+++ 1&1 und Vodafone schließen Roaming-Vertrag
+++ Meta: Personalisierte Werbung nur mit Einwilligung
+++ LG Hamburg: Anerkennung als Drehbuchautor ist eine Meinung
+++ Verbraucher- und Datenschützer nehmen Pokémon Sleep unter die Lupe
+++ Geschäftliche E-Mails müssen nicht besonders verschlüsselt werden
+++ TikTok: Personalisierung der Inhalte soll deaktiviert werden können
1&1 und Vodafone schließen Roaming-Vertrag
Die TK-Anbieter 1&1 und Vodafone haben am Mittwoch bekannt gegeben, einen Roaming-Vertrag abzuschließen. Der Vertrag wird maximal 18 Jahre laufen. Spätestens ab Oktober 2024 können 1&1-Kunden das Netz von Vodafone nutzen – inklusive der 5G-Verbindung. Bislang hat 1&1 einen Vertrag mit Telefónica Deutschland (O2); dieser umfasst allerdings nur bis zu 4G-Verbindungen. Parallel arbeitet 1&1 am Ausbau ihres eigenen 5G-Mobilfunknetzes, der bisher schleppend verläuft. Diesbezüglich wirft 1&1 seinem neuen Vertragspartner Vodafone vor, für den langsamen Netzausbau verantwortlich zu sein; 1&1 legte am 2. Juni Beschwerde bei der Bundesnetzagentur ein.
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Meta: Personalisierte Werbung nur mit Einwilligung
Das Unternehmen Meta will Daten zu Zwecken der personalisierten Werbung nur noch verarbeiten, wenn eine Einwilligung der Nutzer:innen vorliegt. Das hat Meta am Dienstag angekündigt. Damit möchte Meta den Anforderungen aus der Rechtsprechung des EuGH (insb. C-252/21) und denen der zuständigen irischen Datenschutzbehörde entsprechen.
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LG Hamburg: Anerkennung als Drehbuchautor ist eine Meinung
Die Anerkennung als Drehbuchautor ist eine Meinungsäußerung und keine Tatsachenbehauptung. Das hat das Landgericht (LG) Hamburg in einem Eilverfahren am Montag entschieden. Das LG unterscheidet zwischen der „formalen Autorenstellung“ und der „inhaltlichen Autorenschaft“: Eine Aussage sei eine Tatsachenbehauptung, wenn es darum geht, wer das Drehbuch tatsächlich geschrieben hat („formale Autorenstellung“). Demgegenüber liege eine Meinung vor, wenn die Aussage daran anknüpft, wessen Ideen in das Drehbuch eingeflossen sind („inhaltliche Autorenschaft“). Die unterlegene Partei (Constantin Film) hat angekündigt, Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen.
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Verbraucher- und Datenschützer nehmen Pokémon Sleep unter die Lupe
Auf Anfrage von netzpolitik.org haben sich der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) Baden-Württemberg mit der Schlaftracking-App „Pokémon Sleep“ auseinandergesetzt. Die App ist am 17. Juli erschienen und verzeichnete bisher über eine Million Downloads. Sie überwacht den Schlaf von Kindern, indem sie nachts Geräusche und Bewegungen des Kindes aufnimmt. Sowohl der vzbv als auch der LfDI Baden-Württemberg bewerteten die App kritisch; insbesondere da es sich um sensible Daten handele und Kinder besonders schützenswert seien.
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Geschäftliche E-Mails müssen nicht besonders verschlüsselt werden
E-Mails im geschäftlichen Verkehr müssen keine besonderen Sicherheitsvorkehrungen aufweisen. Das hat das OLG Karlsruhe Ende Juli entschieden (Az. 19 U 83/22). Bei einem Gebrauchtwagenkauf erhielt der Käufer zwei Mails, die zur Zahlung an ein jeweils anderes Konto aufforderten. Die zweite kam von einem:r unbekannten Hacker:in, was dem Käufer nicht auffiel. Der Käufer zahlte auf die zweite Aufforderung und weigerte sich, zusätzlich an den Verkäufer zu zahlen. Dieser klagte daraufhin. Das LG Mosbach entschied zugunsten des beklagten Käufers, da der Verkäufer zu wenig digitale Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe. Nun hob das OLG Karlsruhe dieses Urteil auf: Wenn die Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben, seien die „berechtigten Sicherheitserwartungen des maßgeblichen Verkehrs unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit“ entscheidend. Für den geschäftlichen E-Mail-Verkehr sei eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, eine Transportverschlüsselung oder ein digitales Signieren der PDF-Datei nicht erforderlich.
Zum Urteil des OLG Karlsruhe.
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TikTok: Personalisierung der Inhalte soll deaktiviert werden können
Nutzer:innen von TikTok sollen in Zukunft die personalisierte Darstellung von Inhalten deaktivieren können. Das hat TikTok vergangene Woche mitgeteilt. Damit würden den Nutzer:innen nur allgemein beliebte Inhalte in den „Für dich“- und „Live“-Feeds und der Suche angezeigt. Diese Maßnahme sei Teil eines Updates zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Digital Services Act (DSA). Die EU-Kommission stufte TikTok Ende April als „Very Large Online Plattform“ (VLOP) ein, wodurch TikTok spezifische Pflichten aus dem DSA einhalten muss – vor allem Art. 34 ff. Weitere Maßnahmen von TikTok: Schaffung einer zusätzlichen Meldeoption für vermeintlich illegale Inhalte, mehr Transparenz bezüglich der Algorithmen und keine personalisierte Werbung für 13 bis 17-Jährige.
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