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Wochenrückblick: Böhmermann, Privacy Shield, WhatsApp-AGB

+++ LG Hamburg verbietet Teile des Böhmermann-Gedichts

+++ Artikel-31-Ausschuss: Noch keine Zustimmung zum Privacy Shield

+++ KG: WhatsApp muss deutschsprachige AGB bereitstellen

+++ OLG Stuttgart: Dashcam-Aufzeichnungen grundsätzlich verwertbar

+++ Update Adblocker: Adblock Plus-Anbieter droht Niederlage vor OLG Köln

LG Hamburg verbietet Teile des Böhmermann-Gedichts
Böhmermann darf große Teile seines als „Schmähkritik“ betitelten Gedichts nicht wiederholen. Das hat das LG Hamburg am Dienstag im Eilverfahren beschlossen. Erdogan hatte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, dem das Gericht stattgab. Das Gedicht sei als Satire einzustufen, der Übertreibungen und Verzerrungen wesenseigen seien. Erdogan habe als türkisches Staatsoberhaupt auch harsche Kritik an seinen politischen Entscheidungen zu ertragen. Satire finde jedoch dort eine Grenze, wo es sich um reine Schmähung oder Formalbeleidigung handle, so das Gericht.
Zur Pressemitteilung des LG Hamburg.
Meldung auf urheberrecht.org.

Artikel-31-Ausschuss: Noch keine Zustimmung zum Privacy Shield
Eine endgültige Entscheidung des geplanten EU-US „Privacy Shield“ wird sich verzögern. Der so genannte „Artikel-31-Ausschuss“ hat eine zustimmende Stellungnahme nicht erteilt . Das Gremium prüft gemäß Art. 31 der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Richtlinie) im Rahmen der Angemessenheitsentscheidung der EU Kommission, ob das Privacy Shield ein angemessenes Datenschutzniveau in den USA gewährleistet. Nur dann dürfen Daten ohne weitere Schutzmaßnahmen an dortige Unternehmen übermittelt werden. Anders als nach dem ursprünglichen Zeitplan vorgesehen, konnten sich die Mitglieder des Ausschusses, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der EU Kommission zusammensetzt, allerdings nicht auf eine einheitliche Entschließung einigen.
Zur Meldung bei heise.de.
Details zum Privacy Shield bei Telemedicus.

KG: WhatsApp muss deutschsprachige AGB bereitstellen
Der Instant-Messenger-Dienst WhatsApp muss künftig auf seiner deutschen Webseite nicht nur eine englische, sondern auch eine deutschsprachige Fassung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bereitstellen. Das hat das Berliner Kammergericht bereits im April entschieden (Urt. v. 08.04.2016, Az. 5 U 156/14), wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in einer Pressemitteilung am Dienstag mitteilte. Das KG stufte die bisherige Praxis WhatsApps als wettbewerbswidrige Verwendung unwirksamer AGB ein. Ausschließlich fremdsprachig bereitgestellte AGB seien als treuwidrig unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers zu werten, weil die in juristischem Fachenglisch abgefassten Vertragsklauseln für diesen weitgehend unverständlich und damit intransparent seien. Daneben erkannten die Richter einen wettbewerbsrelevanten Verstoß gegen Impressumsbestimmungen.
Zur Pressemitteilung des vzbv.
Das Urteil im Volltext.

OLG Stuttgart: Dashcam-Aufzeichnungen grundsätzlich verwertbar
Videoaufnahmen von Dashcams können grundsätzlich in gerichtlichen Verfahren verwertet werden, wenn dies zur Verfolgung schwerwiegender Verkehrsordnungswidrigkeiten erfolgt. Dies hat das OLG Stuttgart Anfang Mai entschieden, wie Mittwoch bekannt wurde (Az. 4 Ss 543/15). Gegen einen Verkehrsteilnehmer war erstinstanzlich eine Geldbuße nebst Fahrverbot verhängt worden, wobei sich der Tatnachweis allein auf ein durch einen dritten Verkehrsteilnehmer anlasslos gefertigtes Dashcam-Video stützte. Das OLG hielt die Aufnahmen für zulässig. Denn § 6b Abs. 3 Satz 2 BDSG enthalte zumindest für Straf- und Bußgeldverfahren kein Beweisverwertungsverbot, weshalb die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen nicht schlechthin unzulässig, sondern im Einzelfall anhand einer Abwägung der widerstreitenden Interessen zu beurteilen sei.
Zur Meldung bei juris.
Das Urteil im Volltext.

Update Adblocker: Adblock Plus-Anbieter droht Niederlage vor OLG Köln
Im Streit um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des Werbeblocker Adblock Plus zeichnet sich für dessen Anbieterin Eyeo GmbH eine gerichtliche Niederlage ab. Das OLG Köln deutete in der mündlichen Verhandlung am vergangenen Freitag an, Adblock Plus möglicherweise als wettbewerbswidrig einzustufen. Nach Ansicht der Kölner Richter stehe die Kölner Eyeo GmbH als Herstellerin von Adblock Plus in einem Ad-hoc-Wettbewerbsverhältnis zu den Anbietern der werbetreibenden Webseiten. Zwar stelle der Werbeblocker als solcher keine gezielte Behinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG n. F. dar. Möglicherweise sei aber eine aggressive geschäftliche Handlung nach § 4a UWG n. F. im vorgenommenen Whitelisting von Anzeigen zu sehen, im Rahmen dessen Eyeo die Anzeigen bestimmter Webseiten-Betreiber als „acceptable Ads“ von der Sperre ausnimmt. Das Urteil wird Ende Juni verkündet.
Zur Meldung bei golem.com
Themenseite zu Adblock Plus bei Telemedicus.

, Telemedicus v. 22.05.2016, https://tlmd.in/a/3093

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