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Wirtschaftsgut Gerichtsurteil

Innerhalb der letzten Jahre hat sich ein kleiner, aber stetiger Wandel in der juristischen Informationslandschaft vollzogen. Gerichtsurteile, eines der wichtigsten Werkzeuge des Juristen, sind immer häufiger frei im Netz verfügbar. Während man vor einigen Jahren noch auf Fachzeitschriften, Urteilszusendungen durch die Gerichte und Mund-zu-Mund-Propaganda angewiesen war, gibt es heute viele verschiedene Urteilsdatenbanken frei im Netz, etwa bei Openjur, Dr. Bahr, Professor Schweizer, Jusmeum oder auch Telemedicus. Und auch viele Gerichte veröffentlichen ihre Entscheidungen in eigenen Datenbanken.

Doch nicht alle sind von dieser Veränderung begeistert, Unterstützung von Gerichten ist selten. Gerichtsurteile sind nicht nur Werke der Rechtsfindung, sondern auch ein Wirtschaftsgut.

Die Rechtslage

Dabei erscheint die Rechtslage auf den ersten Blick eindeutig: Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen ist eine verfassungsrechtliche Pflicht der Gerichte (BVerwGE 104, 105). Das spiegelt sich auch im Gesetz wider: Nach § 5 UrhG sind Gerichtsurteile nicht urheberrechtlich geschützt. Gleichzeitig kann man von den Gerichten jede Entscheidung anfordern. Eigentlich dürfte der freien Verbreitung von Gerichtsentscheidungen also nichts im Wege stehen.

In der Praxis sieht das jedoch oft anders aus. Denn die urheberrechtliche Freiheit von Gerichtsentscheidungen wird durch das Leistungsschutzrecht für Datenbanken unterwandert. Nach § 87a ff. UrhG sind Datenbanken deren Erstellung eine „wesentliche Investition“ erfordert haben mit einem eigenen Leistungsschutzrecht bedacht. Dass die einzelnen Datensätze nach § 5 UrhG gemeinfrei sind, spielt dabei nach herrschender Meinung keine Rolle (BGH, Az. I ZR 191/05, Elektronischer Zolltarif; BGH, Az. I ZR 261/03, Sächsischer Ausschreibungsdienst) – zumindest bei Datenbanken, die von Privatpersonen und -unternehmen zusammengestellt werden.

Doch auch Gerichte scheinen dieses Leistungsschutzrecht für sich in Anspruch zu nehmen. Selbst das Bundesverfassungsgericht hat einen „Copyright“-Vermerk über seinen Urteilen stehen. „Zur nicht-gewerblichen Nutzung freigegeben“ ist die übliche Formulierung auch bei vielen anderen Gerichten.

Zwar ist kein Fall bekannt, wo ein Gericht diesen Vermerk tatsächlich durchgesetzt hat und gegen eine gewerbliche Nutzung vorgegangen ist. Allein die Formulierung zeigt jedoch das Selbstverständnis deutscher Gerichte, was ihre Entscheidungen angeht: Urteile und Beschlüsse, staatlich finanzierte Werke der Rechtsprechung, sollen – zumindest in gesammelter Form – mit Rechten belastet sein. Mit der Folge, dass ein Verwertungsmonopol der jeweiligen Gerichte bestehen soll.

Die Praxis bei der Anforderung von Gerichtsurteilen

Auch in der Praxis der Justizverwaltung ist die Lage nicht so eindeutig wie sie scheint. Die Anforderung von Gerichtsurteilen kostet Geld – in manchen Bundesländern mehr als in anderen. Zwar sehen alle Justizkostengesetze und auch die (Bundes-)Justizverwaltungskostenordnung Ausnahmeregelungen für gemeinnützige Organisationen vor, die unter bestimmten Voraussetzungen von diesen Kosten befreit werden können. Einige Gerichte machen davon jedoch nur sehr restriktiven, zum Teil sogar gar keinen Gebrauch.

Bedenkt man, dass die Anforderung eines einzigen Urteils in Bayern etwa 7,50 Euro kostet, kann man sich schnell ausrechnen, wie viel eine Datenbank mit über 1.000 Urteilen wie die von Telemedicus kosten würde, wenn man alle relevanten Urteile bayrischer Gerichte anfordern würde.

Auch Benjamin Bremert von Opejur weiß davon ein Lied zu singen. Er liegt seit einiger Zeit im Rechtsstreit mit dem OLG München. Openjur hatte versucht, beim Oberlandesgericht eine Gebürenbefreiung zu erreichen. Schließlich ist das Projekt Openjur auch vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt. Und nach § 7a Abs. 3 JVKostO können Gerichte auf Gegenleistungen für die Übermittlung gerichtlicher Entscheidung verzichten, wenn der Zweck, zu dem die Entscheidung angefordert wurde überwiegend im öffentlichen Interesse ist.

