+++ Datenethikkommission präsentiert Gutachten zu Algorithmen und KI
+++ Datenschützer darf Gesichtserkennung bei G20 nicht untersagen
+++ LG Köln hat schon im Juli Betrieb der Uber-App untersagt
+++ OLG Nürnberg: Xavier Naidoo darf nicht als Antisemit bezeichnet werden
Datenethikkommission präsentiert Gutachten zu Algorithmen und KI
Die Datenethikkommission der Bundesregierung hat in einem Gutachten (Langfassung, Kurzfassung) Vorschläge zu Künstlicher Intelligenz und dem Einsatz von Algorithmen unterbreitet. Die Expertinnen und Experten empfehlen eine EU-Verordnung für algorithmische Systeme („EUVAS“). Danach soll das Schädigungspotential („Systemkritikalität“) von Algorithmen in fünf Stufen bestimmt werden. Je nach Einstufung müssen Algorithmenbetreiber Zulassungsverfahren durchlaufen, Risikofolgen abschätzen, den Algorithmeneinsatz kennzeichnen und Qualitätsgarantien abgeben. Plattformen mit „Torwächterfunktion“ (wie heute Facebook oder YouTube) sollen zur Pluralität verpflichtet werden. Die Bundesregierung hat im Juli 2018 die Datenethikkommission eingesetzt. Ihr Auftrag war es, ethische Leitlinien für „den Schutz des Einzelnen, die Wahrung des gesellschaftlichen Zusammenlebens und die Sicherung und Förderung des Wohlstands im Informationszeitalter“ zu erarbeiten.
Das Gutachten im Volltext (Langfassung).
Netzpolitik.org fasst das Gutachten zusammen.
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Datenschützer darf Gesichtserkennung bei G20 nicht untersagen
Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte kann die Hamburger Polizei vorerst nicht verbieten, eine Gesichtserkennungsdatenbank zur Verfolgung von Straftaten während der G20-Proteste zu nutzen. Eine entsprechende Löschanordnung des Datenschutzbeauftragten hat das Verwaltungsgericht Hamburg für rechtswidrig erklärt und aufgehoben (Az. 17 K 203/19). Der Datenschutzbeauftragte „hätte die Datenverarbeitung der Polizei in der konkret praktizierten Form in den Blick nehmen und eigene Feststellungen zu einem Verstoß gegen Vorschriften des Datenschutzes treffen müssen“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Die Anordnung sei außerdem ermessensfehlerhaft, denn der Datenschutzbeauftragte habe keine Auflagen in Betracht gezogen. Das VG hat nicht über die Rechtmäßigkeit der Gesichtserkennungsdatenbank an sich entschieden.
Zur Pressemitteilung des VG Hamburg.
LG Köln hat schon im Juli Betrieb der Uber-App untersagt
Der Fahrdienstvermittler Uber darf seine App UberX nicht mehr zur Mietwagenvermittlung in Deutschland einsetzen. Das hat das LG Köln bereits im Juli per einstweiliger Verfügung entschieden. Uber verstoße gegen das Personenbeförderungsgesetz. Es schreibt vor, dass Mietwagenfahrer nur Beförderungsaufträge ausführen dürfen, die zuvor eine Zentrale angenommen hat. Tatsächlich können Fahrer aber ihre Aufträge selbständig und ohne Weisung aus dem Betriebssitz der Geschäftspartner von Uber annehmen. Die Verfügung konnte in Amsterdam gegenüber Uber bislang nicht zugestellt werden; Uber setzt sein Geschäftsmodell weiter fort. Geklagt hatte ein Kölner Taxiunternehmer.
Zur Meldung bei LTO.
OLG Nürnberg: Xavier Naidoo darf nicht als Antisemit bezeichnet werden
Eine Referentin der Amadeus-Antonio-Stiftung darf den Popstar Xavier Naidoo nicht als Antisemiten bezeichnen. Das hat das OLG Nürnberg entschieden und damit ein Urteil des LG Regensburg bestätigt (Az. 3 U 1523/18). Die Referentin hatte in einem Vortrag über Reichsbürger und Verschwörungstheorien Naidoo Antisemitismus Unterstellt und als „strukturell nachweisbar“ bezeichnet. Dies erweckt nach Ansicht des OLG den Eindruck, dies objektiv beweisen zu können. Die Referentin habe aber lediglich seine Songtexte gedeutet. Dieser erhebliche Eingriff in Naidoos Persönlichkeitsrecht sei vom Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gedeckt.
Zur Meldung bei LTO.