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Wochenrückblick: Accountsperren, ChatGPT, Chatkontrolle

+++ Justizministerium plant Accountsperre bei Angriffen im Netz

+++ ChatGPT: Italienische Datenschutzbehörde nennt Bedienungen

+++ BGH zu Grenzen der Berichterstattung über Michael Schumacher

+++ Bundesamt für Justiz leitet NetzDG-Verfahren gegen Twitter ein

+++ Gutachten: Chatkontrolle ist grundrechtswidrig

+++ X-Hamster in den Niederlanden: Keine Amateurpornos ohne Einwilligung

Justizministerium plant Accountsperre bei Angriffen im Netz
Das Bundesjustizministerium plant eine Accountsperre für bestimmte Hassangriffe im Netz. Einem Eckpunktepapier für ein „Gesetz gegen digitale Gewalt“ zufolge sollen bei wiederholten schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sozialen Medien Konten vorübergehend gesperrt werden. Betroffene sollen dies über Anträge bei Landgerichten bewirken können. Außerdem sollen die Accountinhaber über die IP-Adresse künftig einfacher ausfindig gemacht werden können. Gesperrt werden soll, wenn die Löschung des Posts nicht ausreicht und sofern Wiederholungsgefahr bestehe. Zum Eckpunktepapier kann bis 26. Mai Stellung genommen werden; ein Referentenentwurf ist für die zweite Jahreshälfte von 2023 geplant.
Mehr auf netzpolitik.org.

ChatGPT: Italienische Datenschutzbehörde nennt Bedienungen
Die italienische Datenschutzbehörde hat dem ChatGPT-Betreiber Bedingungen für den Betrieb des Chatbots OpenAI genannt. Die Nutzung soll Usern erst ab 13 Jahren erlaubt sein, Löschung und Korrektur der personenbezogenen Daten sowie Widerspruch gegen die Datenverarbeitung müssen möglich sein. Außerdem solle OpenAI bis Mitte Mai eine Informationskampagne über die Medien starten, um über die Datenverarbeitung zu informieren. Ende März hatte die italienische Behörde den Betrieb des Chatbots vorläufig untersagt. In den Augen der italienischen Datenschutzbehörde verarbeitet OpenAI unrechtmäßig personenbezogene Daten.
Mehr bei heise.de.

BGH zu Grenzen der Berichterstattung über Michael Schumacher
Die Portale maennersache.de und intouch.wunderweib.de haben mit ihrer Berichterstattung über den Gesundheitszustand von Michael Schumacher dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Das hat der BGH im März entschieden (Az. VI ZR 338/21). Die Artikel gaben Schilderungen eines Bischofs wieder, der Schumacher 2018 besucht hatte und aus denen konkrete Angaben über motorische Einschränkungen Schumachers hervorgingen. Die Berichterstattung habe den Eindruck vermittelt, dass sich Schumacher in einem gebrechlichen und hilfsbedürftigen Zustand befinde. Solche konkreten Angaben über Schumachers Gesundheitszustand haben in der Öffentlichkeit „nichts zu suchen“, so der BGH.
Mehr bei LTO.

Bundesamt für Justiz leitet NetzDG-Verfahren gegen Twitter ein
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat ein NetzDG-Bußgeldverfahren gegen Twitter eingeleitet. Twitter gehe möglicherweise unzureichend auf Nutzerbeschwerden ein, so die Behörde. Dem BfJ liegen laut Pressemitteilung „hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass sie gegen die gesetzliche Pflicht zum Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte verstoßen hat und es sich dabei um ein bußgeldbewehrtes systemisches Versagen im Beschwerdemanagement der Anbieterin handelt“. Twitter muss als Soziales Netzwerk gemäß NetzDG Beschwerden prüfen, ob Postings rechtswidrig sind, zum Beispiel weil sie Volksverhetzung, Beleidigung oder Bedrohung einzustufen sind.
Zur Pressemitteilung des BfJ.

Gutachten: Chatkontrolle ist grundrechtswidrig
Der wissenschaftliche Dienst des EU-Parlaments hält die von der EU-Kommission ins Spiel gebrachte Chatkontrolle im Kampf gegen Bilder missbrauchter Kinder für grundrechtswidrig. Hintergrund: Die EU-Kommission will verschlüsselte Kommunikation durchleuchten lassen, um gegen die Verbreitung von Fotos missbrauchter Kinder im Internet vorzugehen. Der Verordnungsvorschlag von 2022 verstoße gegen das Verbot einer generellen Vorratsdatenspeicherung und das Verbot genereller Überwachungspflichten, so nun der wissenschaftliche Dienst des EU-Parlaments. Auch die Bundesregierung hat ähnliche Bedenken geäußert.
Mehr bei LTO.

X-Hamster in den Niederlanden: Keine Amateurpornos ohne Einwilligung
X-Hamster darf in den Niederlanden keine Amateurpornos mehr zeigen, wenn nicht von allen gezeigten Personen nachweisbare Einwilligungen vorliegen. Das hat ein Bezirksgericht in Amsterdam entschieden. Geklagt hatte die niederländische Organisation Kinderschutzorganisation EOKM. Das Portal hat nun drei Wochen Zeit, Videos vom Netz zu nehmen, die den Anforderungen nicht gerecht werden. Ansonsten drohen Bußgelder. Der Betreiber des Pornoportals hat laut eigenen Angaben bereits vor Längerem strengere Regularien für Einwilligungsnachweise bei Porno-Uploads eingeführt.
Mehr bei heise.de.

, Telemedicus v. 16.04.2023, https://tlmd.in/-10992

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