+++ BGB-Update: Umsetzung der Warenkauf- und Digitale Inhalte-Richtlinie
+++ Facebook-Urteil in den USA: Keine Zerschlagung
+++ OLG Köln: Mobilfunkverträge dürfen länger als zwei Jahre laufen
+++ Keine Facebookseiten mehr für Behörden
+++ EU-Abgeordnete gegen biometrische Massenüberwachung
BGB-Update: Umsetzung der Warenkauf- und Digitale Inhalte-Richtlinie
Kurz vor Ablauf der Umsetzungsfrist zum Juli 2021 hat der Bundestag die Warenkauf-Richtlinie (EU) 2019/711 und Digitale Inhalte-Rchtlinie (EU) 2019/770 ins deutsche Recht übernommen. Als Ergebnis steht eine weitreichende Reform des Vertragsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). So wurden die §§ 327 ff. BGB-neu für Verbraucherverträge über digitale Produkte eingeführt und der Mangelbegriff in § 434 BGB-neu in Bezug auf digitale Komponenten eines Produkts erweitert. Desweiteren finden sich Sonderbestimmungen für Waren mit digitalen Elementen. Hier besteht eine Aktualisierungspflicht, die im Detail umstritten ist. Schließlich setzt das BGB-Update das Bereitstellen von Daten als Gegenleistung für eine angebotene digitale Leistung der Geldzahlung gleich – sogenanntes Data as Payment.
Zum Hintergrund bei lto.de.
Facebook-Urteil in den USA: Keine Zerschlagung
Ein Gericht in Washington hat eine gegen Facebook gerichtete Kartellklage auf Zerschlagung abgewiesen. Die klagende Handelsbehörde FTC (Federal Trade Commission) habe nicht dargelegt, dass Facebook ein Monopolist sei. Vielmehr fände sich in der Begründung der FTC sogar kaum etwas konkretes wieviel macht Facebook in einem angemessen umrissenen Markt habe. Die Entscheidung hat den Börsenwert des Diensteanbieters auf über eine Billion Dollar ansteigen lassen. Hintergrund des Rechtsstreits ist Facebooks Übernahme der Dienste WhatsApp und Instagram, der allerdings seinerzeit durch die Wettbewerbsbehörden zugestimmt wurde. Weitere Verfahren sind noch anhängig.
Zur Nachricht bei lto.de.
Zum Hintergrund beim Handelsblatt.
OLG Köln: Mobilfunkverträge dürfen länger als zwei Jahre laufen
Eine Vertragsbindung von mehr als zwei Jahren kann bei Mobilfunkverträgen dann möglich sein, wenn ein bestehender Vertrag vorzeitig um zwei Jahre verlängert wird. Das hat das OLG Köln (6 U 160/20) entschieden. Der Kunde übernahm den bestehenden Mobilfunkvertrag seines Vaters, wechselte den Tarif und erwarb ein Smartphone, woraufhin sich eine neue Vertragslaufzeit von zwei Jahren – mit Beginn ab dem urspünglichen Vertragsablaufzeitpunkt – anschloss. Gegen diese Praxis ist ein Verbraucherverband nun erfolglos vorgegangen. Laut OLG Köln seien hier nicht die AGB-rechtlichen Bestimmungen über Vertragsabschlüsse einschlägig. Vielmehr handele es sich ausdrücklich um eine Vertragsverlängerung, bei der über die in § 309 Nr. 9a BGB genannten zwei Jahre hinausgegangen werden dürfe.
Zur Nachricht bei golem.de.
Zur Nachricht bei beck-aktuell.
Keine Facebookseiten mehr für Behörden
Der Bundesdatenschutzbeauftragte (BfDI) Kelber hat angekündigt, ab 2022 gegen öffentliche Stellen des Bundes vorzugehen, die sogenannte Facebook Fanpages betreiben. Kelber hatte bereits 2019 darauf hingewiesen, dass ein datenschutzrechtlich konformer Betrieb für öffentliche Stellen nicht möglich sei. Hintergrund ist die gemeinsame Verantwortlichkeit der Fanpage-Betreiber und Facebooks für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Seitenbesucher*innen. Einige Behörden hatten sich daraufhin beklagt, dass der Social Media Auftritt wichtiger Teil ihrer Öffentlichkeitsarbeit sei. Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung hatte Facebook daraufhin kontaktiert, um Abhilfe zu schaffen. Eine grundlegende Lösung für das Problem hat sich seitdem allerdings nicht ergeben, so dass Kelber sich nun zu Maßnahmen gezwungen sieht.
Zum Rundschreiben des BfDI (PDF).
Zur Meldung bei golem.de.
EU-Abgeordnete gegen biometrische Massenüberwachung
Eine biometrische Identifikation von Personen im öffentlichen Raum, wie etwa durch Videoüberwachung mit automatisierter Gesichtserkennung möglich, soll es in der EU für Strafverfolgungsbehörden nicht geben. Dafür hat sich der Ausschuss des EU-Parlaments für Bürgerrechte, Inneres und Justiz (LIBE) ausgesprochen. Auch Social Scoring soll es laut LIBE nicht geben dürfen. Ähnlich hatten sich zuvor die EU-Datenschutzbeauftragten geäußert. Hintergrund ist die anstehende EU-KI-Verordnung, die in einem ersten Entwurf vorliegt und Social Scoring ebenfalls nicht zulassen will. Zu der geringen Zahl abschließend aufgezählter besonders schädlicher KI-Anwendungen, die nach dem Entwurf verboten werden sollen, zählt (allerdings mit Einschränkungen) auch der Einsatz biometrischer Echtzeit-Fern-Identifizierungssysteme.
Zur Nachricht bei heise.de.
Zur geplanten EU-KI-VO bei der Vertretung der EU-Kommission in Deutschland.