+++ OLG Hamm: Keine Kostenerstattung bei Gegenabmahnung
+++ OLG Dresden und LG Köln urteilen im EPG-Streit
+++ KG Berlin: Partei darf nicht mit Stiftung-Warentest-Logo werben
+++ OLG Köln: Anschlussinhaberin haftet für verbotene Uploads ihrer Familie
+++ Frankreich prüft Google-Steuer
+++ Diskussion um Nacktscanner geht weiter
OLG Hamm: Keine Kostenerstattung bei Gegenabmahnung
Wer eine Abmahnung erhält und gegenabmahnt, muss die Kosten für die Gegenabmahnung selbst tragen. Dies entschied das OLG Hamm (Urteil v. 03.12.2009, Az.: 4 U 149/09) und folgte damit der Rechtsprechung des BGH. Jemand, der zu unrecht abgemahnt wird, müsse gegen die Abmahnung direkt mit einer negativen Feststellungsklage vorgehen. Dem Abgemahnten stehe insofern ein „verfahrensrechtliches Privileg” zu – denn normalerweise muss erst gemahnt werden, bevor ein teures Gerichtsverfahren eingeleitet wird. Ausnahmsweise werden die Kosten einer Gegenabmahnung aber erstattet, wenn die Abmahnung auf „offensichtlich unzutreffenden Annahmen” beruht und man davon ausgehen kann, dass eine Gegenabmahnung zu einer Richtigsstellung führt. Auch bei unberechtigten Schutzrechtsverwarnungen können Kosten für eine Gegenabmahnung erstattet werden.
Mehr zu dem Urteil bei Heise.
OLG Dresden und LG Köln urteilen im EPG-Streit
Im Streit um die Schutzfähigkeit von Informationen in elektronischen Programmführern (EPGs) gibt es zwei neue Entscheidungen. Vor Weihnachten gab das LG Köln (Urteil v. 23.12.2009, Az. 280479/08) der VG Media, die für die TV-Sender die Rechte an den EPGs wahrnimmt, in der Sache Recht und bejahte die Schutzfähigkeit der Programmführerinhalte. Allerdings wurde der Klage des Verlegerverband VDZ gegen den Zahlungsanspruch der Verwertungsgesellschaft am Ende doch stattgegeben. Grund war letztlich eine fehlende Genehmigung der EU, derer es nach Meinung des Gerichts für einen fälligen Zahlungsanspruch der VG Media bedurft hätte. Zuvor hatte auch schon das OLG Dresden (Urteil vom 15.12.2009, Az. 14 U 818/09) die Schutzfähigkeit der EPG-Informationen bejaht. Abweichend vom LG Köln sah man dort jedoch auch einen Zahlungsanspruch als gegeben an.
Die Hintergründe der Entscheidungen bei horizont.net.
KG Berlin: Partei darf nicht mit Stiftung-Warentest-Logo werben
Eine Partei darf das Logo der Stiftung Warentest nicht dafür verwenden, um für sich zu werben. Dies enschied das KG Berlin im November 2009 (Beschluss v. 10.11.2009, Az. 5 W 120/09). Eine Partei hatte auf einem Türschild damit geworben Testsieger aus fünf getesteten Parteien zu sein. Das Schild ähnelte von Design und Aufmachung dem Warentest-Logo. Dies stelle eine Kreditgefährdung der Stiftung Warentest dar, so die Richter. Verbraucher könnten an der wirtschaftlichen Seriösität der Stiftung zu zweifeln beginnen und der Ruf der Verbrauchereinrichtung unter der Parteiwerbung leiden.
Zu dem Urteilsbericht bei Dr. Bahr.
OLG Köln: Anschlussinhaberin haftet für verbotene Uploads ihrer Familie
Eine Frau aus Bayern muss 2.380 € Abmahnkosten an vier deutsche Plattenfirmen zahlen, weil von ihrem Internetanschluss 964 Musiktitel unerlaubt zum Download angeboten worden waren. Dies entschied das OLG Köln Ende Dezember 2009 (Urteil v. 23.12.2009, Az. 6 U 101/09). Die Frau hatte bestritten die Musikstücke ins Internet gestellt zu haben – den Internetzugang nutzten außer ihr noch ihr Ehemann, sowie ihre damals 10- und 13jährigen Söhne. Sie konnte jedoch nicht darlegen, wer die Uploads vorgenommen hatte, bzw. ob ihr Computer entsprechend gesichert war und ob sie ihrer Kontrollpflicht gegenüber ihren Kindern nachgekommen ist. Unterdessen fordern die Grünen erneut, Tauschbörsen teilweise zu legalisieren.
Der Bericht beim Rechtsindex.
Frankreich prüft Google-Steuer
Mit Zuckerbrot und Peitsche will Frankreich die Probleme des Internetzeitalters lösen. Raubkopierern wird mit dem HADOPI-Gesetz der Internetzugang abgedreht, legale Internetangebote sollen künftig staatlich subventioniert werden. Das dafür nötige Geld soll durch eine Besteuerung von Onlinewerbung eingenommen werden, so sieht es der Vorschlag vor, der Kulturminister Frédéric Mitterrand überreicht wurde. Gleichzeitig ist von der Einführung einer Kulturkarte die Rede. Mit der 25 €-teuren Karte soll man für 50 € Kultur im Internet beziehen können. Die Hälfte der Kosten soll der Staat tragen. Unterdessen hat die EU-Kommission bereits Zweifel an den neuen französischen Steuerplänen geäußert.
Mehr bei Golem.
Diskussion um Nacktscanner geht weiter
Nach dem gescheiterten Terrorangriff auf ein us-amerikanisches Flugzeug, ist die Diskussion um Nacktscanner erneut entbrannt. Die Befürworter begründen den Einsatz der Apparate mit der verbesserten Sicherheit: Nacktscanner erkennen nicht nur Metall, sondern auch Sprengstoff, der sich am Körper befindet. Die Gegner stellen die Nützlichkeit des Scanners insgesamt in Frage und verweisen auf mögliche Gesundheitsrisiken durch die verwendeten Strahlen. Teilweise wird auch eine Verletzung der Intimsphäre gerügt – die Konturen und die Beschaffenheit des menschlichen Körpers werden mit dem Scanner dreidimensional abgebildet. Bundesdatenschutzbeauftragter Peter Schaar äußerte sich auf seinem Blog: „Letztlich geht es um die Frage, ob ein Vorgehen angemessen ist, bei dem völlig verdachtsunabhängig Daten von immer mehr Menschen erfasst und in Datenbanken gespeichert werden. Offenbar liegt hier ein „Information Overload“ vor, oder – wie der deutsche Volksmund sagt: „Man sieht den Wald vor Bäumen nicht“.”
Mehr zum Thema: FAQ zu Nacktscannern bei Tagesschau.de.