+++ OLG Düsseldorf erlaubt enge Bestpreisklauseln
+++ EuGH: SkypeOut ist ein elektronischer Telekommunikationsdienst
+++ OLG Köln spricht Günther Jauch 20.000 € Lizenzschaden wegen Clickbaitings zu
+++ GA Szpunar: Facebook kann zu weltweiter Kontrolle bei Hasskommentaren gezwungen werden
+++ OLG München: Amazons Autovervollständigung ist zulässig
OLG Düsseldorf erlaubt enge Bestpreisklauseln
Das OLG Düsseldorf hat am Dienstag entschieden, dass die sogenannten engen Bestpreisklauseln der Hotelbuchungsplattform booking.com kartellrechtlich zulässig sind. Dies geht aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervor. Damit hob das Gericht eine Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts gegenüber dem Unternehmen auf. Bei dieser ging es zuletzt um Vertragsbedingungen, mit denen die auf booking.com vertretenen Hotelbetreiber verpflichtet werden, auf ihrer eigenen Seite keinen günstigeren Preis als auf der Plattform anzubieten (enge Bestpreisklausel). Das Gericht schloss sich hierbei dem Trittbrettfahrereinwand an, dass also Hotelbetreiber ohne die enge Bestpreisklausel die Vermittlungsleistung der Plattform illoyal ausnutzen könnten, indem sie Kunden auf ihre eigene Seite leiten. Von der Praxis, dass booking.com auch im Vergleich zu anderen Plattformen den besten Preis erhalten soll (weite Bestpreisklausel), war das Unternehmen zuvor abgewichen.
Zur Pressemitteilung des Gerichts.
EuGH: SkypeOut ist ein elektronischer Telekommunikationsdienst
Der EuGH hat diese Woche in einem Vorlageverfahren aus Belgien entschieden, dass der Dienst SkypeOut ein elektronischer Kommunikationsdienst im Sinne des Art. 2 lit. c Rahmenrichtlinie ist (Az.: C 142/18). Damit ist er grundsätzlich den europäischen Vorschriften des Telekommunikationsrechts unterworfen. Bei dem Dienst erhalten Kunden die Möglichkeit, bezahlte VoIP-Gespräche über Telefonnetze zu führen, deren Leistungen von dem Anbieter als Vorleistungen von dritten bezogen werden. Nicht erfasst hiervon sind sogenannte OTT-Dienste, die lediglich auf frei verfügbaren Internetleistungen aufbauen. Hierzu soll nächste Woche eine weitere Entscheidung zu der Vorlagefrage aus Deutschland ergehen, ob der Email-Dienst Gmail ein derartiger elektronischer Kommunikationsdienst ist.
Zur Entscheidung des EuGH.
Urteilsbesprechung zur erstinstanzlichen Bewertung des Dienstes Gmail in Deutschland.
OLG Köln spricht Günther Jauch 20.000 € Lizenzschaden wegen Clickbaitings zu
Das OLG Köln hat eine Programmzeitschrift verurteilt, an den Moderator Günther Jauch 20.000 € Schadensersatz zu zahlen. Dies berichtete LTO diese Woche. Die Zeitschrift hatte ein Bild des Moderators für einen Clickbaiting-Artikel über einen anderen Prominenten verwendet, der an Krebs erkrankt war und mittlerweile daran gestorben ist. Das Gericht sah dies als eine kommerzielle Verwendung des eigenen Bildes Jauchs und sprach deshalb den Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie zu. Hierbei wird bei der Berechnung des Schadens angenommen, über die Nutzung des Bildes wäre eine Lizenz mit einem entsprechenden Entgelt vereinbart gewesen.
Mehr dazu auf lto.de.
GA Szpunar: Facebook kann zu weltweiter Kontrolle bei Hasskommentaren gezwungen werden
Der Generalanwalt beim EuGH hat sich in einer Stellungnahme diese Woche zu den Kontrollpflichten der Plattform Facebook bei rechtswidrigen Kommentaren geäußert. Demnach könnte das Unternehmen gerichtlich verpflichtet werden, bei beleidigenden Kommentaren auch weltweit zu nach wortgleichen Äußerungen zu suchen und diese zu sperren. Zuvor hatte der Oberste Gerichtshof Österreichs dem EuGH Fragen zur Auslegung des Notice-and-takedown-Verfahrens vorgelegt. In dem ausgehenden Verfahren hatte sich ein Facebook-Nutzer ehrverletzend über eine Grünen-Politikerin geäußert. Die Empfehlungen des Generalanwalts sind nicht bindend für den EuGH, sondern stellen lediglich Empfehlungen dar. Die nun erwartete Entscheidung des EuGH kann auch Auswirkungen auf die Rechtsprechung des BGH zu der Frage haben, welche zumutbaren Abhilfemaßnahmen eine Plattform ergreifen muss.
Zu den Hintergründen bei heise.de.
OLG München: Amazons Autovervollständigung ist zulässig
Die Online-Vertriebsplattform Amazon darf auch Konkurrenzprodukte anzeigen, wenn Kunden nach den Produkten eines bestimmten Herstellers suchen. Dies hat das OLG München am Freitag entschieden. Zuvor hatte der BGH bereits diese Praktik für grundsätzlich zulässig angesehen. Ein Unternehmen hatte von der Plattform verlangt, dass bei Suchen unter seinem Namen auch nur seine Ergebnisse angezeigt werden.
Hintergrundinformationen hierzu bei heise.de.