+++ Verdacht auf Konditionenmissbrauch: BKartA eröffnet Verfahren gegenüber Facebook
+++ BGH zum Umfang der Störerhaftung bei Ärzte-Bewertungsportalen – Jameda
+++ VG Hamburg gibt Facebooks Eilantrag gegen Pseudonymisierungs-Anordnung statt
+++ LG Frankfurt a.M.: KIA muss standardisierten Zugang zur Fahrzeug-Datenbank gewähren
+++ Vectoring im HVt-Nahbereich: EWE Tel erweitert Ausbauzusage für exklusiven Ausbau
Verdacht auf Konditionenmissbrauch: BKartA eröffnet Verfahren gegenüber Facebook
Das Bundeskartellamt (BKartA) hat ein förmliches Verwaltungsverfahren gegenüber Facebook eröffnet: Es bestehe der Verdacht, dass Facebook seine Marktmacht durch die Verwendung möglicherweise datenschutzrechtswidriger Vertragsbedingungen missbraucht. Das Verfahren wird sich mit verschiedenen kartellrechtlich relevanten Fragen zur Marktabgrenzung und dem Marktmachtmissbrauch bei digitalen Plattformen beschäftigen. Teilweise wird dieser Schritt der Behörde dahingehend interpretiert, das BKartA komme „den Datenschützern zu Hilfe”.
Zur Pressemitteilung des Bundeskartellamts.
Zur Meldung bei Telemedicus.
BGH zum Umfang der Störerhaftung bei Ärzte-Bewertungsportalen – Jameda
Der BGH hat über die Reichweite der zumutbaren Prüfpflichten von Ärzte-Bewertungsportalen entschieden. Danach muss das Portal Jameda die Bewertungen seiner Nutzer besser prüfen (Az. VI ZR 34/15). In dem Rechtsstreit geht es um den Unterlassungsanspruch eines Arztes wegen einer schlechten Bewertung. Dieser hatte die Jameda-Betreiber erfolglos aufgefordert, die Äußerung zu löschen. Seine Beanstandung leitete das Portal zwar an den Äußernden weiter, nicht jedoch dessen Reaktion zurück an den Kläger. Laut BGH habe sie damit ihre Prüfpflichten verletzt und hafte als Störerin. Im Vergleich zu anderen Portalen verursachten Bewertungs-Plattformen ein höheres Risiko für Persönlichkeitsverletzungen. Das Portal müsse deshalb auf eine Beanstandung hin den Bewertenden aufzufordern, den konkreten Behandlungskontakt durch Unterlagen zu belegen. Der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht zurück verwiesen.
Zur Pressemitteilung des BGH.
VG Hamburg gibt Facebooks Eilantrag gegen Pseudonymisierungs-Anordnung statt
Facebook kann nicht gezwungen werden, Nutzerkonten auch unter einem Pseudonym zu ermöglichen (Az.: 15 E 4482/15). Das hat das Verwaltungsgericht Hamburg in einem Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz entschieden. Zuvor hatte die Hamburger Datenschutzbehörde die Verfügung anlässlich einer Nutzerbeschwerde gegenüber Facebook erlassen. Das VG Hamburg entschied nun, dass irisches Datenschutzrecht anwendbar sei – und nicht deutsches, wonach eine Pflicht zur anonymen oder pseudonymen Dienstebereitstellung bestanden hätte. Bis zur Entscheidung über die Hauptsache darf Facebook weiter verlangen, dass sich Nutzer unter ihrem bürgerlichen Klarnamen eintragen.
Zur Pressemitteilung des Gerichts.
LG Frankfurt a.M.: KIA muss standardisierten Zugang zur Fahrzeug-Datenbank gewähren
Der Autohersteller KIA muss unabhängigen Marktteilnehmern den Zugang zu seiner Datenbank mit Fahrzeugdaten über standardisierte und offene Schnittstellen gewähren. Das hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden (Az. 2-03 O 505/13). Der Hersteller erfülle seine Pflichten aus der Euro-5/6-Verordnung nicht, indem er die Daten lediglich über eine eigene Webseite bereitstelle. Allerdings müsse er die Datenbank auch nicht in Gänze bereitstellen.
Die Entscheidung im Volltext in der Telemedicus-Datenbank.
Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung auf Telemedicus.
Vectoring im HVt-Nahbereich: EWE Tel erweitert Ausbauzusage für exklusiven Ausbau
Der Telekommunikationsnetzbetreiber EWE Tel hat sein bisheriges Angebot gegenüber der Bundesnetzagentur (BNetzA) für eine Ausbauzusage erweitert. So hat das Unternehmen angekündigt, sowohl die Anzahl der auszubauenden Haushalte erhöhen zu wollen als auch die Investitionssumme zu erhöhen. Mit diesem Vorgehen will EWE Tel die exklusiven Ausbaurechte für Vectoring in den Nahbereichen der sogenannten Hauptverteiler (HVt) von der Bundesnetzagentur zugesprochen bekommen. Die Deutsche Telekom hatte vor etwa einem Jahr einen Antrag auf Widerruf von Regulierungsverpflichtungen für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL) gestellt. Im Gegenzug bot sie an, eine verbindliche Ausbau- und Investitionszusage abzugeben. Die Bundesnetzagentur hatte daraufhin in einem Entwurf zur neuen Regulierungsverfügung ebenso den Wettbewerbern des ehemaligen Staatskonzerns die Möglichkeit eingeräumt, das Nahbereichnetz exklusiv für sich auszubauen.
Zum Bericht auf teltarif.de.