+++ BGH: Datenautomatik ist kontrollfreie Leistungsbeschreibung
+++ Google-Shopping: Rechtsmittel gegen Milliarden-Bußgeld
+++ ICANN und DSGVO: Kompromisslösung für Domainverwaltung erzielt
+++ Erneute Initiative gegen Vorratsdatenspeicherung
+++ Vorlage zum BVerfG: Pflicht zur wissenschaftlichen Zweitverwertung
+++ SächsDSB zur Verschlüsselungspflicht für E-Mails
BGH: Datenautomatik ist kontrollfreie Leistungsbeschreibung
O2 darf gegenüber seinen Mobilfunkkunden weiterhin das derzeitige System der Datenautomatik verwenden. Dies hat der BGH Anfang Oktober entschieden, wie diese Woche bekannt wurde (Az. III ZR 56/17). Hintergrund ist die Praxis des Unternehmens bei Überschreiten des vertraglich vereinbarten Datenvolumens. Statt dann die Geschwindigkeit zu drosseln werden weitere Datenpakete kostenpflichtig geladen. Der vzbv sah hierin eine intransparente und die Kunden benachteiligende Regelung und machten gerichtlich deshalb Unterlassungsansprüche geltend. Der BGH folgte dem nicht: Es handele sich nicht um eine Zusatzleistung, sondern um die Vereinbarung wesentlicher Vertragspflichten nach Ablauf des tariflich vereinbarten Datenvolumens. Diese unterliege nicht der AGB-Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB
Hintergrundinformationen auf telespiegel.de.
Google-Shopping: Rechtsmittel gegen Milliarden-Bußgeld
Google will die Ende Juni von der EU-Kommission ihr gegenüber verhängte Geldbuße nicht akzeptieren und hat bereits im September Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt. Diese Woche wurden einige der Argumente Googles bekannt. Demnach habe die Kommission insbesondere den auf Google wirkenden starken Wettbewerbsdruck durch Handelsplattformen nicht ausreichend gewürdigt. Zudem sollte das Verfahren ursprünglich einvernehmlich und lediglich durch eine Abstellungsverfügung beendet werden.
Zur Berichterstattung auf bloomberg.com.
ICANN und DSGVO: Kompromisslösung für Domainverwaltung erzielt
Dürfen Daten von Domaininhabern nach der DSGVO noch öffentlich verfügbar sein? Über diese und weitere Auswirkungen der DSGVO auf die Registrierungspraxis bei Domains debattiert die internationale Registrierungsorganisation ICANN nun schon eine ganze Weile. Vergangene Woche teilte die ICANN nun mit, jedenfalls für eine Übergangszeit nicht gegen Registrare und Vertragspartner vorzugehen, die ihren vertraglichen Verpflichtungen der ICANN gegenüber aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken nicht nachkommen werden. Zwischenzeitlich will die ICANN die konkreten Auswirkungen der DSGVO weiter evaluieren.
Die Hintergrunde bei Heise online.
Erneute Initiative gegen Vorratsdatenspeicherung
Anlässlich der Sondierungsgespräche zwischen CDU/CSU, FDP und Grünen ist die Vorratsdatenspeicherung erneut in den Fokus gerückt. Ein Bündnis aus verschiedenen Bürgerrechts- und Wirtschaftsverbänden forderte vergangene Woche insbesondere FDP und Grüne auf, ihr Wahlversprechen einzuhalten und die Vorratsdatenspeicherung abzuschaffen. Demgegenüber forderten das LKA NRW sowie der Bund deutscher Kriminalbeamter vergangene Woche, die Vorratsdatenspeicherung beizubehalten.
Details bei Heise online.
Vorlage zum BVerfG: Pflicht zur wissenschaftlichen Zweitverwertung
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim hat vergangene Woche ein Verfahren über das Recht zur Zweitverwertung nach § 38 Abs. 4 UrhG dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt. Hintergrund ist die „Satzung zur Ausübung des wissenschaftlichen Zweitveröffentlichungsrechts“ der Uni Konstanz. Diese sieht vor, dass Wissenschaftler verpflichtet sind, ihr Recht zur Zweitverwertung auszuüben. Danach sind Urheber bestimmter wissenschaftlicher Beiträge berechtigt, diese auch anderweitig zu verwerten – trotz der Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte an die Verlage. Das Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg sieht eine Verpflichtung für Wissenschaftler an Universitäten vor, dieses Recht auch auszuüben, um öffentlich geförderte Beiträge weitreichender zu verwerten. Die Uni Konstanz hat dies in seiner Satzung umgesetzt. Hiergegen hatten mehrere Wissenschaftler der Uni geklagt. Ob das Land überhaupt zu der Satzungsermächtigung befugt war, soll nun das BVerfG klären.
Ausführlich bei der Uni Konstanz.
SächsDSB zur Verschlüsselungspflicht für E-Mails
Der Sächsische Datenschutzbeauftragte hat vergangene Woche seinen Tätigkeitsbericht veröffentlicht. Darin fordert er, dass Berufsgeheimnisträger wie Rechtsanwälte und Ärzte eine verschlüsselte E-Mail-Korrespondenz anbieten müssen. Grund seien die Verschwiegenheitspflicht aus § 203 StGB sowie die technisch-organisatorischen Maßnahmen aus § 9 BDSG. Danach müssten insbesondere Berufsgeheimnisträger gewährleisten, dass personenbezogene Korrespondenz nicht unbefugt mitgelesen wird. Dies sei nur durch Ende-zu-Ende-verschlüsselte E-Mails möglich.
Zum Tätigkeitsbericht des SächsDSB (dort S. 138).