+++ BGH zur Untersagung eines kostenlosen kommunalen „Stadtblatts“
+++ OLG FFM: Nutzungsentgelt für Telekom-Kabelkanäle ist nicht kartellrechtswidrig
+++ EU-Kommission verhängt Bußgeld gegenüber GUESS
+++ Alexa: Amazon gibt Sprachaufzeichnungen an Unbefugten weiter
+++ BGH zur Veröffentlichung von Fotografien gemeinfreier Werke
BGH zur Untersagung eines kostenlosen kommunalen „Stadtblatts“
Enthält ein kommunales Amtsblatt zusätzlich redaktionelle Beiträge und ist es presseähnlich aufgemacht, so darf es aufgrund des Gebots der Staatsferne der Presse nicht kostenlos vertrieben werden. Dies hat der BGH diese Woche entschieden. Demnach übertrat die in Anspruch genommene Kommune ihre verfassungsrechtlich gewährten Informationsrechte, indem sie auch über Verwaltungsbelange hinaus schrieb und damit redaktionell in die Nähe eines Presseerzeugnisse rückte. Damit gab er einer Unterlassungsklage eines privatwirtschaftlichen Medienunternehmens recht.
Zur Pressemitteilung des BGH.
OLG FFM: Nutzungsentgelt für Telekom-Kabelkanäle ist nicht kartellrechtswidrig
Das OLG Frankfurt a.M. hat eine Klage gegenüber der Telekom wegen der Mietgebühren für Kabelanlagen erneut abgewiesen. Hintergrund ist eine gemeinsame Vereinbarung, in der einerseits der Kauf eines Breitbandkabelnetzbetriebs durch Vodafone und andererseits die entgeltliche Benutzung der weiterhin im Eigentum der Telekom stehenden Kabelkanäle geregelt wurden. Das Entgelt für die Überlassung dieser Kanäle sieht Vodafone als überhöht an. Aus diesem Grund verlangt sie Vertragsanpassung und Rückerstattung der ihrer Ansicht nach zu viel gezahlten Beträge. In einer ersten Entscheidung wies das OLG diese Klage noch ab, weil ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Kaufpreis und der damals vereinbarten Nutzungsgebühr bestehe. Der BGH nahm dagegen in der Revision eine isolierte kartellrechtliche Überprüfbarkeit dieser Entgelte an und verweis die Sache deshalb zurück. Jedoch auch unter Beachtung dieser Vorgaben des BGH sah das OLG Frankfurt a.M. keine Anhaltspunkte für einen Preishöhenmissbrauch.
Zur Pressemitteilung des OLG FFM.
EU-Kommission verhängt Bußgeld gegenüber GUESS
Die EU-Kommission hat gegenüber dem Bekleidungshersteller GUESS ein Bußgeld in Höhe von 40 Mio. Euro verhängt. Grund dafür sind verschiedene Verstöße gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Maßnahmen, hier im vertikalen Verhältnis zwischen GUESS und seinen Vertragshändlern. So hatte das Unternehmen unter anderem die freie Preisgestaltung und den Onlinevertrieb eingeschränkt sowie untersagt, Marken und Warenzeichen für Zwecke der Suchmaschinen-Werbung zu verwenden und die Waren außerhalb der zugewiesenen Händlergebiete zu verkaufen.
Zur Pressemitteilung der EU-Kommission.
Alexa: Amazon gibt Sprachaufzeichnungen an Unbefugten weiter
Amazon hat einem seiner Kunden Daten weitergegeben, die nicht nur ihn betrafen, sondern auch andere Nutzer des Sprachassistenten Alexa. Diese stammten hörbar aus der Intimsphäre fremder Personen, wie das Magazin C’t nach der Analyse berichtete. Der Kunde hatte ursprünglich einen Auskunftsanspruch nach der DSGVO gestellt, in dessen Rahmen Amazon ihm antworten wollte. Das Unternehmen nahm dazu anschließend Stellung, wonach es sich um einen menschlichen Fehler und ein isolierten Einzelfall handele. Der betroffene Kunde, dessen Aufzeichnungen unbefugt weitergegeben wurden, habe erst nach dem C’t-Bericht und damit vier Wochen nach dem Vorfall nach eigenem Bekunden eine kostenlose Prime-Mitgliedschaft und zwei weitere Echo-Lautsprecher als Entschädigung erhalten.
Ausführlich dazu im Bericht bei C’t.
BGH zur Veröffentlichung von Fotografien gemeinfreier Werke
Der BGH hat diese Woche in dem Rechtsstreit zwischen einem Museum und einem Wikimedia-Fotografen entschieden, unter welchen Bedingungen Inhaber gemeinfreier Werke die Veröffentlichung von Fotografien über diese untersagen können. Bei gemeinfreien Werken besteht aufgrund der abgelaufenen Schutzdauer kein eigenständiger urheberrechtlicher Werkschutz mehr. Dennoch könne für von diesen angefertigte Fotografien ein eigenständiger Lichtbildschutz gelten, so der BGH. Dieser ermögliche es dem Rechteinhaber, das Veröffentlichen von Scans der Fotografien durch Dritte zu untersagen. Ebenso könne das Museum die Veröffentlichung eigener Fotografien untersagen, die unter Verstoß gegen ein Fotografierverbot beim Besuch des Museums zustande gekommen sind.
Zur Pressemitteilung des BGH.