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Wochenrückblick: Cookies, Android, Facebook-Fanseiten

+++ Bundesregierung lehnt Koppelungsverbot beim Online-Tracking ab

+++ Google: Marktmachtmissbrauch durch Android?

+++ EuGH: Betreiber von Facebook-Fanseiten mitverantwortlich für Datenverarbeitung

+++ EuGH: Generalanwalt zu Filesharing über den gemeinsamen Familienanschluss

+++ EU: Neue Regeln zur Telekommunikationsregulierung

+++ Facebook: Gleiche Datenschutzstandards für alle bei Datenmigration in die USA

+++ CDU/CSU fordern Schutz vor Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen

Bundesregierung lehnt Koppelungsverbot beim Online-Tracking ab
Im Rahmen einer öffentlichen Sitzung der EU-Mitgliedsstaaten zur ePrivacy-Verordnung am Freitag in Brüssel hat ein Vertreter der Bundesregierung zum Ausdruck gebracht, das sog. Koppelungsverbot im Internet zugunsten von Inhalteanbietern und Werbeindustrie aufweichen zu wollen. Danach soll die Nutzung von Online-Angeboten von der Einwilligung der Nutzer zum Einsatz von Cookies und anderen Online-Tracking-Technologien abhängig gemacht werden dürfen. Damit stellt sich die Bundesregierung gegen die Position des EU-Parlaments, den Einsatz von Online-Tracking-Technologien zustimmungspflichtig zu machen und Tracking standardmäßig im Webbrowser zu deaktivieren. Das Vorhaben der Bundesregierung zum Schutz der Werbewirtschaft stößt daher auch bei Verbraucherschützern auf Kritik.
Zur Meldung auf heise.de.

Google: Marktmachtmissbrauch durch Android?
Nach Ansicht der EU-Wettbewerbskommission missbraucht Google mit dem Betriebssystem Android seine Marktmacht. Medienberichten zufolge stehe das Wettbewerbsverfahren kurz vor dem Abschluss. In dem im April 2016 eingeleiteten Verfahren untersucht die Wettbewerbskommission die Vorwürfe, Google missbrauche seine Marktmacht, um weitere Google-Dienste über das Betriebssystem Android zu vertreiben und Anbieter daran zu hindern, Geräte mit abgewandelten Android-Versionen zu verkaufen. Google wendet dagegen ein, im Wettbewerb mit Apples iPhone-Betriebssystem iOS zu stehen, was von der Kommission bisher nicht berücksichtigt worden sei.
Zur Meldung auf golem.de.

EuGH: Betreiber von Facebook-Fanseiten mitverantwortlich für Datenverarbeitung
Der EuGH hat am Mittwoch entschieden, dass die Betreiber von Facebook-Fanseiten gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher ihrer Seite verantwortlich sind (Az. C-210/16). Durch die Eröffnung einer Fanseite werde Facebook die Erfassung des Nutzungsverhaltens der Seitenbesucher erst ermöglicht, im Gegenzug erhalten die Fanseitenbetreiber Statistiken und sonstige Informationen über ihre Besucher, um ihre Angebote optimieren zu können. Auch wenn dies – anders als die bloße Nutzung eines sozialen Netzwerks – zur Begründung der Mitverantwortlichkeit ausreiche, führe die Annahme der gemeinsamen Verantwortung nicht zwangsläufig zu einem gleichem Grad der Verantwortlichkeit. Dem Urteil zugrunde liegt die Klage der Wirtschaftsakademie der IHK Schleswig-Holstein gegen die Aufsichtsbehörde (ULD), die 2011 den Betrieb einer Facebook-Fanseite untersagt hatte. Das BVerwG legte die Frage letztendlich dem EuGH zur Entscheidung vor. Über die Rechtmäßigkeit der Unterlassungsverfügung im konkreten Fall muss nun jedoch wieder das BVerwG entscheiden.
Zur Pressemeldung des EuGH.
Zur Meldung auf LTO.

