+++ BRAK rät zur Deinstallation des beA-Client
+++ Kommission verhängt Bußgeld gegen Qualcomm
+++ EuG: Fack Ju Göhte nicht als Unionsmarke schutzfähig
+++ LG Berlin: AfD-Mitglied darf als „Holocaustleugner” bezeichnet werden
+++ Justizkommissarin: Vorerst keine EU-Gesetze gegen Hass und Hetze im Internet
BRAK rät zur Deinstallation des beA-Client
Ende vergangene Woche sind weitere Sicherheitsrisiken bei der Client-Software für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) bekannt geworden. In einer Pressemeldung empfiehlt die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) seinen Mitgliedern, die aktuelle Software zu deaktivieren – entweder durch Löschen aus dem Autostart oder durch vollständige Deinstallation. Hintergrund ist eine sog. Deserialisierungslücke, über die theoretisch beliebiger Schadcode über den beA-Client auf den betroffenen Computern ausgeführt werden kann. Die Lücke wurde beim sog. „BeAthon” publik, einer Art Hackathon zum beA, den die BRAK vergangenen Freitag veranstaltete.
Details bei golem.de.
Kommission verhängt Geldbuße gegen Qualcomm
Die Europäische Kommission hat gegen den Chip-Hersteller Qualcomm eine Geldbuße von 997 Mio. EUR verhängt. Qualcomm soll hohe Zahlungen an einen wichtigen Kunden geleistet haben, damit dieser Produkte aus dem Qualcomm-Portfolio nicht bei der Konkurrenz kauft. Da Qualcomm zudem im Bereich der LTE-Basisband-Chipsätze zu den Marktführern zählt, sah die Kommission darin einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Qualcomm hat angekündigt, gegen den Bußgeldbescheid Rechtsmittel einzulegen.
Zur Pressemeldung der Kommission.
Hintergründe im Handelsblatt.
EuG: Fack Ju Göhte nicht als Unionsmarke schutzfähig
Der Titel des Films „Fack Ju Göhte” ist nicht als Unionsmarke eintragungsfähig. Das hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) vergangene Woche entschieden (Rs. T-69/17). Die Produktionsfirma Constantin Film hatte die Eintragung der Wortmarke „Fack Ju Göhte” beantragt, war jedoch bereits beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) damit gescheitert, da die Marke gegen die guten Sitten verstieße. Dies bestätigte nun auch das EuG: Die Marke bestehe im Wesentlichen aus einer Bezeichnung, die dem englischen „fuck you“ ähnlich sei. Dieser sei vulgär und verstoße daher gegen die guten Sitten.
DIe Details bei der LTO.
LG Berlin: AfD-Mitglied darf als „Holocaustleugner” bezeichnet werden
Das Landgericht Berlin hat die Klage eines Mitglieds der AfD gegen den Zentralrat der Juden abgewiesen (Az. 27 O 189/17). Dieser hatte das AfD-Mitglied als „Holocaustleugner” bezeichnet. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte das AfD-Mitglied in einigen Publikationen jedenfalls einzelne Aspekte des Holocaust in Frage gestellt, wie etwa die Opferzahlen oder die Einstufung als Menschheitsverbrechen. Nach Ansicht des Gerichts sei der Begriff „Holocaustleugner“ kein fest definierter Begriff. Die Einschätzung, ob die Infragestellung einzelner Aspekte der Ermordung von Juden durch die Nationalsozialisten bereits ein Leugnen des Holocaust darstelle oder nicht, sei von der Meinungsfreiheit geschützt.
Zur Meldung bei urheberrecht.org.
Zur Pressemeldung des Gerichts.
Justizkommissarin: Vorerst keine EU-Gesetze gegen Hetze im Internet
EU-Justizkommissarin Vera Jourová hat vergangene Woche mitgeteilt, dass sie vorerst keine Pläne für EU-weite Regelungen gegen Hass und Hetze im Internet unterstützt. Sie wolle stattdessen weiter auf Selbstverpflichtungen der sozialen Netzwerke setzen. Auch andere Kommissionsmitglieder haben in der Vergangenheit das in Deutschland geltende Netzwerkdurchsetzunggesetz (NetzDG) kritisiert. Mit einer dem NetzDG vergleichbaren EU-Initiative ist daher vorerst nicht zu rechnen.
Die Hintergründe bei Heise online.