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Wochenrückblick: Auskunftsrecht, TikTok, Google, DSGVO-Rechtsbehelfe

+++ EuGH zum Auskunftsrecht in der DSGVO

+++ CNIL verhängt Millionenbußgeld gegen TikTok

+++ BKartA: Abmahnung gegen Googles Konditionen zur Datenverarbeitung

+++ EuGH: Keine Konkurrenz von verwaltungs- und zivilrechtlichen Rechtsbehelfen der DSGVO

+++ EuGH: Fiktive Namen für anonym geführte Vorabentscheidungsverfahren

EuGH zum Auskunftsrecht in der DSGVO
Mit seinem Urteil vom 12. Januar 2023 (C-154/21) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, dass Verantwortliche verpflichtet sind, betroffenen Personen auf Anfrage die Identität der Empfänger personenbezogener Daten mitzuteilen. Die bloße Nennung von Kategorien von Empfängern reiche nicht aus. Eine Ausnahme besteht, so der EuGH, sofern es dem Verantwortlichen (noch) nicht möglich ist, Empfänger zu identifizieren. In diesem Fall genügen auch die Kategorien der Empfänger. Der EuGH begründet seine Entscheidung unter anderem damit, dass diese Information für die betroffene Person zur Ausübung ihrer Betroffenenrechte unter der DSGVO erforderlich sei.
Zur Entscheidung des EuGH

CNIL verhängt Millionenbußgeld gegen TikTok
Erneut hat die französische Datenschutzaufsichtsbehörde (CNIL) ein Millionenbußgeld in Höhe von 5 Mio. Euro wegen eines unrechtmäßigen Cookie-Banners gemäß Artikel 82 des französischen Datenschutzgesetzes verhängt. Den Verstoß begründet die CNIL damit, dass die Cookies auf der Webseite tiktok.com nicht in derselben einfachen Weise abzulehnen sind, wie man sie akzeptieren kann. Ferner wurden die User nicht hinreichend über die Zwecke der Verarbeitung informiert. Bereits in der vergangenen Woche hat die CNIL ein Millionenbußgeld (8 Mio. Euro) gegen Apple verhängt, da keine Einwilligung zur Verwendung von Gerätedaten für personalisierte Werbung im App Store eingeholt wurde.
Zur Meldung der CNIL (EN)

BKartA: Abmahnung gegen Googles Konditionen zur Datenverarbeitung
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gegen Google hat das Bundeskartellamt (BKartA) eine vorläufige rechtliche Einschätzung zu Googles Konditionen zur Datenverarbeitung abgegeben. Demnach könne Google eine Vielzahl von Daten aus verschiedensten Diensten kombinieren und damit sehr detaillierte Profile über NutzerInnen anlegen, die das Unternehmen für Werbung sowie für andere Zwecke nutze. Derzeit hätten Betroffene allerdings keine ausreichende Wahl, ob und inwieweit sie mit dieser weitreichenden dienstübergreifenden Verarbeitung ihrer Daten einverstanden sind. Die bislang angebotenen Wahlmöglichkeiten, soweit überhaupt verfügbar, seien intransparent und zu pauschal. Nach dem BKartA setzen ausreichende Wahlmöglichkeiten beispielsweise voraus, die Datenverarbeitung nur auf einzelne Google-Dienst zu beschränken sowie zwischen den Zwecken der Datenverarbeitung zu differenzieren.
Zur Meldung des Bundeskartellamts

EuGH: Keine Konkurrenz von verwaltungs- und zivilrechtlichen Rechtsbehelfen der DSGVO
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) statuiert für Personen, die einen Verstoß gegen deren Bestimmungen geltend machen, verschiedene Rechtsbehelfe. Im vorliegenden Urteil (C-132/21) entschied der EuGH, dass jeder dieser Rechtsbehelfe nebenbeinander und unabhängig voneinander eingelegt werden kann. Hinsichtlich der Gefahr widersprechender Entscheidungen auf nationaler Ebene, obliege es den Mitgliedsstaaten, sicherzustellen, dass die vorgenannten Rechtsbehelfe weder die praktische Wirksamkeit und den Schutz von Rechten, noch die gleichmäßige und einheitliche Anwendung der DSGVO in Frage stellt.
Zum Urteil des EuGH

EuGH: Fiktive Namen für anonym geführte Vorabentscheidungsverfahren
Ab dem 1. Januar 2023 werden alle neuen, anonym geführten Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), in denen sich natürliche Personen gegenüberstehen oder in denen natürliche Personen juristischen Personen gegenüberstehen, mithilfe eines IT-basierten Generators fiktive Namen zugeordnet. So sollen einerseits die Echtnamen natürlicher Personen geschützt werden, andererseits können geführte Verfahren weiterhin einfach identifiziert und zitiert werden. Ausnahme hiervon sind Vorabentscheidungsverfahren, in denen der Name der juristischen Person hinreichend unterscheidungskräftig ist sowie Klageverfahren. Ebenso sind Anträge auf Erstattung von Gutachten, Rechtsmittelverfahren und beim Gericht geführte Verfahren von der Regel ausgenommen.
Zur Pressemitteilung des EuGH

 

, Telemedicus v. 15.01.2023, https://tlmd.in/-10759

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