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Wochenrückblick: Automatisiertes Fahren, NetzDG, YouTube

+++ Bundestag beschließt Gesetz zum automatisierten Fahren

+++ BMJ legt neuen Entwurf für NetzDG vor

+++ BGH entscheidet zur Haftung von Eltern für ihre Kinder bei Filesharing

+++ EU-Parlament soll erneut über Privacy Shield abstimmen

+++ Medienanstalt geht gegen Schleichwerbung bei YouTube vor
Bundestag beschließt Gesetz zum automatisierten Fahren
Der Bundestag hat vergangene Woche eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) beschlossen, wonach hoch- und vollautomatisiertes Fahren auf deutschen Straßen geregelt werden soll. Demnach sollen Fahrer künftig bei vollautomatisierter Fahrt auch anderen Tätigkeiten nachgehen dürfen (zum Beispiel E-Mails lesen). Allerdings muss der Fahrer jederzeit sofort wieder eingreifen können, wenn er „erkennt oder aufgrund offensichtlicher Umstände erkennen muss”, dass ein automatisiertes Fahren in einer Fahrsituation nicht mehr möglich ist. Kritiker meinen, dass ein vollautomatisiertes Fahren deshalb gerade nicht möglich ist, weil der Fahrer trotzdem weiterhin Straße und Verkehr im Blick haben muss.
Weiter bei Spiegel Online.

BMJ legt neuen Entwurf für NetzDG vor
Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat einen neuen Entwurf für das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) vorgelegt, mit dem soziale Netzwerke zum Löschen von Hate Speech verpflichtet werden sollen. Der Entwurf sieht einige Verschärfungen vor. So soll sich die Verpflichtung zum Löschen von Inhalten auch auf bestimmte pornographische Inhalte beziehen. Zugleich sollen soziale Netzwerke aber keine Maßnahmen mehr treffen müssen, um das erneute Hochladen beanstandeter Inhalte zu treffen. Wie Heise online berichtet, hat das BMJ den geänderten Entwurf auch bereits der Europäischen Kommission zur Notifikation vorgelegt.
Die Details bei Heise online.

BGH entscheidet zur Haftung von Eltern für ihre Kinder bei Filesharing
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich vergangene Woche erneut mit der Frage befasst, inwiefern Eltern für Urheberrechtsverletzungen haften können, die ihre volljährigen Kinder über ihren Internetanschluss begangen haben (Az. I ZR 19/16). Im konkreten Fall war ein Ehepaar von Rechteinhabern verklagt worden, weil über ihren Anschluss ein Musiktitel illegal in einer Tauschbörse angeboten wurde. Die Eltern bestritten, die Datei im Netz angeboten zu haben. Allerdings wüssten sie, dass eines ihrer volljährigen Kinder die Urheberrechtsverletzung begangen habe. Im Übrigen beriefen sie sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht und wollten den Namen des Kindes nicht nennen. In diesem Fall haften die Eltern für die Urheberrechtsverletzung, so der BGH. Die Eltern treffe als Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast, dass sie die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen haben. Wenn sie den Namen des Kindes, das die Tat begangen hat, nicht nennen, kommen sie nach Ansicht des Gerichts dieser Darlegungslast nicht nach.
Zur Pressemeldung des BGH.
Kritische Kommentierung bei sueddeutsche.de.

EU-Parlament soll erneut über Privacy Shield abstimmen
Das Europäische Parlament soll in der kommenden Woche erneut über das sog. „Privacy Shield”-Abkommen abstimmen. Das Abkommen hat im letzten Jahr die sog. „Safe Harbor”-Übereinkunft abgelöst, wonach der Transfer personenbezogener Daten in die USA zulässig sein kann, wenn bestimmte Mindestanforderungen an den Datenschutz sichergestellt sind. Der Europäische Gerichtshof hatt diese Mindestanforderungen durch Safe Harbor jedoch nicht als ausreichend angesehen. Das Nachfolge-Abkommen „Privacy Shield” sollte diese Mängel beheben. Allerdings war das Abkommen in jüngster Zeit vermehrt in die Kritik geraten. Hintergrund war insbesondere das Einreisedekret von US-Präsident Donald Trump. Dieses sah eine Regelung vor, die so ausgelegt werden könnte, dass Nicht-US-Bürger sich nicht umfassend auf amerikanische Datenschutzregeln berufen können. Kritiker von Privacy Shield haben daher Zweifel, dass europäische Datenschutzstandards mit Privacy Shield tatsächlich in den USA gewährleistet werden können.
Die Hintergründe bei Heise online.

Medienanstalt geht gegen Schleichwerbung bei YouTube vor
Die Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH) hat vergangene Woche ein Verfahren gegen mehrere YouTuber eingeleitet. Konkret bekannt geworden ist das Vorgehen der Medienanstalt gegen den YouTuber „Flying Uwe”. Dieser soll in seinen Videos Werbung für Eigenprodukte gemacht haben, ohne diese hinreichend zu kennzeichnen. Konkret soll es sich um Produkte von Unternehmen handeln, für die der YouTuber selbst als Geschäftsführer fungiert und damit indirekt von der Werbung profitiert. Der YouTuber argumentiert, er erhalte hierfür kein Geld und seinen Zuschauern sei klar, dass er mit den betroffenen Unternehmen in Verbindung stehe.
Zur Pressemeldung der MA HSH.

, Telemedicus v. 02.04.2017, https://tlmd.in/a/3186

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