EuGH: Generalanwalt zu Filesharing über den gemeinsamen Familienanschluss
In seinen Schlussanträgen plädiert der Generalanwalt am EuGH in einem Filesharing-Fall aus Deutschland, das Recht auf Achtung des Familienlebens dürfe nicht dazu führen, das Eigentumsrecht von Urhebern und Verlegern auszuhebeln (C-149/17). Ein Verlag hatte den Anschlussinhaber wegen des Uploads eines Hörbuchs verklagt. Dieser bestritt die Tat und argumentierte, der Anschluss würde auch von seinen Eltern genutzt. Während der BGH zuletzt mit Hinweis auf den Schutz von Ehe und Familie eine über die Offenlegung der anderen Nutzer hinausgehende Auskunftspflicht des Anschlussinhabers verneinte, legte das LG München die Frage dem EuGH vor. Nach Auffassung des Generalanwalts müsse der Anschlussinhaber gegenüber dem Rechteinhaber haften, sofern eine derartige Auskunft zumutbar sei, da ansonsten der Wesensgehalt des Eigentumsrechts verletzt würde.
Zur Meldung auf LTO.

EU: Neue Regeln zur Telekommunikationsregulierung
Die EU-Institutionen (Rat, Parlament, Kommission) haben sich nach mehrmonatigen Verhandlungen auf neue Regeln zur Regulierung des Telekommunikationsmarkts geeinigt. Hierzu zählen u.a. Investitionen in den Breitband- und Glasfaserausbau auch im ländlichen Raum, der Mobilfunkstandard 5G, die Einbeziehung sog. Over-the-Top Dienste (OTT) in den Anwendungsbereich der TK-Regulierung, sowie niedrigere Kosten für Telefongespräche ins EU-Ausland und Erleichterungen beim Anbieterwechsel.
Zur Meldung auf heise.de.

Facebook: Gleiche Datenschutzstandards für alle Datenmigration in die USA
Facebook hat die Daten von 1,5 Milliarden Nutzern bereits vor dem Inkrafttreten der DSGVO von Irland in die USA verschoben. Beobachter gehen dabei davon aus, dass sich der Konzern dadurch den weitreichenden Vorgaben der DSGVO entziehen will. Nun begründet Facebook-Chef Zuckerberg den Schritt damit, die mit der Datenverarbeitung in einer europäischen Niederlassung einhergehenden Vorgaben der DSGVO vermeiden zu wollen, da diese für Nutzer außerhalb der EU nicht relevant seien. Facebook wolle nämlich künftig jedem Nutzer unabhängig von seinem Wohnort das gleiche, dem europäischen Standard entsprechende Datenschutzniveau bieten. Auch werde Nutzern aus Drittstaaten künftig ermöglicht, Klagen gegen Facebook nicht nur in den USA, sondern auch in ihren Heimatländern zu erheben.
Zur Meldung auf heise.de.

CDU/CSU fordern Schutz vor Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen
Die CDU/CSU-Fraktion im Bundestag will die Möglichkeit, Wettbewerber wegen Verstößen gegen die DSGVO abzumahnen, zumindest vorübergehend einschränken. Grund dafür sei, dass bei Vereinen oder kleinen und mittelständischen Unternehmen ungewollte Regelverstöße nicht immer auszuschließen seien, hieß es. Derzeit bestehe die Gefahr, dass unseriöse Kanzleien und Abmahnvereine die Situation gezielt ausnutzen. Vorgesehen sei eine weitere Schonfrist von 12 Monaten, innerhalb derer abmahnende Wettbewerber die Erstattung ihrer Anwaltskosten nicht vom Abgemahnten ersetzt verlangen können. Die Umsetzung könnte nach den Plänen der Fraktion durch das Gesetz zur geplanten Musterfeststellungsklage erfolgen, das noch im Juli in Kraft treten soll. Ob Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen überhaupt von Wettbewerbern abgemahnt werden können, ist allerdings nach wie vor umstritten.
Zur Meldung auf heise.de.
Zur Meldung auf golem.de.

, Telemedicus v. 10.06.2018, https://tlmd.in/a/3292

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