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WM 2014 und Public Viewing: Brauche ich eine FIFA-Lizenz?

Mitte Juni ist es wieder soweit: Die Fußball-Weltmeisterschaft 2014 startet in Brasilien. Auch dieses Jahr wird es wieder eine Menge „Public Viewing”-Verstaltungen geben. Doch neben dem Spaß an der Sache können diese wie so oft auch gewichtige rechtliche Konsequenzen haben. Immer wieder interessant: Ab wann liegt „Public Viewing” vor? Und brauche ich als Veranstalter dann eine extra Lizenz, um Spiele zu übertragen?

Alter Wein in alten Schläuchen?

Schon 2010 haben wir über diese Problematik berichtet. Damals haben wir den Berliner Rechtsanwalt Fabian Reinholz interviewt. Dieser hat eine für Veranstalter interessante Erkenntnis zu Tage gebracht:

Eine FIFA-Lizenz ist deshalb nur dann notwendig, wenn ich von den Besuchern Eintritt fordere. Wenn ich die Leute kostenlos rein lasse und nur Getränke verkaufe oder Werbung zeige, brauche ich keine FIFA-Lizenz – zumindest in Deutschland.

Seine Kanzlei Härting Rechtsanwälte hat zudem vor einigen Tagen ein Informationspapier zum Public Viewing zur WM 2014 herausgebracht. Und auch uns erreichte zuletzt aufgrund der damaligen Berichterstattung eine Email mit einer lizenzrechtlichen Problematik. Wir haben uns das Thema daher noch einmal genauer angeschaut.

Licht im Lizenzdickicht

Die FIFA hat als sportlicher Veranstalter der Spiele grundsätzlich das Recht, Übertragungen zuzulassen. An den Übertragungen selbst haben aber lediglich die Urheber entsprechende Rechte, in der Regel die Sendeunternehmen. Das bedeutet, dass ein Public Viewing-Veranstalter dem Sendeunternehmen Lizenzgebühren zahlen müsste, nicht aber der FIFA. Die FIFA wiederum hat ein umfangreiches Public Viewing-Reglement entworfen. Darin sind auch Preise und bestimmte Pflichten für Veranstalter geregelt. Wann ist dieses Regelwerk nun anwendbar? Und muss man vielleicht sogar doppelt Lizenzgebühren zahlen?

Das Informationspapier von der Kanzlei Härting ist eindeutig: „Ob ein Public Viewing lizenzpflichtig ist oder nicht, richtet sich nicht nach dem Reglement der FIFA, sondern nur nach geltender Gesetzeslage”. Für deutsche Public Viewing-Events gelte ausschließlich deutsches Urheberrecht. Und dementsprechend sei nur § 87 Absatz 1 Nummer 3 UrhG anwendbar. Danach hat das Sendeunternehmen das ausschließliche Recht, seine Sendung öffentlich zu zeigen:

§ 87 Sendeunternehmen

(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,
[…]
3. an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.

Nun ist die FIFA selbst kein Sendeunternehmen und kann sich daher nicht direkt auf § 87 UrhG berufen. Allerdings lässt sich die FIFA üblicherweise das Senderecht von den jeweiligen Fernsehsendern abtreten, die Veranstaltungen der FIFA übertragen. Alle Rechte an den TV-Bildern gehen damit auf die FIFA über und sie kann auch Lizenzgebühren verlangen.

Die Einschränkungen des Gesetzes gelten aber natürlich auch für die FIFA. Das Regelwerk für Public Viewing kann also nicht mehr Rechte proklamieren als das Gesetz selbst vorsieht. Und da § 87 UrhG eindeutig nur Veranstaltungen erfasst, für die ein Eintrittsgeld verlangt wird, bedeutet das: Wer für sein Public Viewing-Event keinen Eintritt nimmt, braucht keine extra Lizenz von der FIFA. Und auch wer sein Event nicht „der Öffentlichkeit” zeigt, also die Spiele nur im privaten Umfeld zeigt, ist ebenfalls aus dem Schneider.

Eintrittsgelder und gewerbliche Tätigkeiten

Gerne verweist die FIFA in ihren eigenen Richtlinien darauf, dass es gar nicht allein auf ein Eintrittsgeld ankommt. Es genüge, dass es sich um eine „gewerbliche Public Viewing-Veranstaltung” handele. Das sei beispielsweise auch „im Zusammenhang mit (…) Sponsoring” oder dann der Fall, „wenn in anderer Form ein geschäftlicher Nutzen erzielt wird”. Hier könnte es für Veranstalter wieder haarig werden: Schon der Verkauf von Erfrischungsgetränken hat meistens eine Gewinnerzielungsabsicht – das legt zumindest einen geschäftlichen Nutzen nahe. Ja, was denn nun?

Auch hier hilft das Informationspapier weiter: „§ 87 UrhG unterscheidet lediglich zwischen Veranstaltungen, für die ein Eintrittsgeld erhoben wird, und Veranstaltungen mit freiem Zutritt. Somit ist eine (kostenpflichtige) Lizenz nur notwendig, wenn Eintrittsgelder verlangt werden”. Mit anderen Worten: Ob eine Veranstaltung irgendeinen gewerblichen Hintergrund hat, spielt nach dem Gesetz keine Rolle, solange keine Eintrittsgelder erhoben werden. Immerhin: Pubs, Clubs und Bars nimmt die FIFA von vorne herein von der Lizenzpflicht aus, wenn sie denn keinen Eintritt nehmen.

Fazit

Von sämtlichen Auflagen sind Geschäftsleute damit aber natürlich nicht befreit. Eine Lizenz des Sendeunternehmens bzw. einer Verwertungsgesellschaft für das Zeigen der Fernsehbilder (unabhängig davon, ob Fußball läuft oder der Tatort) dürfte weiterhin erforderlich sein – der Lizenzdschungel lässt grüßen. Und es können weitere rechtliche Auflagen zu erfüllen sein, beispielsweise öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Konzessionen. Dennoch ist die Lage nicht so eindeutig, wie es die FIFA behauptet: Eine extra FIFA-Lizenz braucht man in Deutschland jedenfalls dann nicht, wenn man keinen Eintritt für sein Public Viewing-Event verlangt. Warum die FIFA das offenbar anders sieht, kann man sich denken: Schon die WM 2010 in Südafrika bescherte ihr Rekordumsätze.

Das Papier zum Public Viewing von der Kanzlei Härting.
Telemedicus bereits 2010 zu dem Thema.

, Telemedicus v. 05.05.2014, https://tlmd.in/a/2752

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