Keine Chance beim OLG München: Die freie Veröffentlichung allein reicht nicht für ein öffentliches Interesse im Sinne der Justizverwaltungskostenordnung. Lediglich in Einzelfällen könne man ausnahmsweise auf die Gebühren verzichten. Einem gemeinnützigen Portal, das hunderte Entscheidungen veröffentlicht, hilft das nicht viel – zumal bayrische Gerichtsurteile nicht in eigenen freien Datenbanken, sondern exklusiv und kostenpflichtig bei Juris veröffentlicht werden. Uns gegenüber bekräftigte man aus Bayern auch, dass man nicht beabsichtige, daran etwas zu ändern.

Urteile: Ein willkommener Nebenverdienst?

Doch damit nicht genug: Für einige Richter scheinen die eigenen Urteile sogar ein willkommener Nebenverdienst zu sein. Uns sind einige Fälle bekannt, in denen Richter ihre eigenen Entscheidungen bei diversen Fachzeitschriften und Online-Diensten einsenden. „Mit der Bitte um Überweisung des Veröffentlichungshonorars“ – auf das private Bankkonto.

Spätestens hier wird die Sache pikant: Gerichtsurteile, deren Erstellung durch den Steuerzahler finanziert wurden, werden zur persönlichen Bereicherung der Verfasser an ausgewählte Empfänger versandt – flankiert von der Linie einiger Gerichte, die unentgeltliche Verbreitung nicht zu unterstützen und ein eigenes immaterialgüterrechtliches Monopol auf Entscheidungssammlungen zu proklamieren.

Dass umgekehrt die Fachzeitschriften mit dieser Praxis gut leben können, ist verständlich: Die Einsendung durch Gerichte ist bequem und eine verlässliche Informationsquelle. Als gewinnorientierte Unternehmen kann man es den Verlagen nicht übel nehmen, gegen diese Praxis nicht aufzubegehren. Auch wir bei Telemedicus werden damit rechnen müssen, künftig die ein oder andere Einsendung weniger zu erhalten.

Rechtsstaatlich ist dieser Zustand aber untragbar. Die freie Verbreitung von Gerichtsentscheidungen ist elementare Voraussetzung für einen funktionierenden Rechtsstaat: Der Bürger muss wissen, was er darf und was nicht. Er muss überprüfen können, wie Gerichte entscheiden und welche Auswirkungen die Gesetzgebung auf die Praxis hat. Genau aus diesem Grund sind Gerichtsentscheidungen urheberrechtlich nicht geschützt und genau aus diesem Grund sind die Gerichte durch die Kostengesetze gehalten, keine Kosten zu erheben, wenn Entscheidungen „für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt“.

Keine Frage: Die Anforderung von Urteilen muss nicht immer kostenlos sein. Den Gerichten entsteht ein Verwaltungsaufwand, der Geld kostet. Was zu denken gibt, ist vielmehr die Gesamtheit der Umstände: Die Unterwanderung von § 5 UrhG, die restriktive Auslegung der Kostenvorschriften und die bekannten Fälle, in denen Richter Entscheidungen auf eigene Rechnung verwerten. Dass Unternehmen wie juris mit Exklusivvereinbarungen Millionen verdienen, rundet das wenig erfreuliche Bild der deutschen Justiz ab.

Keine Regel ohne Ausnahme, keine Ausnahme ohne Regel

Es soll aber auch nicht unerwähnt bleiben, dass es viele Gerichte gibt, die sich in der Praxis sehr kooperationsbereit zeigen. Und auch die Kosten für die Urteilsanforderungen sind in einigen Bundesländern ausgesprochen fair. Das spiegelt sich auch in den meisten freien Datenbanken wider: Urteile aus Nordrhein-Westfalen, Hamburg oder Berlin sind weitaus häufiger zu finden, als etwa Entscheidungen aus Bayern. Das liegt nicht nur daran, dass in diesen Bundesländern viele medienrechtliche Fälle entschieden werden, sondern auch an der Veröffentlichungspraxis der Gerichte und an engagierten Richtern, die der Verlockung des leicht verdienten Euros durch Honorarforderungen bei Einsendungen widerstehen.

Es ist also nicht alles verloren um die deutsche Justiz. Dennoch muss es auch im Interesse der Gerichte sein, ihre Entscheidungen zu verbreiten und dem Bürger so einfach wie möglich zugänglich zu machen – nicht nur in eigenen Datenbanken, sondern auch frei im Netz.

De legibus zu den Verträgen zwischen juris und der Bundesrepublik Deutschland.

„So verdienen Finanzinvestoren am Verkauf deutscher Urteile” bei Spiegel online.

Timo Ehmann zu der Gebührenpraxis deutscher Gerichte.

Grundlegend zu den Veröffentlichungspflichten: BVerwG, Urteil v. 26.02.1997, Az. BVerwG 6 C 3.96.

, Telemedicus v. 20.04.2011, https://tlmd.in/a/1992

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