+++ EuGH entscheidet über Urheberrechtsabgabe für die Cloud
+++ EU und USA „grundsätzlich einig” über Privacy Shield-Nachfolge
+++ EU: Einigung bei Digital Markets Act
+++ BGH: Kein Beweisverwertungsverbot für EncroChat-Nachrichten
+++ OLG Hamburg: SZ darf nicht aus Tagebüchern zitieren
EuGH: Urheberrechtsabgabe auch für die Cloud
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat vergangene Woche entschieden, dass auch Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken in der Cloud einer Urheberrechtsabgabe unterliegen können (Rs. C-433/20). Das europäische Urheberrecht erlaubt Kopien von geschützten Werken zu privaten Zwecken – zum Ausgleich erhalten Urheber Pauschalabgaben, die beim Kauf bestimmter Geräte und Medien abgeführt werden, z.B. von Drucker oder auch Smartphones. Das gilt grundsätzlich auch für Cloud-Speicherplatz, der für Privatkopien genutzt werden kann, so der EuGH. Allerdings müssen die Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass die Abgabe nicht über den tatsächlichen Schaden hinausgeht, der den Rechteinhabern durch die Privatkopie entsteht.
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EU und USA „grundsätzlich einig” über Privacy Shield-Nachfolge
EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hat vergangene Woche angekündigt, dass die EU-Kommission und die USA eine „grundsätzliche Einigung” über „einen neuen Rahmen” zum Transfer personenbezogener Daten erzielt hätten. Der Europäische Gerichtshof hatte 2020 entschieden, dass das „Privacy Shield”-Abkommen zwischen der EU und den USA nicht geeignet sei, um bei Datentransfers in die USA ein angemessenes Datenschutzniveau sicherzustellen. Grund seien vor allem US-Überwachungsgesetze. Wie genau eine Nachfolgeregelung aussehen soll, ist noch offen. Ein Entwurf für eine mögliche neue Vereinbarung zwischen EU und den USA liegt noch nicht vor.
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EU: Einigung bei Digital Markets Act
Unterhändler des europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission haben sich vergangene Woche auf eine finale Fassung des Digital Markets Act (DMA) geeinigt. Die Verordnung soll die Marktmacht großer Tech-Konzerne eingrenzen, die als „Gatekeeper” zwischen Unternehmen und Verbrauchern agieren. Nach dem Kompromiss sollen die neuen Regelungen nun für Unternehmen mit mehr als 7,5 Milliarden Euro oder einer Marktkapitalisierung von mindestens 75 Milliarden Euro gelten. Erfasst sind sog. zentrale Plattformdienste wie Betriebssysteme, Browser, Messenger, Suchmaschinen, Cloud-Dienste, Marktplätze oder Social Media-Plattformen, die monatlich mindestens 45 Millionen aktive Nutzer in der EU und 10.000 aktive gewerbliche Nutzer haben. Bei Verstößen sollen Bußgelder von bis zu 10% des weltweiten Jahresumsatzes verhängt werden können, bei wiederholten Verstößen sogar bis zu 20%.
Zur Pressemeldung des Parlaments.
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BGH: Kein Beweisverwertungsverbot für EncroChat-Nachrichten
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat vergangene Woche entschieden, dass mitgeschnittene Nachrichten des Anbieters EncroChat als Beweis in Strafverfahren verwertbar sind (Az. 5 StR 457/21). Französische Ermittlungsbehörden hatten auf Servern des Betreibers eines verschlüsselten Messengers massenhaft Nachrichten mitgeschnitten, die „nahezu ausschließlich kriminellen Klientel” zugeordnet werden konnten. Diese betrafen auch Straftaten in Deutschland. Daher informierten die französischen Behörden die Zentralstelle zur Bekämpfung für Internetkriminalität bei der Generalstaatsanwaltschaft in Frankfurt. Diese richtete eine Europäische Ermittlungsanordnung an die französischen Behörden, EncroChat-Daten mit Bezug zu Straftaten in Deutschland zu übermitteln. Diese Nachrichten dürfen in Strafverfahren als Beweis verwendet werden, so der BGH.
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OLG Hamburg: SZ darf nicht aus Tagebüchern zitieren
Die Süddeutsche Zeitung (SZ) durfte nicht aus Tagebüchern des Bankiers Christian Olearius zitieren. Das hat das OLG Hamburg entschieden (Az. 7 U 25/21). Bei einer Hausdurchsuchung hatten Ermittlungsbehörden die Tagebücher von Olearius 2018 beschlagnahmt. Diese enthielten auch Aufzeichnungen aus Treffen von Olearius mit dem damaligen Oberbürgermeister Hamburgs Olaf Scholz. Die SZ war an Auszüge aus den Tagebüchern gelangt und hatte daraus zitiert. Das Landgericht Hamburg hatte dies bereits untersagt. Das OLG schloss sich dem nun an. Es handele sich um amtliche Dokumente in einem Strafverfahren. Eine wörtliche Wiedergabe sei grundsätzlich unzulässig. Ausgenommen hiervon seien jedoch Passagen, die bereits öffentlich im Untersuchungsausschuss der Hamburgischen Bürgerschaft erörtert worden sind.
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