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Wochenrückblick: BNetzA, Telemedizin, Signatur

+++ BSG: Gericht muss auf Unzulässigkeit einer Container-Signatur hinweisen

+++ Kachelmann vs. Schwarzer: LG Düsseldorf weist Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab

+++ Digitaler Doktor: Ärztetag will Telemedizin ermöglichen

+++ BSI veröffentlicht Cyber-Sicherheitsempfehlung für netzwerkfähige Medizinprodukte

+++ Router Hacking: BNetzA verhängt Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung

+++ BNetzA verhängt gegen Energieversorger Bußgeld wegen unzulässiger Werbeanrufe
BSG: Gericht muss auf Unzulässigkeit einer Container-Signatur hinweisen
Das Bundessozialgericht (BSG) hat diese Woche beschlossen, dass auf eine unzulässige Verwendung einer sog. Container-Signatur über das elektronische Gerichts- und Veraltungspostfaches (EGVP) durch das Gericht unverzüglich hinzuweisen ist, damit der Einreichende den Mangel fristwahrend beheben kann (Az.: B 12 KR 26/18 B). Unter Umständen sei dem Betroffenen zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, betonte der 12. Senat des BSG. Von einer Containersignatur spricht man, wenn eine einzige Nachricht, die aus mehreren Anhängen besteht bzw. mehrere Anhänge hat, mit einer einzigen Signatur signiert wird. Bei der Containersignatur müssen also nicht alle im Anhang befindlichen Dokumente einzeln signiert werden. Elektronische Dokumente, welche über das EGVP eingehen und nicht mit einer auf das jeweilige Einzeldokument bezogenen qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen sind, genügen jedoch seit dem 1.1.2018 nicht den gesetzlichen Anforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs. Der verbreitete EGVP-Client erzeugt derzeit bei gewohnter Nutzung eine (unzulässige) Container-Signatur, die den Anforderungen der § 65a Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 4 Abs. 2 ERVV nicht genügt.
Zur Pressemitteilung des BSG.

Kachelmann vs. Schwarzer: LG Düsseldorf weist Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück
Das Landgericht Düsseldorf hat einen Antrag des Meteorologen Jörg Kachelmann auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegen einen Artikel von Alice Schwarzer zurückgewiesen (Az. 12 O 45/18). Kachelmann war der Auffassung, der Artikel auf Schwarzers Webseite („Von Wedel bis Kachelmann“) verletzte seine Persönlichkeitsrechte. Schwarzer hatte in dem Artikel geschrieben, Kachelmann sei „aus Mangel an Beweisen“ vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen worden. Schwarzers Anwalt betonte, die Publizistin („Emma“) habe in ihrem Artikel auf den rechtskräftigen Freispruch Kachelmanns ausdrücklich hingewiesen.
Mehr dazu bei der FAZ.

Digitaler Doktor: Ärztetag will Telemedizin ermöglichen
Am vergangenen Donnerstag beschloss der 121. Deutsche Ärztetag in Erfurt eine Neufassung des § 7 Absatz 4 der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte. Demnach beraten und behandeln Ärztinnen und Ärzte Patientinnen und Patienten in persönlichen Kontakt, wobei sie Kommunikationsmittel unterstützend einsetzen können. Ein ausschließliche Beratung über Kommunikationsmedien ist gemäß der Änderung erlaubt, „wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird.“Nach der beschlossenen Änderung bedarf es nun einer Übernahme dieser neuen Regelung in die rechtsverbindlichen Berufsordnungen der Landesärztekammern.
Zur Pressemitteilung der Bundesärztekammer.
Zum Beschlussprotokoll der Bundesärztekammer.

BSI veröffentlicht Cyber-Sicherheitsempfehlung für netzwerkfähige Medizinprodukte
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat eine Cyber-Sicherheitsempfehlung zum Thema „Cyber-Sicherheitsanforderungen an netzwerkfähige Medizinprodukte“ veröffentlicht. Laut der Behörde richten sich die Empfehlungen insbesondere an Hersteller von Medizintechnik und sollen diese dabei unterstützen, den Stand der Technik sowie vorhandene normative Vorgaben in ihren Produkten praktisch umzusetzen. Überdies sollen die Hersteller durch die Empfehlungen für neue Gefährdungsszenarien sensibilisiert werden, die bei der Vernetzung und Digitalisierung von Medizinprodukten auftreten können, so die Behörde.
Zur Pressmitteilung des BSI.
Zur Cyber-Sicherheitsempfehlung.

Router Hacking: BNetzA verhängt Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) reagiert auf den Missbrauch von Endkundenroutern durch Router Hacking. Zum Schutz der Betroffenen verhängte die Behörde ein sog. Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot. Das bedeutet, dass den betroffenen Endkunden die Kosten, welche für Verbindungen zu den Rufnummern entstanden sind, nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen. Zudem wurde für den getroffenen Netzbetreiber ein Auszahlungsverbot ausgesprochen. Hierdurch soll laut der Behörde sichergestellt werden, dass der betroffene Netzbetreiber keine Auszahlung missbräuchlich generierter Verbindungsentgelte auch gegenüber ausländischen Vertragspartnern vornimmt. Hintergrund der Maßnahme war ein Vorfall zulasten zweiter Endkunden in Hessen. Innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums wurden über 12.000 Verbindungen zu ausländischen Rufnummern generiert, die zu einer Schadenssumme von über EUR 50.000 führten. Nach Ermittlungen der BNetzA hatten sich ungekannte Dritte unter Umgehung von Schutzvorkehrungen Zugang zu Endkundenroutern verschafft und kostenpflichtige Telefonverbindungen hergestellt.
Zur Pressemitteilung der BNetzA.

BNetzA verhängt gegen Energieversorger Bußgeld wegen unzulässiger Werbeanrufe
Die BNetzA hat außerdem gegen die E Wie Einfach GmbH wegen unerlaubter Werbeanrufe ein Bußgeld in Höhe von EUR 140.000,00 verhängt. Das Unternehmen hatte bundesweit – durch die Beauftragung von Call-Centern – Verträge für Strom und Gas telefonisch beworben und Verbraucher zum Vertragswechsel aufgefordert. Laut BNetzA lagen für die Anrufe keine wirksamen Einwilligungen vor. Das Unternehmen und die beauftragten Call-Center bezogen Einwilligungsdatensätze von verschiedenen Adresshändlern, die angeblich im Rahmen von Online-Gewinnspielen zustande gekommen seien. Ermittlungen der BNetzA ergaben hingegen, dass die Angerufenen an Online-Gewinnspielen nicht teilgenommen hatten und mithin kein Werbeeinverständnis erteilt hatten. Auch konnten die Einwilligungstexte nach Angabe der BNetzA keine Grundlage für rechtmäßige Werbeanrufe sein, weil diese unkonkret formuliert wurden.
Zur Pressemitteilung BNetzA.

, Telemedicus v. 13.05.2018, https://tlmd.in/a/3286

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