+++ Datenschutzskandal um Smartphones
+++ Verfassungsbeschwerden gegen ZugErschwG abgewiesen
+++ BGH: ATU-Werbung mit VW-Logo unzulässig
+++ BGH zur Zulässigkeit von Werbung mit Garantien
+++ OLG München unterzieht Rechte-Buy-Out-Klauseln AGB-rechtlicher Inhaltskontrolle
+++ KG Berlin: Springer darf Speer-Emails nicht veröffentlichen
+++ LG München I: Soldat erwirkt einstweilige Verfügung gegen Spiegel Online
Datenschutzskandal um Smartphones
Verbraucher und Datenschützer sind besorgt: Am Donnerstag dieser Woche wurde in der breiten Öffentlichkeit bekannt, dass das I-Phone und das I-Pad von Apple Aufenthaltsorte ihrer Besitzer ohne deren Kenntnis speichern. Apple hat sich bislang nicht zu den Vorwürfen geäußert. Derweil ermittelt die Datenschutzbehörde Bayern. Sie hat Apple aufgefordert bis zum 10. Mai Stellung zu nehmen. Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar sagte dazu gegenüber der dpa: „Dann wird es eine Bewertung geben, und wenn die negativ ist, wovon ich ausgehe, dann muss Apple seine Praxis ändern.“ Auch gegen Android-Geräte werden ähnliche Vorwürfe erhoben.
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Verfassungsbeschwerden gegen ZugErschwG abgewiesen
Das BVerfG hat einige Verfassungsbeschwerden gegen das Zugangserschwerungsgesetz als unzulässig abgewiesen. Es sei nicht hinreichend dargelegt, in welchen Grundrechten die Beschwerdeführer verletzt seien; desweiteren sei auch der Rechtsweg noch nicht erschöpft. Das Zugangserschwerungsgesetz hatte das Ziel verfolgt, Webseiten mit kinderpornografischen Inhalten auf Netzebene zu sperren und durch eigene „Stoppschild“-Seiten zu ersetzen. Das Gesetz wurde nach scharfen Protesten aufgrund einer Anweisung der Bundesregierung nie umgesetzt. Nach einem Kabinettbeschluss von Anfang April soll das Gesetz nunmehr durch den Bundestag aufgehoben werden.
Zum Beschluss des BVerfG bei Netzpolitik.org (PDF via Netzpolitik).
Kommentar von RA Thomas Stadler, einem der beteiligten Rechtsanwälte.
BGH: ATU-Werbung mit VW-Logo unzulässig
Ein Automobilhersteller darf einer Autoreparaturwerkstatt die Werbung mit seiner Wort-/Bild-Marke verbieten – das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in dieser Woche entschieden und damit die Vorinstanzen bestätigt (Az. I ZR 33/10). Die bundesweit tätige Werkstatt ATU hatte zuvor für Inspektionen mit dem Logo von VW geworben. Der BGH sah darin eine Beeinträchtigung der Werbefunktion der Marke. Auch die Voraussetzungen einer markenrechtlichen Schutzrechtsschranke lägen nicht vor.
Zur Pressemitteilung des BGH.
BGH zur Zulässigkeit von Werbung mit Garantien
Der BGH hat die Pflichten des Unternehmers beim Verbrauchsgüterkauf konkretisiert und entschieden, dass die Werbung mit einer Garantieerklärung nicht in den Anwendungsbereich des § 477 BGB falle (Az. I ZR 133/09). Ein Hersteller von Tintenpatronen hatte nämlich mit einer dreijährigen Garantie geworben ohne auf die Rechte des Verbrauchers nach § 477 BGB hinzuweisen. Der BGH stellte in seiner Entscheidung wesentlich auf den Wortlaut des Begriffs „Garantieerklärung“ ab und kam – entgegen dem Berufungsgericht – zu dem Ergebnis, dass damit nicht schon die Werbung gemeint sein könne.
Zur Pressemitteilung des BGH.
OLG München unterzieht Rechte-Buy-Out-Klauseln AGB-rechtlicher Inhaltskontrolle
Ein Mustervertrag zur umfassenden Rechteinräumung an einen Verlag kann AGB-rechtlich unzulässig sein. Zu dieser Feststellung gelangte das OLG München in der vergangenen Woche (Az. 6 U 4127/10). Ein Landesverband des Deutschen Journalistenverbandes hatte gegen eine Verlagsgesellschaft geklagt: Diese hatte sich im Wege eines „Autorenanmeldeformulars“ von Journalisten weitreichende Verwertungsrechte an deren Arbeiten einräumen lassen. Das OLG München qualifizierte die entsprechenden Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen – und unterwarf sie damit einer Inhaltskontrolle. Diese Inhaltskontrolle bestanden einige streitgegenständlichen Klauseln nicht: Sie wichen zu sehr von den gesetzlichen Leitbildern des UrhG ab. Der Rechtsstreit ist damit im einstweiligen Rechtsschutz beendet, wird aber vermutlich als Hauptsacheverfahren weitergeführt.
Pressemitteilung des OLG München.
KG Berlin: Springer darf Speer-Emails nicht veröffentlichen
Das Kammergericht Berlin verbot der Axel Springer AG in dieser Woche, E-Mails des ehemaligen Brandenburgischen Innenministers Rainer Speer weder in direkter noch in indirekter Rede zu veröffentlichen (Az. 10 U 149/10). Der Verlag hatte zuvor mit entsprechenden Informationen über den Rücktritt Speers berichtet. Zwar bestehe, so das Gericht, ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an Personen des poltischen Lebens. Jedoch sei aus den streitgegenständlichen E-Mails ein besonderes Vertrauensinteresse der Beteiligten erkennbar gewesen, das einer Veröffentlichung der Inhalte erkennbar entgegen gestanden hätte. Insoweit läge ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des ehemaligen Innenministers vor.
Zur Pressemitteilung des Kammergerichts.
LG München I: Soldat erwirkt einstweilige Verfügung gegen Spiegel Online
Am vergangenen Mittwoch verbot die Pressekammer des LG München I Spiegel Online die Veröffentlichung eines Fotos eines jungen Soldaten im Zusammenhang mit negativer Berichterstattung über das Segelschulschiff Gorch Fock. Zwar hatte der Soldat für eine andere, vormalige und positive Berichterstattung in die Veröffentlichung dieses Fotos eingewilligt. Jedoch würde durch die konkrete Berichterstattung der objektive Eindruck erweckt, der Soldat gehöre zu dem Personenkreis, der sich zu den medial angeprangerten Geschehnissen auf der Gorch Fock geäußert hätte. Eine dahingehende Einwilligung hätte der Soldat aber nicht erteilt, so das Gericht.
Zum Artikel bei medienrecht-blog.com.