+++ Bundestag beschließt Gesetz gegen Abmahnmissbrauch
+++ EDSA: Guidelines zu Auftragsverarbeitung und Social Media
+++ BGH: Erben haben Anspruch auf Zugriff auf Facebook-Account
+++ Bundesregierung: Schärferes Kartellrecht gegen Digitalkonzerne
+++ Generalanwalt: Inline-Linking nur mit Erlaubnis zulässig
Bundestag beschließt Gesetz gegen Abmahnmissbrauch
Der Bundestag hat vergangene Woche ein neues „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs” beschlossen, mit dem Abmahnmissbrauch eingedämmt werden soll. Insbesondere soll bei wettbewerbsrechtlichen Bagatellverstößen – wie Verletzungen bloßer Informationspflichten – kein Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten für die Abmahnung mehr bestehen. Zudem sieht das Gesetz Regelbeispiele vor, wann eine Abmahnung als missbräuchlich angesehen werden soll, z.B. im Fall von Massenabmahnungen. Auch der sog. „fliegende Gerichtsstand” soll eingeschränkt werden: Bei Wettbewerbsverletzungen im Internet soll künftig nur noch das Gericht am Sitz des Beklagten zuständig sein.
Die Details bei Heise online.
Zur Pressemeldung des BMJV.
EDSA: Guidelines zu Auftragsverarbeitung und Social Media
Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat vergangene Woche zwei Richtlinien (Guidelines) zur Abgrenzung von Auftragsverarbeitung und Verantwortlichkeit sowie zum Tracking von Nutzern in sozialen Netzwerken veröffentlicht. Bis zum 19. Oktober können Interessierte zu den Guidelines Stellungnahmen einreichen. Die Guidelines sind aktuell nur auf Englisch verfügbar.
Guidelines 07/2020 on the concepts of controller and processor.
Guidelines 08/2020 on the targeting of social media users.
BGH: Erben haben Anspruch auf Zugriff auf Facebook-Account
Erben haben Anspruch auf Zugang zu Social Media-Accounts von des Erblassers. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) vergangene Woche noch einmal bekräftigt (Az. III ZB 30/20). Schon 2018 hatte der BGH entschieden, dass Facebook den Erben Zugang zu den Daten des entsprechenden Accounts gewähren muss. Facebook hatte den Erben daraufhin einen USB-Stick mit einer umfassenden PDF-Datei von über 14.000 Seiten übersandt. Dies genüge jedoch nicht, so der BGH jetzt. Vielmehr müsse nicht nur Zugriff auf die in dem Account hinterlegten Daten gewährt werden. Der Account müsse vielmehr selbst auf dieselbe Art und Weise zur Verfügung gestellt werden, wie er ursprünglich vom Erblasser genutzt werden konnte.
Zur Pressemeldung des BGH.
Bundesregierung: Schärferes Kartellrecht gegen Digitalkonzerne
Das Bundeskabinett hat vergangene Woche eine Novelle des Kartellrechts beschlossen, mit der die Marktmacht großer Digitalkonzerne in Deutschland beschränkt werden soll. Danach soll das Bundeskartellamt bereits dann regulierend eingreifen können, wenn zwar keine marktbeherrschende Stellung, aber eine „überragende marktübergreifende Bedeutung” vorliegt. Zudem sieht das Gesetz Zugangs- und Übertragungsansprüche für Daten auf Digitalplattformen vor. Zugleich sollen mittelständische Unternehmen entlastet werden, indem die Schwellwerte für Fusionskontrollen erhöht werden.
Hintergründe bei faz.net.
Weitere Details bei Heise online.
Generalanwalt: Inline-Linking nur mit Erlaubnis zulässig
Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) Maciej Szpunar hat vergangene Woche seine Schlussanträge in einem weiteren Verfahren um die urheberrechtliche Zulässigkeit sog. Inline-Links entschieden. Bereits in einer ganzen Reihe von Verfahren hat sich der EuGH mit der Frage beschäftigt, inwiefern verschiedene Formen von Links im Internet urheberrechtlich relevant sind. Dabei entschied der EuGH im Jahr 2014, dass die „Einbettung” von Inhalten als Frame in eine Webseite keine urheberrechtliche Nutzung darstelle. Der Generalanwalt fordert nun eine Abkehr von dieser Rechtsprechung: In der Entscheidung seien „bestimmte tatsächliche Umstände nicht berücksichtigt worden”, die „zu einer anderen Entscheidung in dieser Rechtssache hätten führen müssen”. Jedenfalls seien aber Inline-Links, also die automatische Einbindung von Inhalten in die Webseite (z.B. per HTML-img-Tag) anders zu beurteilen als Frames und es liege daher eine urheberrechtlich relevante Nutzung vor.
Details bei LTO.