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Wochenrückblick: beA, Shazam, EU-Urheberrecht

+++ beA gestartet – Status Aktiver und Nichtaktiver ist öffentlich

+++ LG Nürnberg-Fürth: Urheberrecht und Offenlegung von Softwarelücken

+++ Datenschutzbehörden wohl stark belastset

+++ EU-Kommission: Apple darf Shazam kaufen

+++ EU-Urheberrechtsreform: Nächte Woche Abstimmung im Parlament
beA gestartet – Status Aktiver und Nichtaktiver ist öffentlich
Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist in Betrieb. Derzeit ist der Aktivierungsstatus aller Anwälte öffentlich einehbar. Da alle Anwälte eine passive Nutzungspflicht des beA haben, kann dies eine Falle sein: So können Zustellungen über das beA an en jeweiligen Anwalt vorgenommen werden, auch wenn dieser sein Postfach noch nicht aktiviert hat. Die Bundesrechtsanwaltskammer hatte den ersten Anlauf zum Start von beA am Jahresbeginn wegen Sicherheitsmängeln abgebrochen.
Mehr bei heise.de.

LG Nürnberg-Fürth: Urheberrecht und Offenlegung von Softwarelücken
Vor dem LG Nürnberg-Fürth wurde diese Woche ein Rechtsstreit über die Offenlegung von Softwarelücken durch einen Vergleich beigelegt. Hintergrund sind die Ergebnisses eines Forschungsvorhabens über die Sicherheit von Software, die im Zusammenhang mit Banking-Apps verwendet wird. Die Hersteller dieser Software hatten daraufhin über das Urheberrecht versucht, die Forscher zur Unterlassung zu verpflichten. Das Gericht sah jedoch möglichen Ansprüchen ein berechtigtes Interesse gegenüberstehen. Auf seine Anregung wurde deshalb in dem Vergleich ein Responsible-Disclosure-Verfahren eingeführt. Damit verpflichten sich die Parteien auf die gegenseitige Abstimmung einer Frist zur Veröffentlichung der Lücken.
Mehr bei heise.de.

Datenschutzbehörden wohl stark belastset
Laut einem Heise-Bericht sind die Datenschutzbehörden teils an der Belastungsgrenze. Dem Verlag liegen zwei Schreiben zu Beschwerden vor, in denen die Landesbeauftragte Berlins „unter Hinweis auf Überlastung und Personalknappheit mitteilt, dass nicht innerhalb der vorgesehenen Frist entschieden werden konnte”. Die Reaktion auf Beschwerden bei der Bundesdatenschutzbeauftragten laufe ebenfalls schleppend. Nach der DSGVO müssen Aufsichtsbehörden Beschwerdeführern innerhalb von höchstens drei Monaten das Ergebnis der Untersuchung oder zumindest einen Verfahrensstand mitteilen. Laut baden-württembergischem Landesbeauftragten hat sich die Zahl der Beschwerden zuletzt verdreifacht.
Zum Bericht bei heise.de.

EU-Kommission: Apple darf Shazam kaufen
Die EU-Kommission hat keine kartellrechtlichen Einwände gegen die Übernahme von Shazam durch Apple. Mehrere Mitgliedsstaaten hatten zuvor wettbewerbliche Zweifel an der Fusion und deshalb eine zentrale Prüfung durch die Kommission beantragt. Diese hatte zunächst den Verdacht geäußert, dass nach einer Fusion Apple konkurrierende Streaming-Dienste wettbewerblich behindern könnte. Der Dienst Shazam erkennt Musik, die in der Nähe akustisch wahrnehmbar abgespielt wird.
Mehr bei Golem.

EU-Urheberrechtsreform: Nächte Woche Abstimmung im Parlament
Das EU-Parlament stimmt am Mittwoch erneut über die neue EU-Urheberrechts-Richtlinie ab. Im Juli hatten die Abgeordneten noch insgesamt gegen die neue Richtlinie gestimmt – vor allem wegen des umstrittenen Leistungsschutzrechts für Presseverleger und der Uploadfilter für Content-Plattformen. Nun wird über die einzelnen Punkte der Reform mit Änderungsvorschlägen aus den Fraktionen gesondert abgestimmt. Große Teile der Verwertungsbranche fordert die Reform, vor allem um an den Gewinnen von YouTube bzw. Google teilzuhaben. Kritikern zufolge gefährden die bislang geplanten Maßnahmen Freiheiten im Netz.
Julia Reda fasst die verschiedenen Vorschläge zusammen.

, Telemedicus v. 09.09.2018, https://tlmd.in/a/3318

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