebot von Verlagen zurück
Google hat eine Angebot von Presseverlagen über Lizenzen für das Presse-Leistungsschutzrecht zurückgewiesen. Die Verwertungsgesellschaft Corint Media (früher VG Media) hat Google für die Nutzung von Inhalten, die unter das Presse-Leistungsschutzrecht fallen, einen Lizenzvertrag für das Jahr 2022 vorgelegt. Danach soll Google 420 Millionen EUR für die Nutzung von Überschriften, kurzen Artikelausschnitten und Vorschaubildern in der Google-Suche zahlen. Corint Media vertritt derzeit etwa 300 Presseunternehmen, nach eigenen Angaben seien davon etwa 200 unter dem Lizenzvertrag leistungsberechtigt sein. Google hält diese Forderung für haltlos und hat das Angebot zurückgewiesen. Die Berechnung ignoriere, dass Google auch einen erheblichen Mehrwert für die Verlage schaffe und Google mit Nachrichteninhalten keine nennenswerten Einnahmen erziele.
Hintergründe bei Heise online.

, Telemedicus v. 17.10.2021, https://tlmd.in/-9753

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