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Wochenrückblick: Adblock-Overblocking, OTT, Namensrecht

+++ Adblock Plus: Einstweilige Verfügung wegen Overblockings

+++ EU-Kommission will offenbar OTT-Dienste regulieren

+++ BGH zur Priorität Gleichnamiger bei treuhänderisch registrierter Domain

+++ OLG Frankfurt zur Haftung für Äußerungen Dritter auf eigenem Facebook-Profil

+++ Unions-Innenminister fordern schärfere Sicherheitsmaßnahmen
Adblock Plus: Einstweilige Verfügung wegen Overblockings
Der Verlag Axel Springer konnte vor dem Landgericht Hamburg im Juli eine einstweilige Verfügung gegen Eyeo erwirken. Das LG untersagte es dem Betreiber des Werbeblockers „Adblock Plus”, redaktionelle Inhalte zu blockieren. Adblock Plus hatte Inhalte in einer Tickermeldung ausgeblendet, die auf der Springer-Seite Computerbild.de gelaufen waren. Der Verlag wandte sich hiergegen und argumentierte, dieses – wenn auch unbeabsichtigte – false positive verletzte den Kernbereich der Pressefreiheit und sei damit verbotenes Overblocking.
Zur Meldung bei heise.de.

EU-Kommission will offenbar OTT-Dienste regulieren
Die EU-Kommission plant offenbar, OTT-Dienste wie Whatsapp und Skype telekommunikationsrechtlich zu regulieren. Danach sollen die betroffenen IT-Unternehmen über die Telekom-Richtlinie bestimmten Sicherheits- und Vertraulichkeitsregeln unterworfen werden. Bislang sind davon nur Unternehmen betroffen, die die Verantwortung für die elektronische Übermittlung der Signale tragen und den Weg der Informationen auch selbst beeinflussen. Anders als Telekommunikationsdienstleister dürfen OTT-Dienste Nachrichten der Nutzer zu Geschäftszwecken auswerten – obwohl sie sich in der Art der Dienste (Kurznachrichten, Telefonie) kaum unterscheiden.
Zur Meldung bei LTO.

BGH zur Priorität Gleichnamiger bei treuhänderisch registrierter Domain
Der BGH hatte sich in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom März dieses Jahres erneut mit der Frage zu befassen, wer unter Gleichnamigen einen Domainnamen für sich beanspruchen kann. Im Grundsatz gilt nach BGH-Rechtsprechung das „Gerechtigkeitsprinzip der Priorität”. Im konkreten Fall hatte der Beklagte eine .de-Domain treuhänderisch für eine Person registriert, die genauso heißt wie die Klägerin. Unter der Domain wurde nur der Hinweis „Hier entsteht eine neue Internetpräsenz” angezeigt. Die Klägerin erwirkte bei der DENIC einen Dispute-Eintrag – und konnte sich hierdurch nach Ansicht des BGH die Priorität für ihren Domainnamen sichern: Der Klägerin habe es an einer „einfachen und zuverlässigen Möglichkeit” gefehlt, zu überprüfen, ob der Beklagte die Domain tatsächlich für die Namensträgerin registriert hatte. Der Hinweis, es entstehe eine neue Internetpräsenz, rechtfertige nicht die Annahme, dass die Registrierung im Auftrag des Namensträger erfolgt ist (Az. I ZR 185/14).
Zum Urteil des BGH.

OLG Frankfurt zur Haftung für Äußerungen Dritter auf eigenem Facebook-Profil
Der Inhaber eines Facebook-Kontos haftet für beleidigende Inhalte, die Dritte über seinen unzureichend gesicherten Account äußern. Das hat das OLG Frankfurt entschieden (Az. 16 U 233/15). Nach Ansicht des OLG sind die vom BGH entwickelten Grundsätze zur missbräuchlichen Nutzung eines privaten eBay-Kontos („Halzband”-Entscheidung) auf Facebook-Accounts übertragbar. Danach schafft der Accountinhaber mit einem unzureichend gesicherten Zugang die Gefahr von Unklarheiten darüber, wer bei Rechtsverletzungen letztlich in Anspruch genommen werden kann. Daher besteht die generelle Verantwortung und Verpflichtung, seine Kontaktdaten so unter Verschluss zu halten, dass niemand von ihnen Kenntnis erlangt. Für das OLG gilt dies auch bei einem Facebookaccount, dem „eine mit einem eBay-Konto vergleichbare Identifizierungsfunktion” zukomme. Das OLG hat die Revision zugelassen.
Zur Meldung bei internet-law.de.
Zum Urteil im Volltext.

Unions-Innenminister fordern schärfere Sicherheitsmaßnahmen
In ihrer „Berliner Erklärung” fordern die Innenminister der Union, die Überwachung im Kampf gegen Terror umfangreich auszubauen. So solle die Vorratsdatenspeicherung auch für Maildienste und soziale Netzwerke gelten; die Speicherfrist müsse von zehn Wochen auf sechs Monate verlängert werden. Auch müsse die mehr getan werden, um Straftaten im Darknet aufzuklären bzw. zu verhindern – etwa über „schnellstmöglichen Einsatz der Quellen-TKÜ”.
Mehr bei heise.de.
Die sogenannte „Berliner Erklärung“ der Unions-Innenminister.

, Telemedicus v. 21.08.2016, https://tlmd.in/a/3122

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