+++ Bundespräsident zögert bei Hate-Speech-Gesetzespaket
+++ US-Regierung schiebt TikTok-Bann auf
+++ Urheberrecht: Neuer Referentenentwurf zur DSM-Richtlinie
+++ EuGH zur Netzneutralität bei gedrosselten Tarifen
+++ Irisches Gericht bremst Datenschutzbehörde gegen Facebook
+++ BVerwG: Insolvenzverwalter hat keinen Auskunftsanspruch nach DSGVO
Bundespräsident zögert bei Hate-Speech-Gesetzespaket
Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier hält beim jüngsten Gesetzespaket gegen Hate Speech seine Unterschrift zurück. Das berichteten die SZ, der NDR und der WDR am Freitag. Steinmeier habe die Sorge, dass das im Juni beschlossene „Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“ teilweise verfassungswidrig sein könnte: Das Bundeskriminalamt bekomme möglicherweise zu weite Zugriffsrechte auf Daten von Nutzern Sozialer Netzwerke, die künftig bestimmte Straftaten ihrer Nutzer melden müssen. Das Bundesverfassungsgericht hatte erst in diesem Jahr den staatlichen Zugriff auf Bestandsdaten von TK-Providern als zu unbestimmt beanstandet. Innen- und Justizministerium bitten Steinmeier laut SZ, zu unterschreiben – dann „schiebe man gleich ein Reparaturgesetz hinterher“. Ohne die Unterschrift des Bundespräsidenten kann das Gesetz nicht in Kraft treten.
Zum Bericht der SZ.
US-Regierung schiebt TikTok-Bann auf
Google und Apple müssen die App des Kurzvideo-Dienstes TikTok nun doch nicht aus ihren App Stores werfen. Die US-Regierung hat den am Freitag für heute (Sonntag) angeordneten Downloadstopp um mindestens eine Woche verschoben. US-Präsident Trump hatte befürchtet, dass Daten von Nutzern aus den USA mit chinesischen Behörden geteilten werden könnten. Nun sollen sich Oracle und Walmart an TikTok beteiligen; Oracle soll künftig alle Daten von US-Nutzern verarbeiten und die technische Infrastruktur dafür stellen. Der Deal hat die Bedenken des US-Präsidenten nun offenbar ausgeräumt. Eine entsprechende Anordnung zur chinesischen Messenger-App WeChat hält die US-Regierung aber offenbar aufrecht (Stand: Sonntag 11:00 Uhr).
Mehr in der Zeit.
Urheberrecht: Neuer Referentenentwurf zur DSM-Richtlinie
Zur Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie für den Digitalen Binnenmarkt (DSM-RL) kursiert laut Presseberichten ein Referentenentwurf aus dem Bundesjustizministerium (BMJV). Danach soll die Umsetzung in einem Gesetzespaket erfolgen, anders als bisher geplant. Aus dem Entwurf ergeben sich einige Änderungen. Bei der neuen Providerhaftung für Upload-Plattformen soll die Möglichkeit der lizenzfreien „Bagatelluploads“ offenbar bleiben, das Pre-Flagging von erlaubten Uploads mit fremden Inhalten nun aber doch nicht kommen. Im Presse-Leistungsschutzrecht sollen Überschriften dem Entwurf zufolge nicht lizenzfrei sein. Im Januar und Juli hatte das BMJV Diskussionsentwürfe zur Umsetzung veröffentlicht und zahlreiche Stellungnahmen erhalten.
Mehr bei Golem.
EuGH zur Netzneutralität bei gedrosselten Tarifen
Mobilfunkprovider dürfen nicht bestimmte Anwendungen und Dienste zum „Nulltarif“ anbieten, die Nutzung der übrigen Anwendungen und Dienste dagegen blockieren oder verlangsamen. Das stellt einen Verstoß gegen die Netzneutralität dar, die eine EU-Verordnung festlegt. Das hat der EuGH entschieden (Az. C-807/18 und C-39/19). Mobilfunkanbieter dürfen also nicht bestimmte Dienste wie Spotify oder Netflix von Drosselungen ausnehmen, sobald das Datenvolumen aufgebraucht ist. Der Fall geht auf eine Vorlagefrage aus Ungarn zurück.
Zur Pressemitteilung des EuGH.
Irisches Gericht bremst Datenschutzbehörde gegen Facebook
Facebook muss den Datentransfer in die USA zunächst einmal nicht stoppen und darf sich vorerst weiter auf die Standardvertragsklauseln berufen. Der irische High Court hat eine vorläufige Anordnung der irischen Datenschutzbehörde gegen Facebook gekippt. Facebook kann so die Anordnung gerichtlich überprüfen lassen und darf erst einmal weiterhin Daten in die USA übertragen. Facebook nutzt hierfür wie viele andere US-Plattformen die Standardvertragsklauseln, nachdem der EuGH im Juli das Privacy Shield gekippt hatte.
Zur Meldung bei Golem.
BVerwG: Insolvenzverwalter hat keinen Auskunftsanspruch nach DSGVO
Ein Insolvenzverwalter hat nach Datenschutzrecht keinen Anspruch auf Auskunft über das Steuerkonto eines Insolvenzschuldners. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Az. 6 C 10.19). Im konkreten Verfahren klagte der Insolvenzverwalter in seiner Funktion gegen das Finanzamt und verlangte einen Auszug aus dem Steuerkonto des Schuldners, um potentiell anfechtungsrelevante Sachverhalte zur Mehrung der Insolvenzmasse zu ermitteln. Er stützte sein Auskunftsverlangen auf Art. 15 DSGVO. Ohne Erfolg: Ein Insolvenzverwalter sei hinsichtlich der personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners weder nach dem Wortlaut, der Systematik noch nach dem Sinn und Zweck der einschlägigen Regelungen der DSGVO „betroffene Person“, so das BVerwG. Der Anspruch sei „seiner Natur nach ein Instrument zur Schaffung des notwendigen Wissensfundaments für die Geltendmachung weitergehender Betroffenenrechte und zielt nicht auf die vom Kläger beabsichtigte Gewinnung von Informationen mit vermögensrechtlichem Bezug“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.
Zur Pressemitteilung des BVerwG.
Niko Härting kommentiert das Urteil bei LTO.