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Wochenrückblick: Autonomes Fahren, Uber, LSR

+++ Bundesrat billigt Gesetz zum autonomen Fahren

+++ OLG Wien: Hasspostings müssen weltweit gelöscht werden

+++ EuGH muss über Presse-Leistungsschutzrecht entscheiden

+++ Generalanwalt: Keine Dienstleistungsfreiheit für Uber

+++ VG Köln: Hersteller von smarter Puppe scheitert mit Eilantrag

+++ Lokalportale können Laienprivileg (teilweise) für sich in Anspruch nehmen
Bundesrat billigt Gesetz zum autonomen Fahren
Der Bundesrat hat am Freitag den Gesetzesentwurf zum autonomen Fahren auf deutschen Straßen gebilligt. Der Bundestag hatte das Gesetz Anfang April verabschiedet. Demnach sollen Fahrer künftig bei vollautomatisierter Fahrt auch anderen Tätigkeiten nachgehen dürfen (zum Beispiel E-Mails lesen). Allerdings muss der Fahrer jederzeit sofort wieder eingreifen können, wenn er „erkennt oder aufgrund offensichtlicher Umstände erkennen muss”, dass ein automatisiertes Fahren in einer Fahrsituation nicht mehr möglich ist. Zudem müssen autonome Fahrzeug eine Blackbox enthalten, über die geprüft werden kann, wann das Fahrzeug durch einen Menschen und wann durch die Maschine gelenkt wurde.
Weiter bei Spiegel Online.

OLG Wien: Hasspostings müssen weltweit gelöscht werden
Nach einer Entscheidung des Wiener OLG müssen Hasspostings weltweit und nicht nur national gelöscht werden. Österreichisches Recht sei anwendbar. Der Unterlassungsanspruch beurteile sich nach Art. 4 Abs 1 Rom II-VO nach dem Recht am Erfolgsort. Gleich lautende Postings müssen ebenfalls gelöscht werden, so das OLG.
Ausführlicher bei LTO.

EuGH muss über Presse-Leistungsschutzrecht entscheiden
Das LG Berlin hat in einem Rechtsstreit der Verwertungsgesellschaft Media gegen Google um das Presse-Leistungsschutzrecht das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Entscheidung vorgelegt. Der EuGH soll klären, ob der deutsche Gesetzgeber ein Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission hätte durchführen müssen, bevor er das Gesetz erließ. Diese Notifizierungspflicht gilt bei technischen Vorschriften, die Dienste der Informationsgesellschaft betreffen. Nach der Einschätzung des Gerichts seien nach der bisherigen EuGH-Rechtsprechung (EuGH, 30.04.1996 – C-194/94) die urheberrechtlichen Normen über das Presse-Leistungsschutzrecht nicht anwendbar.
Zur Pressemitteilung des LG Berlin.
Sebastian Telle und Simon Assion zur Notifitierungspflicht beim Presse-Leistungsschutzrecht.
Zur Meldung bei der Süddeutschen.

Generalanwalt: Keine Dienstleistungsfreiheit für Uber
Handelt es sich bei Uber um eine Informations- oder um eine Verkehrsdienstleistung? Vergangene Woche hat der Generalanwalt Maciej Szpunar seine Schlussanträge zu einem Verfahren vor dem EuGH veröffentlicht, in dem es genau um diese Frage geht. Hintergrund: Ist Uber als Verkehrsdienstleistung einzuordnen, ist Uber an die Zulassungsvoraussetzungen der Mitgliedsstaaten für Verkehrsdienste gebunden. Ist Uber hingegen ein Informationsdienst gilt Zulassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Der Generalanwalt sieht Uber jedoch als Verkehrsdienst: Der Schwerpunkt der Tätigkeit liege in den Verkehrsdienstleistungen, die die Fahrer bei Uber erbringen. Ohne den Transport der Kunden gäbe es weder die Fahrer, noch Uber als Vermittler.
Die Hintergründe bei LTO.

VG Köln: Hersteller von smarter Puppe scheitert mit Eilantrag
Der Hersteller der smarten Puppe „Cayla” ist mit einem Eilantrag gegen eine Pressemeldung der Bundesnetzagentur (BNetzA) vor dem VG Köln gescheitert. Die BNetzA hatte nach eigener Pressemeldung die Puppe als rechtswidrige Sendeanlage erachtet und den Vertrieb in Deutschland verboten. Der Hersteller war hiergegen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorgegangen. Allerdings habe er kein Eilinteresse darlegen können, so das VG Köln. Denn nach eigenen Angaben werde die Puppe bereits seit einem Jahr gar nicht mehr in Deutschland vertrieben. Ob die Puppe tatsächlich rechtswidrig ist, muss noch im Hauptsacheverfahren geklärt werden.
Die Details bei Juris.

Lokalportale können Laienprivileg (teilweise) für sich in Anspruch nehmen
Halbprofessionell betriebene Nachrichtenseiten können das presserechtliche Laienprivileg für sich in Anspruch nehmen. Das geht aus einer Entscheidung des LG Köln hervor. Im konkreten Fall hatte ein lokales Nachrichtenportal aus Ulm einen AfD-Politiker zitiert und sich als Quelle eines Anti-AfD-Demo-Aufrufs bedient. Tatsächlich war das Zitat aber so nie gefallen. Dagegen wandte sich der AfD-Politiker per Eilverfahren, auch nachdem das Portal das Zitat gelöscht hatte. Das LG entschied, dass sich das Portal auf den Demo-Aufruf berufen durfte und keinen Sorgfaltspflichtverstoß beging.
Zur Nachricht bei Meedia.

, Telemedicus v. 14.05.2017, https://tlmd.in/a/3195

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