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Wochenrückblick: Coronavirus, Verbraucherschutz, NetzDG

+++ Datenschutzbehörden: Stellungnahmen zu Coronavirus

+++ EuGH entscheidet zu Widerrufsrecht bei BahnCard

+++ BGH entscheidet zu WarnWetter-App

+++ KG entscheidet zu Verbraucherschutz bei Netflix

+++ Bundestag debattiert neues NetzDG
Datenschutzbehörden: Stellungnahmen zu Coronavirus
Die deutschen Datenschutzbehörden haben vergangene Woche eine gemeinsame Stellungnahme zur Verarbeitung von Daten zur Eindämmung der Corona-Pandemie durch Arbeitgeber veröffentlicht. Darin betonen die Behörden, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten – auch Gesundheitsdaten – zur Eindämmung der Pandemie und zum Schutz von Arbeitnehmern grundsätzlich zulässig ist. Dabei sei allerdings der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Beispielhaft nennen die Behörden als zulässige Maßnahmen die Datenverarbeitung zur Feststellung und Eingrenzung von Infektionen sowie die Erhebung von Informationen zu Infektionen von Gästen und Besuchern. Die Offenlegung von Kontaktpersonen durch nachweislich Infizierte könne nur dann verlangt werden, wenn dies für Vorsorgemaßnahmen „ausnahmsweise erforderlich” sei.
Zur Stellungnahme der Datenschutzbehörden.
Ausführliche Darstellung der Rechtslage bei Telemedicus.

EuGH entscheidet zu Widerrufsrecht bei BahnCard
Verbrauchern steht beim Kauf einer BahnCard über das Internet ein Widerrufsrecht zu. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) vergangene Woche entschieden (Az. C-583/18). Hintergrund war eine Klage der Berliner Verbraucherzentrale, die eine fehlende Aufklärung über das Widerrufsrecht bei der Bahn monierte. Die Bahn hatte argumentiert, dass es sich bei dem Kauf einer BahnCard um keine Dienstleistung im Sinne der Verbraucherrechterichtlinie, sondern um eine bloße Rabattvereinbarung handele. Zudem betreffe diese eine Beförderungsleistung, für die ein Widerrufsrecht in der Richtlinie ausgeschlossen ist. Der EuGH teilte diese Ansicht nicht. Der Begriff der Dienstleistung sei weit auszulegen und erfasst nach Auslegung des EuGH im Grunde jeden kostenpflichtigen Vertrag, der kein Kauf ist. Da die BahnCard Verbraucher lediglich einen Rabatt für einen später abzuschließenden Beförderungsvertrag gewähre, handele es sich bei der BahnCard selbst auch nicht um einen Beförderungsvertrag. Es bestehe daher ein Widerrufsrecht, über das die Bahn informieren muss.
Besprechung des Urteils bei LTO.

BGH entscheidet zu WarnWetter-App
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat vergangene Woche über die WarnWetter-App des Deutschen Wetterdienstes (DWD) entschieden (Az. I ZR 126/18). Demnach muss der DWD den Funktionsumfang seiner kostenlosen App einschränken. Ein privatwirtschaftliches Meteorologie-Unternehmen hatte gegen den DWD geklagt. Dieser dürfe als nationaler meteorologischer Dienst nach dem DWD-Gesetz zwar allgemeine meteorologische Dienstleistungen erbringen. Für diese müsse der DWD nach § 6 Abs. 2 DWDG aber – mit Ausnahme amtlicher Wetterwarnungen – grundsätzlich eine Vergütung verlangen. Mit der kostenlosen App, die auch weitere Dienstleistungen wie Wetterberichte und -vorhersagen kostenlos anbiete, überschreite der DWD seine Befugnisse. Dieser Ansicht schloss sich der BGH im Wesentlichen an. Soweit die App mehr als nur amtliche Warnungen anbietet, handele der DWD geschäftlich, sodass das Wettbewerbsrecht Anwendung finde. Dabei sei § 6 Abs. 2 DWDG als Marktverhaltensregelung anzusehen. Ein Verstoß stelle daher auch eine Wettbewerbsverletzung dar.
Zur Pressemeldung des BGH.

KG entscheidet zu Verbraucherschutz bei Netflix
Das Berliner Kammergericht (KG) hat über verschiedene verbraucherschutzrechtliche Aspekte bei Netflix entschieden. Hintergrund war eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv). Danach sei die Beschriftung des Buttons zum Abschluss eines Vertrages bei Netflix unzulässig. Dieser lautete „Mitgliedschaft beginnen – kostenpflichtig nach Gratismonat”. Nach § 312j Abs. 3 BGB darf der Button jedoch nur die Bezeichnung „zahlungspflichtig bestellen” oder ein Äquivalent enthalten. Der Verweis auf den Gratismonat sei daher unzulässig. Darüber hinaus sei der Vorbehalt von Netflix, seine Preise gelegentlich anzupassen, ebenfalls unzulässig. Denn sie erlaube Netflix, unbeschränkt die Preise einseitig zu verändern. Dass der Verbraucher in diesem Fall so rechtzeitig informiert wird, dass er den Vertrag vor Inkrafttreten der Änderung kündigen kann, reiche hierbei nicht aus. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Zur Pressemeldung des vzbv.

Bundestag debattiert neues NetzDG
Der Bundestag hat vergangene Woche die geplanten Änderungen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) in erster Lesung debattiert. Künftig sollen Betreiber sozialer Netzwerke bestimmte strafrechtlich relevante Inhalte nicht nur löschen, sondern gemeinsam mit den Daten des entsprechenden Nutzers an das Bundeskriminalamt melden. Hierzu sollen neben Bestandsdaten der Nutzer auch IP-Adressen und im Falle einiger besonder schwerer Straftaten auch Passwörter gehören. Das Vorhaben stieß in den vergangenen Wochen auf heftige Kritik, die sich nach Medienberichten in der Bundestagsdebatte jedoch relativiert haben soll. Insbesondere die Regierungskoalition habe das Vorhaben nach den rassistisch motivierten Morden als „alternativlos” verteidigt.
Ausführlicher Bericht bei Heise Online.
Zusammenfassung kritischer Stimmen bei netzpolitik.org.

, Telemedicus v. 16.03.2020, https://tlmd.in/a/3488

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