Wie das Streitsache-Blog berichtet, hat die Wettbewerbszentrale eine „Checkliste Online-Handel“ veröffentlicht. Die Checkliste enthält eine Übersicht der Informations- und Belehrungspflichten, die das Gesetz Online-Händlern auferlegt hat. Hintergrund ist, dass die Verbraucherschutzvorschriften im Fernabsatzgeschäft sehr unübersichtlich und für Laien kaum verständlich sind, sodass es in der Vergangenheit oft zu „versehentlichen“ Wettbewerbsverstößen kam.
Allerdings ist die „Checkliste“ mit Vorsicht zu genießen, denn die Informationen sind nicht auf aktuellem Stand. So empfiehlt die Wettbewerbszentrale die Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung, die der Gesetzgeber als Anlage der BGB-Informationsverordnung zur Verfügung gestellt hat. Diese genügt aber nach Ansicht einiger Gerichte nicht den Anforderungen des Gesetzes. Daher ist ein heftiger Streit um die Frage entbrannt, ob die Verwendung dieser Muster-Belehrung wettbewerbsrechtlich zulässig ist. Auch die jüngst veröffentlichte BGH-Entscheidung zu diesem Thema hat wider Erwarten keine Klärung dieses Problems herbeigeführt.
Darüber hinaus berücksichtigt die Checkliste nicht, dass die Widerrufsbelehrung zwar laut § 312c Abs. 2 BGB „alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags“ zu erfolgen hat, sich jedoch nach § 355 Abs. 2 S. 2 BGB die Widerrufsfrist verlängert, wenn die Belehrung erst nach Vertragsschluss erfolgt. Hier lauern für Shop-Betreiber erhebliche Gefahren, denn wenn sich die Widerrufsfrist verlängert, muss dies auch in der Belehrung berücksichtigt werden. Erfolgt die Belehrung nicht korrekt, steht dem Verbraucher ein dauerhaftes Widerrufsrecht zu – eine Frist besteht in diesem Fall nicht!
Checkliste der Wettbewerbszentrale (PDF).
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