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WIPO

Die World Intellectual Property Organization (WIPO) arbeitet daran, kontinuierlich und weltweit den Urheberrechtsschutz zu verbessern.
Geschichte

Die WIPO wurde 1967 mit dem Zweck gegründet, die Berner Übereinkunft zu verwalten. Dieser völkerrechtliche Vertrag stammt aus dem Jahr 1886: Darin verpflichten sich die Mitgliedstaaten, Werke ausländischer Urheber ebenso wie die der eigenen Bürger zu schützen („Schutzlandprinzip“); bisher genossen Werke nur innerhalb der Staatsgrenzen Urheberrechtsschutz. Außerdem einigte man sich auf bestimmte Mindestrechte. In den folgenden Jahren wurde die Berner Übereinkunft immer wieder erweitert und angepasst – heute spricht man deshalb von der Revidierten Berner Übereinkunft (RBÜ).

Mitglieder

Mittlerweile zählt die RBÜ 162, die WIPO 184 Mitglieder. Während dem Berner Verband nur Staaten angehören können, akzeptiert die WIPO auch die Europäische Union als Vertragspartner. Die EU setzt die WIPO-Verträge in Richtlinien um; diese verpflichten die einzelnen EU-Staaten zur Anpassung des nationalen Rechts. Der Zwischenschritt über Richtlinien führt zur Harmonisierung der Rechtslage innerhalb Europas.

Internationale Abkommen

Die Arbeit der WIPO wird in Staatsverträgen transparent; dazu zählen der WIPO Copyright Treaty (WCT) und der WIPO Performances and Phonograms Treaty (WPPT). Beide wurden im Jahr 1996 verabschiedet.

Der WCT passt das Urheberrecht der Digitalisierung an: Das neue Recht der öffentlichen Zugänglichmachung erfasst nun auch die Online-Verwertung von Werken; zu diesen sollen ausdrücklich auch Computerprogramme und Datenbankenwerke zählen. Außerdem einigte man sich auf einen Schutz von DRM-Systemen.

Der WPPT regelt einen Mindestschutz für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller.

Beide Abkommen tragen auch die Unterschrift der EU – verpflichten sie also dazu, die Bestimmungen umzusetzen. Dies geschah in der „Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft“ („InfoSoc-Richtlinie“).

Wirkungsweise von Staatsverträgen

Staatsverträge (wie der WCT und WPPT) binden zunächst nur die Staaten untereinander; ihr Abschluss fällt in die Kompetenz des Bundespräsidenten. In der Praxis delegiert er dieses Recht an die Bundesregierung: Unterzeichner ist also der Bundeskanzler bzw. ein Bundesminister.

Der Staatsvertrag entfaltet vorerst keine Geltung im Binnenrecht; damit er auch zwischen dem Staat und seinen Bürgern wirkt, bedarf es eines Transformationsaktes: In einem Vertragsgesetz erklärt das Parlament seine Zustimmung und regelt die Umsetzung in nationales Recht; hier rangiert der Vertrag als einfaches Bundesgesetz. Danach bestätigt ihn der Bundespräsident durch seine Ratifikation. Erst dann ist er verbindlich.

Zur Webseite der WIPO.

, Telemedicus v. 26.04.2007, https://tlmd.in/a/189

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