+++ Bewertungsportale: BGH zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungsfreiheit
+++ EU und Kanada präsentieren ausverhandelten Text des CETA-Abkommens
+++ Routerzwang: Irritationen zwischen BNetzA und BMWi
+++ Auch Hamburg führt Schulterkamera für Polizisten ein
+++ LG Frankfurt erlässt Fahrverbot gegen Uber-Fahrer
Bewertungsportale: BGH zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungsfreiheit
Der Bundesgerichtshof hat erneut zu der Frage entschieden, unter welchen Umständen Berufsbewertungsportale personenbezogene Daten speichern und veröffentlichen dürfen. Im konkreten Fall hatte ein Arzt gegen ein Ärztebewertungsportal geklagt. Der BGH verweigerte den datenschutzrechtlichen Löschungsanspruch mit einer ähnlichen Begründung wie bei den Spickmich-Urteilen: Die Berufsbewertungsportale seien von der Meinungsfreiheit geschützt, die Öffentlichkeit habe ein legitimes Interesse an deren Nutzung. Insbesondere betont der BGH: „Das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit nicht.” Der BGH sah in diesem Fall lediglich die Sozialsphäre des Klägers betroffen. Die vollständigen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Pressemitteilung des BGH.
Besprechung des Urteils bei Internet Law.
EU und Kanada präsentieren ausverhandelten Text des CETA-Abkommens
Die EU-Kommission und Kanada haben am 26. September den ausverhandelten Text des CETA-Abkommens präsentiert. Dieses Abkommen soll den Freihandel zwischen der EU und Kanada regeln, hätte aber Präzedenzwirkung auch für das allgemeine EU-Recht. Auch beeinflussen die Ergebnisse der CETA-Verhandlungen die parallelen Verhandlungen zum TTIP-Abkommen mit den USA. CETA enthält in den Abschnitten 18 und 21 zahlreiche Regelungen zum „Electronic Commerce” und zu „Intellectual Property”. Umstritten ist vor allem, dass Verletzungen des Abkommens nicht vor Gerichten verhandelt werden sollen, sondern vor speziellen Schiedsstellen. Die Kommission will das Abkommen in einem nächsten Schritt nun dem EU-Parlament und -Rat zur Ratifikation vorlegen. Bundeswirtschaftsminister Gabriel vertritt die Auffassung, dass auch die Parlamente der Mitgliedsstaaten das Abkommen ratifizieren müssen. Gabriel will notfalls vor den EuGH ziehen.
Der Volltext des Abkommens.
Zusammenfassung der Inhalte bei irights.info (bezogen auf einen früheren, geleakten Entwurf).
Routerzwang: Irritationen zwischen BNetzA und BMWi
Bei der Frage des sog. „Routerzwangs” ist es zwischen der Bundesnetzagentur und dem Bundeswirtschaftsministerium in der vergangenen Woche zu Irritationen gekommen. Grund: In einem Entwurf der Transparenzverordnung nach § 45n TKG hatte die BNetzA eine Formulierung abgeändert. Die Änderung wird in Medienberichten so interpretiert, als ob die BNetzA sich gegen die im schwarz-roten Koalitionsvertrag vereinbarte Abschaffung des „Routerzwangs” stellt; das Bundeswirtschaftsministerium dementiert dies. Bei dem Streit geht es um die Frage, ob nach § 5 FTEG die Provider berechtigt sind, die Router als Teile ihres Netzes zu definieren, oder ob die Bundesnetzagentur berechtigt ist, den Netzbetreibern die freie Routerwahl vorzuschreiben. Die große Koalition will dies gesetzlich klären, die Transparenzverordnung würde aber wohl noch vorher ergehen.
Bericht bei der Wirtschaftswoche zur Transparenzverordnung.
Allgemein zum Routerzwang ein Hintergrundbericht in der c’t.
Auch Hamburg führt Schulterkamera für Polizisten ein
Nach Hessen und Bayern hat nun auch Hamburg ein Gesetz erlassen, nach dem Polizisten fortan mit „Body-Cams” ausgestattet werden. Die Kameras werden auf der Schulter getragen; Polizisten sollen sie in konkreten Gefahrensituationen aktivieren können. Erst einmal soll es nur einen Pilotversuch in Hamburg-St. Pauli geben. In Hessen sind vergleichbare Kameras schon länger im Einsatz. Nach Angaben von hessischen Polizisten hat die Zahl von gewalttätigen Übergriffen auf Polizisten sich dadurch stark verringert.
Pressemitteilung der Hamburger Behörde für Inneres und Sport.
Bericht bei Heise Online.
LG Frankfurt erlässt Fahrverbot gegen Uber-Fahrer
Nachdem das LG Frankfurt eine einstweilige Verfügung gegen den Fahrvermittlungsdienst „Uber” mangels Eilbedürftigkeit wieder aufhob, konzentrieren sich die Taxi-Unternehmen bei ihrer Verfolgung des Uber-Geschäftsmodells nun auf einzelne Fahrer. In einem Verfügungsverfahren hat das LG Frankfurt einem Uber-Fahrer untersagt, per Uber vermittelte Fahrgäste zu transportieren (PDF). Bei dem Streit geht es darum, ob das Internet-Startup „Uber” in Deutschland Fahrten vermitteln darf – ohne Einhaltung der Regularien des Taxi-Gewerbes und ohne Fahrer mit Personenbeförderungsschein. Taxigenossenschaften wollen nun bundesweit Testfahrten durchführen – und beim Start von Uber in neuen Städten „das rechtswidrige Geschäftsmodell des Unternehmens umgehend vor Gericht bringen”.
Bericht auf Heise Online.
Hintergrundbericht bei Telemedicus.