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Wochenrückblick: Cloud, Arbeitszeit, DSGVO

+++ EDSA prüft Cloud-Nutzung durch öffentliche Stellen

+++ Gesetzentwurf zur digitalen Erfassung von Arbeitszeit

+++ Belgien: Bußgeld wegen Interessenskonflikt von Datenschutzbeauftragtem

+++ LG Berlin: Auskunftsanspruch von „Keinohrhasen”-Drehbuchautorin rechtskräftig

+++ OLG Schleswig-Holstein entscheidet über Google Places Bewertung

EDSA prüft Cloud-Nutzung durch öffentliche Stellen
Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat vergangene Woche angekündigt, europaweit koordiniert den Einsatz von Cloud-Services öffentlicher Stellen zu prüfen. Dem EDSA gehören die Datenschutzbehörden aller Mitgliedsstaaten sowie der europäische Datenschutzbeauftragte an. Gemeinsam wollen die Behörden nun über 80 nationale und europäische Stellen überprüfen, um sicherzustellen, dass alle eingesetzten Cloud-Services den Anforderungen der DSGVO entsprechen.
Hintergründe bei Heise online.
Zur Pressemeldung des EDSA.

Gesetzentwurf zur digitalen Erfassung von Arbeitszeit
Das Bundesarbeitsministerium plant, in verschiedenen Branchen verpflichtend eine digitale und „manipulationssichere” Dokumentation der Arbeitszeit einzuführen. Das geht aus einem Referentenentwurf des Ministeriums hervor, der vergangene Woche bekannt wurde. Betroffen wären danach Arbeitgeber von geringfügig Beschäftigten sowie Branchen nach § 2a SchwarzArbG, z.B. die Baubranche, Gaststätten, Personenbeförderungsunternehmen oder der Logistiksektor. Die Systeme zur Erfassung sollen so abgesichert sein, dass eine Manipulation „aus der Sphäre des Arbeitgebers” ausgeschlossen wird.
Weiter bei Heise online.

Belgien: Bußgeld wegen Interessenskonflikt von Datenschutzbeauftragtem
Die belgische Datenschutzbehörde hat gegen eine Bank ein Bußgeld von 75.000 EUR wegen eines Interessenskonfliktes des internen Datenschutzbeauftragten verhängt. Die Entscheidung wurde vergangene Woche bekannt. Nach Art. 38 Abs. 6 S. 2 DSGVO darf ein Datenschutzbeauftragter nur dann andere Tätigkeiten ausüben, wenn sich dadurch kein Interessenskonflikt ergibt. In dem von der Behörde entschiedenen Fall war der Datenschutzbeauftragte zugleich Leiter des operativen Risikomanagements, des Informationsrisikomanagements und einer Sonderermittlungsstelle. Da er in diesen Abteilungen auch über die Verarbeitung personenbezogener Daten entscheide, sah die Behörde einen Interessenskonflikt zur Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter.
Weiter bei de lege data.

LG Berlin: Auskunftsanspruch von „Keinohrhasen”-Drehbuchautorin rechtskräftig
Einer Drehbuchautorin des Films „Keinohrhasen” steht ein Auskunftsanspruch gegen die Produktions- und Verleihfirma des Films. In der mündlichen Verhandlung vor dem Kammergericht haben diese vergangene Woche ihre Berufung gegen ein Urteil des Landgericht (LG) Berlin zurückgenommen. Das LG hatte im Rahmen einer Stufenklage der Autorin entschieden, dass dieser ein Auskunftsanspruch über die Einnahmen des Films zustehe (Az. 24 U 1104/20). Diese Auskunft dient als Grundlage für mögliche Schadensersatzansprüche. Nach § 32a UrhG können Urheber eine zusätzliche Vergütung verlangen, wenn das ursprüngliche Honorar nachträglich „unverhältnismäßig niedrig” im Vergleich zu den Einnahmen aus der Verwertung erscheint.
Details bei LTO.

OLG Schleswig-Holstein entscheidet über Google Places Bewertung
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (OLG) hat vergangene Woche entschieden, dass ein Unternehmen bei Google Places auch zugespitzte Bewertungen hinnehmen muss (Az. 9 U 134/21). Im konkreten Fall hatte ein Mann einen Makler bei Google mit einem Stern bewertet, ihn als „arrogant und nicht hilfsbereit” bezeichnet und mit den Worten zitiert „Kunde ist man, wenn man gekauft hat”. Nach Ansicht des OLG war dies zulässig. Wer zur Förderung seiner Geschäfte aktiv den Auftritt in einem Bewertungsportal gesucht hat, müsse auch für ihn negative Bewertungen hinnehmen.
Zur Pressemeldung bei juris.

, Telemedicus v. 20.02.2022, https://tlmd.in/-10006

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