+++ Bundesdatenschutzbeauftragter kritisiert 3G-Regeln am Arbeitsplatz
+++ Kompromissvorschlag zum Digital Markets Act
+++ Generalanwalt: Deutsche Vorratsdatenspeicherung mit EU-Recht unvereinbar
+++ BGH zur Umlage der Kabelanschlussgebühr auf Mietnebenkosten
+++ Leistungsschutzrecht: Google erziehlt Einigung mit ersten deutschen Verlagen
Bundesdatenschutzbeauftragter kritisiert 3G-Regeln am Arbeitsplatz
Der Bundesdatenschutzbeauftragte hat sich am Freitag kritisch zur Umsetzug der 3G-Regelung am Arbeitsplatz geäußert. Grundsätzlich begrüße er die Regelungen, jedoch sei etwa die längerfristige Speicherung der Daten nicht notwendig. Ferner fehle es an Sicherungsvorgaben sowie einer Verschwiegenheitspflicht für die mit der Kontrolle befassten Mitarbeiter. Zur Erreichung des Zwecks hätte auch eine dokumentierte Zutrittskontrolle genügt, die ohne Speicherung der Daten auskäme.
Zur Pressemitteilung des BfDI.
Zur Meldung auf golem.de.
Kompromissvorschlag zum Digital Markets Act
Medienberichten zufolge sieht der vom EU-Parlament vorgelegte Komprosmissvorschlag zum Digital Markets Act (DMA) vor, dass Messenger-Dienste und andere an Soziale Netzwerke angebundene News-Feeds interoperabel sein müssen. Damit wäre künftig eine Kommunikation über verschiedene Dienste hinweg möglich. Personalisierte Werbung und Microtargeting sollen entgegen der ursprünglichen Forderung des Parlaments dagegen zulässig bleiben. Einschränkungen sind nur noch bei Minderjährigen und besonders sensiblen Daten vorgesehen. Das Gesetz enthält überdies weitere Regelungen, die einen fairen Wettbewerb sicherstellen sollen.
Zur Meldung auf heise.de.
Generalanwalt: Deutsche Vorratsdatenspeicherung mit EU-Recht unvereinbar
Manuel Campos Sánchez-Bordona, Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH), hat die deutschen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung in seinen am Donnerstag veröffentlichten Schlussanträgen für mit EU-Recht unvereinbar erachtet. So seien im Hinblick auf das Urteil des EuGH aus dem Jahre 2015 zwar Fortschritte erkennbar, diese seien jedoch keineswegs ausreichend. Es handle sich nach wie vor um eine Verpflichtung der Provider zur „allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung“, die eine „große Vielzahl von Verkehrs- und Standortdaten“ erfasse. Voraussetzung hierfür sei aber eine ernste Bedrohung für die nationale Sicherheit. Die entsprechenden deutschen Regelungen sind aufgrund einer Entscheidung des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts ausgesetzt. Im Zuge der Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht hatte dieses die Frage dem EuGH vorgelegt.
Pressemitteilung des EuGH.
Zur Meldung auf heise.de.
BGH zur Umlage der Kabelanschlussgebühr auf Mietnebenkosten
In seinem Urteil vom Donnerstag hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Umlagefähigkeit der Kosten für den Kabelanschluss auf die Mietnebenkosten (sog. „Nebenkostenprivileg“) bestätigt (Az.: I ZR 106/20). Der BGH verneint eine Erstreckung der einschlägigen Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) auf Wohnungsbauunternehmen. Zwar erbrächten diese mit der Bereitstellung des Anschlusses Telekommunikationsdienste, es fehle jedoch an einer entsprechenden Mindestlaufzeitvereinbarung. Für Neuverträge endet das Nebenkostenprivileg gleichwohl mit der am 1. Dezember in Kraft tretenden TKG-Novelle. Für Altverträge gilt dagegen eine Übergangsfrist bis Mitte 2024.
Zur Pressemitteilung des BGH.
Zur Meldung auf heise.de.
Leistungsschutzrecht: Google erziehlt Einigung mit ersten deutschen Verlagen
Google hat eigenen Angaben zufolge im Streit um das Leistungsschutzrecht erste Vereinbarungen mit deutschen Zeitungsverlagen geschlossen. Über die Höhe der vereinbarten Zahlungen ist dagegen nichts bekannt. Mit weiteren Verlagen befinde man sich in Verhandlung. Kurz zuvor hatte Google bekannt gegeben, auch mit der französischen Nachrichtenagentur AFP eine Vergütungsvereinbarung getroffen zu haben.
Zur Pressemitteilung von Google.
Zur Meldung auf urheberrecht.org.
Zur Meldung auf heise.de.