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Wie wirken „Chilling Effects“?

In meinen bisherigen Erörterungen hatte ich den Begriff der Chilling Effects immer nur sehr abstrakt beschrieben: als irgendwie störenden, einschüchternden Einfluss auf die Ausübung eines Freiheitsgrundrechts. In dem Artikel zur Zusammenfassung der einschlägigen Rechtsprechung habe ich herausgearbeitet, dass die Gerichte einen großen Strauß an unterschiedlichen Begriffen verwenden, um die Chilling Effects anzusprechen. Nun will ich versuchen, den Wirkmechanismus von Chilling Effects etwas näher zu beschreiben.
Chilling Effects haben bestimmte Eigenschaften, die sie von herkömmlichen Grundrechtseingriffen unterscheiden.

Chilling Effects wirken mittelbar, durch das Gefühlsleben der Betroffenen

Anders als bei herkömmliche Freiheitsbeschränkungen gibt es bei Chilling Effects keine staatliche Sanktion, keinen unmittelbaren Zwang, der auf den Bürger wirkt. Der Bürger schränkt sich vielmehr selbst ein, er verzichtet freiwillig darauf, von seinem Recht Gebrauch zu machen. Dies wiederum beruht aber auf staatlichem Handeln, z.B. auf einem zivilrechtlichen Haftungsrisiko oder dem Hervorrufen eines Gefühls des Überwachtwerdens.

Es ist gerade dieser etwas vertrackte Wirkmechanismus, der die Chilling Effects so schwer greifbar macht: Aus einem greifbaren staatlichen Handeln entsteht ein diffuses Bauchgefühl – und erst aus diesem Bauchgefühl ergibt sich dann, gemeinsam mit verschiedenen anderen Einflüssen, das konkrete Handeln des Bürgers. Es gibt deshalb keine direkte Kausalbeziehung zwischen staatlichem Handeln und Freiheitsverlust, lediglich einen eher mittelbaren Zusammenhang.

Chilling Effects sind Masseneffekte

Die herkömmliche Prüfung eines verfassungswidrigen Grundrechtseingriffs sieht so aus: Bürger A hat ein Grundrecht, der Staat greift in dieses Schutzrecht ein, hat dafür keine Rechtfertigung – folglich ist die konkrete Maßnahme verfassungswidrig.

Bei Chilling Effects ist die Konstellation eine anderere: Bürger A hat ein Grundrecht, der Staat greift in dieses Grundrecht ein – aber die Maßnahme ist grundsätzlich gerechtfertigt, weil A nicht über die Maßen betroffen ist. Weil aber neben A noch viele andere Bürger die konkrete Maßnahme als Chilling Effect spüren, sind deren legitime Interessen (bzw. das Interesse der Allgemeinheit am unbefangenen Verhalten dieser Bürger) in die Verhältnismäßigkeitsprüfung mit einzustellen. Und erst dadurch wird die staatliche Maßnahme unverhältnismäßig.

Bei genauer Betrachtung ist selbst diese typisierende Betrachtung noch zu ungenau. Letztlich ist es nicht eine amorphe Masse von Bürgern, die eingeschüchtert wird, sondern es ist der demokratische Diskurs an sich. Ich spreche vom „Meinungswettbewerb”, vom Prozess der öffentlichen Meinungsbildung, der Voraussetzung für das Funktionieren einer Demokratie ist. Je nachdem, wie der Staat diesen Diskurs beeinflusst, kann das eher negative oder eher positive Folgen haben.

Chilling Effect im Kontext der Kommunikationsverfassung

Dazu, wie so ein demokratischer Diskurs funktioniert, und welche Rolle das staatliche Handeln für diesen Diskurs spielt, werde ich bei späterer Gelegenheit noch etwas schreiben. Einstweilen so viel: Die Demokratie ist auf einen gut funktionierenden Kommunikationsprozess angewiesen. Nur durch Wahlen, die nach einem fairen „Meinungskampf” durchgeführt wurden, kann eine Demokratie sich legitimieren. Und nur ein offener, Minderheitsmeinungen schützender und die Vielfalt der Meinungen widerspiegelnder Kommunikationsprozess kann gewährleisten, dass eine Gesellschaft sich immer wieder neu erfindet – und zu Lösungen für die Probleme kommt, die sich ihr in einer immer komplexer werdenden Welt stellen.

Die Verfassung gibt dabei einen Rahmen vor, der alle wichtigen Elemente dieses Prozesses schützt: die individuellen Kommunikationsgrundrechte, die Mediengrundrechte, die Grundrechte für besonders wichtige Kommunikationsarten (Kunst, Wissenschaft, Forschung, Lehre), der besondere Schutz von Versammlungen, Vereinen und Parteien als „Katalysatoren” der Meinungsbildung, der Schutz der Glaubensgemeinschaften, Familien und Wohnungen als private Rückzugsorte vor staatlicher Einflussnahme und natürlich das Recht auf unmittelbare, freie, geheime und gleiche Wahl. Diesen so verfassungsrechtlich umrahmten demokratischen Diskurs muss ein demokratischer Staat schützen – auch vor sich selbst.

Der unbefangene, un-eingeschüchterte Freiheitsgebrauch der Bürger nimmt hier eine zentrale Rolle ein: Die Grundrechtsträger sind die beweglichen Teile dieses Kommunikationssystems. Sie sind es, die auf die unterschiedlichen Anforderungen reagieren sollen, sie sollen eine gesamtgesellschaftliche Auffassung entwickeln und diese in den Staatsapparat einspeisen. Je freier sie ihre Meinungen äußern, je besser sie Pro und Contra hin und her wiegen, je genauer sie sich informieren etc., desto besser funktioniert am Ende auch die Demokratie. Es ist diese Beweglichkeit, die vor den Chilling Effects geschützt werden muss.

Alle Artikel zu „Chilling Effects”.

  • Dr. Simon Assion

    Dr. Simon Assion ist Mitgründer von Telemedicus und Rechtsanwalt bei Bird&Bird.

, Telemedicus v. 15.05.2014, https://tlmd.in/a/2767

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