Bis vor einem halben Jahr glaubten Online-Händler noch an ein Schrecken ohne Ende: Gleich reihenweise erklärten Gerichte die amtlichen Musterbelehrungen zum Widerrufs- und Rückgaberecht für ungültig. Die Unternehmer hatten die Wahl zwischen Pest und Cholera: Entweder sie benutzten weiterhin das vom Gesetzgeber als sicher bezeichnete Muster in der BGB-InfoV oder sie ließen sich vom Hausanwalt eine eigene Widerrufsbelehrung zimmern. Beide Möglichkeiten verursachten ganze Serien von Abmahnungen.
Umso größer war die Erleichterung als Ende 2007 das BMJ verlauten ließ, dass die Muster-Widerrufsbelehrung geändert werden sollte (Telemedicus berichtete). Seit April sind die Änderungen nun in Kraft, doch viele Wermutstropfen blieben. Nun besteht Hoffnung auf ein Happy End: Inzwischen liegt ein Referentenentwurf vor, der die noch bestehenden Kritikpunkte beseitigen soll. Im Oktober 2009 sollen diese Änderungen dann in Kraft treten.
Neu: Jetzt (fast) „gerichtsfest“
Der Entwurf zielt insbesondere auf die Problematik, die sich aus der Ausgestaltung der Belehrungen als Verordnung ergibt. Denn eine Verordnung kann, wenn sie mit höherrangigem Recht nicht vereinbar ist, von jedem einfachen Gericht als unwirksam erklärt werden. Was bei den Musterbelehrungen auch in einer Vielzahl von Fällen geschah. Daran änderten auch die neuen Belehrungen zum 01.04.2008 nichts, da sie den Status als Verordnung unangetastet ließen. Nach dem Referentenentwurf soll der Inhalt der Widerrufs- und Rückgabebelehrung gesetzlich geregelt werden. Folge: Die Verwendung der geplanten Muster kann in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht nicht mehr angegriffen werden. Nur das Bundesverfassungsgericht wäre dann noch legitimiert das Gesetz aufzuheben.
Diskriminierung von eBay
Eine weitere Änderung betrifft die bisherige Ungleichbehandlung von Online-Shops und eBay-Händler. Nach der überwiegenden Rechtsprechung (vgl. Telemedicus vom 10.10.2007) muss aufgrund der derzeit gültigen Rechtslage bei eBay über ein einmonatiges Widerrufsrecht belehrt werden, da der Verkäufer den Verbraucher bei eBay erst nach Vertragsschluss in Textform über sein Widerrufsrecht belehren kann. Anders bei Online-Shops: Hier erfolgt der Vertragsschluss zu einem späteren Zeitpunkt z. B. durch Annahme der Bestellung oder bei Lieferung der Ware. Aus diesem Grund hat der Verkäufer ohne weiteres die Möglichkeit, den Verbraucher noch bei Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht zu belehren, indem er etwa die Belehrung zusammen mit seiner Annahmeerklärung per E-Mail an den Verbraucher verschickt. In diesem Fall reicht laut Gesetz die Belehrung über ein zweiwöchiges Widerrufsrecht.
Gleiches Recht für alle…
Da eine solche Ungleichbehandlung sachlich nicht nachvollziehbar ist, soll zukünftig bei Fernabsatzverträgen eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleichstehen, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB-Entwurf zuvor über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht unterrichtet hat.
…auch beim Rückgaberecht
Bislang konnte anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht vereinbart werden. Das musste allerdings in Textform erfolgen. Nach Auffassung einiger Gerichte ist die wirksame Vereinbarung eines Rückgaberechts auf der Internetplattform eBay aufgrund der geltenden Gesetzeslage nicht möglich. Das liegt wiederum daran, dass eine Vereinbarung in Textform bei eBay erst nach Vertragsschluss möglich ist. Zukünftig soll es – wie beim Widerrufsrecht auch – ausreichen, den Beginn der Rückgabefrist von der Belehrung über das Rückgaberecht in Textform abhängig zu machen.
…und beim Wertersatz
Außerdem bestimmt der Referentenentwurf, dass die Regelungen zum Wertersatz für eine durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung bei Online-Shops und eBay angeglichen werden. § 357 Abs. 3 Satz 1 bestimmte bisher, dass ein Verbraucher Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache leisten musste, wenn der Verbraucher „spätestens bei Vertragsschluss“ in Textform darauf hingewiesen wurde.
Aufklärung über wesentliche Rechte
Schließlich werden die Pflichtbestandteile der Widerrufs- und Rückgabebelehrung definiert. Erforderlich ist eine Aufklärung über die wesentlichen Rechte. Damit wird klargestellt, dass keine Belehrung über die vollständige Rechtslage erfolgen muss.
Die neuen Musterbelehrungen sollen ab Oktober 2009 gelten.
Fazit
Durch die Gesetzespläne könnte tatsächlich mehr Rechtssicherheit geschaffen werden, vorausgesetzt es bleibt bei den geplanten Änderungen. Denn gute Ideen können auch schlecht umgesetzt werden, was bei Gesetzen nicht selten passiert. Aber gerade geschundene eBay-Händler erwarten die Gesetzesänderung sehnsüchtig, um sich wieder auf ihr eigentliches Geschäft konzentrieren zu können. Bis dahin müssen sich die Online-Händler wohl oder übel noch mit der bisherigen Rechtslage zufrieden geben.