Telemedicus

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Wettbewerbswidrige Datenübermittlung

Das OLG Stuttgart hat in seinem Urteil vom 22.2.2007 entschieden: Die unberechtigte Weitergabe von Kundendaten von einem Unternehmen an ein anderes Untenehmen für dessen Wettbewerbszwecke, verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
In dem zu entscheidenden Fall hatte die Beklagte, ein Telekommunikations-Dienstleister, sämtliche Kundendaten ohne die Einwilligung ihrer Kunden an ein Drittunternehmen weitergegeben. Sie verstieß damit gegen § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

Ein Verstoß gegen eine Vorschrift des BDSGs führt normalerweise nicht zu wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen. Eine unlautere Wettbewerbshandlung (im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG) ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn gegen eine wettbewerbsbezogene Norm verstoßen wurde. Die Bestimmungen des BDSG gelten jedoch als wertneutral.

Entgegen dieses Grundsatzes führten die Stuttgarter Richter aus:

Jedoch wohnt dem Erwerb von Kundendaten, deren Weitergabe – wie unstreitig vorliegend – gegen § 28 Abs. 3 BDSG verstößt, jedenfalls dann ein Marktbezug inne, wenn der Empfänger, der um die rechtswidrige Weitergabe derselben weiß, diese Daten zu Werbezwecken oder in sonstiger Weise wettbewerbserheblich verwenden will und verwendet. Denn der Empfänger bewirkt den in der Weitergabe liegenden Rechtsbruch gezielt zu dem Zweck, sich einen wettbewerbsrechtlichen Vorteil zu verschaffen.

Darüber hinaus sah das Gericht in dem Verhalten der Firma, die die Daten in Empfang nahm, eine unzumutbare Belästigung der betroffenen Verbraucher im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG.

Der Wettbewerbsverstoß dieses Drittunternehmens sei der Beklagten, als Übermittlerin der Daten zuzurechnen. Sie habe bewusst an dem Wettbewerbsverstoß teilgenommen.

Das Telekommunikationsunternehmen muss künftig die Weitergabe seiner Kundendaten unterlassen.

Urteil des OLG Stuttgarts vom 22.2.2007

, Telemedicus v. 18.03.2007, https://tlmd.in/a/111

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