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Wochenrückblick: beA, Abmahnungen, Cloud

+++ beA startet am Montag

+++ BMJV plant Entwurf für Gesetz gegen Abmahnmissbrauch

+++ Microsoft kündigt Ende der „Deutschland-Cloud” an

+++ LG München zur Kennzeichnung gebrauchter Artikel

+++ Vorratsdatenspeicherung: Regierung fordert Vorlage zum EuGH

beA startet am Montag
Am Montag startet das umstrittene „besondere elektronische Postfach” (beA) für Rechtsanwälte. Nachdem das Postfach bereits zum 1. Januar 2018 eingeführt werden sollte, aber wegen gravierender Sicherheitsmängel nicht an den Start gehen konnte, soll nun ein zweiter Anlauf erfolgen. Nach Aussage der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), die das Postfach betreibt, sollen die wesentlichen Mängel zum Start beseitigt sein; kleinere Sicherheitsmängel sollen im laufenden Betrieb beseitigt werden. Ab Montag sind nun alle Rechtsanwälte in Deutschland verpflichtet, das beA regelmäßig abzurufen. Eine vorherige Testphase gibt es nicht.
Eine Zusammenfassung bei Heise online.

BMJV plant Entwurf für Gesetz gegen Abmahnmissbrauch
Das Bundesjustizministerium (BMJV) möchte mit einem neuen Gesetzesentwurf erneut gegen missbräuchliche Abmahnungen vorgehen. Anlass war eine befürchtete Abmahnwelle wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Diese ist zwar ausgeblieben, nichtsdestotrotz soll das Missbrauchsrisiko von Abmahnungen durch mehrere Maßnahmen eingedämmt werden. Soll soll bei „unerheblichen” Verstößen künftig kein Kostenersatz für Rechtsanwaltskosten einer Abmahnung mehr bestehen. Darüber hinaus sollen Vertragsstrafen und Streitwerte auf 1.000,00 EUR gedeckelt werden, um finanzielle Anreize für Abmahnungen zu verringern. Auch der sog. „fliegende Gerichtsstand”, die freie Wahl zwischen vielen zuständigen Gerichten bei Rechtsverletzungen im Internet, soll eingeschränkt werden. Der Entwurf ist noch nicht öffentlich und befindet sich nach Aussage des BMJV derzeit in der Ressortabstimmung.
Details bei der LTO.

Microsoft kündigt Ende der „Deutschland-Cloud” an
Microsoft hat angekündigt, sein „Deutschland-Cloud”-Modell einzustellen. Hierbei können Kunden die Cloud-Dienste Azure und Office 365 von Microsoft nutzen, die Daten der Kunden werden jedoch treuhänderisch von der Deutschen Telekom verwaltet. Microsoft selbst soll nur in engen Ausnahmen und zeitlich beschränkt Zugriff auf Kundendaten erhalten, wenn dies technisch notwendig ist. Auf diese Weise sollte der Zugriff auf Kundendaten durch US-Nachrichtendienste verhindert werden, selbst wenn diese Microsoft zur Herausgabe zwingen sollten. Microsoft hat vergangene Woche angekündigt, dieses Modell Neukunden nicht mehr zur Verfügung zu stellen. Stattdessen will Microsoft eigene Rechenzentren in Deutschland betreiben. Ob und wie ein Zugriff durch US-Behörden auch in diesem Fall verhindert werden kann, ist derzeit offen.
Die Hintergründe bei Heise online.

LG München zur Kennzeichnung gebrauchter Artikel
Online-Händler müssen gebrauchte Waren ausdrücklich als solche Kennzeichnen. Der Hinweis „Refurbished Certificate“ in der Produktbeschreibung reicht nicht aus. Das hat das Landgericht München Ende Juli entschieden, wie vergangene Woche bekannt wurde (Az. 33 O 12885/17). Hintergrund war eine Auseinandersetzung zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und Amazon. Amazon hatte gebrauchte Smartphones angeboten, ohne ausdrücklich klarzustellen, dass es sich nicht um Neuware handelt. Der Hinweis auf ein „Refurbished Certificate“ reichte dem vzbv nicht aus. Das Gericht folgte dieser Ansicht.
Zur Pressemeldung des vzbv.

Vorratsdatenspeicherung: Regierung fordert Vorlage zum EuGH
Die Bundesregierung hat beantragt, das derzeit beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Verfahren zur Vorratsdatenspeicherung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen. Das geht aus Verfahrensunterlagen vor, die dem Deutschlandfunk vorliegen. Der EuGH solle prüfen, ob das aktuelle Modell der Vorratsdatenspeicherung mit den europäischen Grundrechten vereinbar ist. Zwar hatte der EuGH bereits Ende 2016 über die Vorratsdatenspeicherung entschieden und diese für weitgehend unzulässig erachtet. Die Bundesregierung hält die Entscheidung jedoch nicht für vollständig übertragbar. Das BVerfG wollte eigentlich noch in diesem Jahr in dem Fall entscheiden. Sollten dem EuGH Fragen zur Entscheidung vorgelegt werden, würde sich das Verfahren erheblich verzögern.
Zum Bericht des Deutschlandfunks.

, Telemedicus v. 02.09.2018, https://tlmd.in/a/3317

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