Erst die britische PRS, dann die GEMA: Wie Heise online berichtet, hat auch die deutsche Verwertungsgesellschaft eine einstweilige Verfügung gegen ihre niederländische Kollegin Buma erwirkt. Die GEMA hatte sich vor dem LG Mannheim dagegen gewehrt, dass die Buma dem amerikanischen Online-Musikdienst Beatport EU-weite Lizenzen erteilt hat. Die Entscheidung des Landgerichts vom 25. August verbietet es der Buma, Lizenzen auch für das deutsche Territorium der GEMA zu erteilen; damit fehlt Beatport nun die Erlaubnis, das Musikrepertoire in Deutschland anzubieten. Vier Tage zuvor, nämlich am 21. August, hatte bereits die britische PRS eine ähnliche Entscheidung von einem niederländischen Gericht für ihr Territorium erwirken können.
Beide Richtersprüche widersprechen einer Entscheidung der EU-Kommission vom 16. Juli: Darin möchte die Kommission genau solche EU-weiten Lizenzen möglich machen und einen Wettbewerb der Verwertungsgesellschaften untereinander stärken. Bisher stehen dem bestimmte Gegenseitigkeitsverträge zwischen den Gesellschaften entgegen. Durch diverse Klauseln werden deren nationale Monopole auch auf internationaler Ebene gesichert: Lizenzen dürfen nämlich stets nur für das eigene Territorium erteilt werden.
Gerichte vs. EU-Kommission
Es gibt zwar gerade für den Online-Bereich Sonderregelungen (im sog. Santiago-Abkommen), die die Verwertungsgesellschaften dazu ermächtigen, Lizenzen für die Nutzung von Musik im Internet auch über das eigene Territorium hinaus anzubieten (One-Stop-Shop-System). Doch auch hier bleibt die territoriale Struktur des Systems der Verwertungsgesellschaften erhalten: Eine solche Lizenz kann nach den Vertragsbestimmungen nur bei der heimischen Gesellschaft beantrag werden. Deshalb haben einige von ihnen – darunter auch die Buma – bekannt gegeben, sich nicht an diesem Abkommen zu beteiligen. Gerade gegen solche Territorialitätsklauseln richte sich die Entscheidung der Kommission, sie seien demnach illegal.
Noch bis Mitte Oktober haben die Verwertungsgesellschaften Zeit, ihr System umzustellen und die gegenseitigen Verträge entsprechend zu ändern. Kritiker der Kommissions-Entscheidung befürchten, dass sich kleinere Verwertungsgesellschaften dann nicht mehr gegen die großen durchsetzen können. Schon jetzt zeige sich, dass viele Verlage ihr Repertoire lieber von den mächtigen Gesellschaften europaweit vermarkten lassen. Die deutsche und britische haben sich zu diesem Zweck schon 2007 zur CELAS zusammengeschlossen und bieten paneuropäische Online-Lizenzen für Musik des Verlages EMI Music an. Insofern stellt sich die Frage, ob die Entscheidung der Kommission wirklich den Wettbewerb fördern wird. Außerdem bleibt spannend, ob die eventuellen höheren Instanzen diese Entscheidungen der beiden Gerichte bestätigen werden. Oder ob sie die Klauseln, die bisher den EU-weiten Lizenzen im Wege stehen, im Sinne der Kommissions-Entscheidung für nichtig erklären und somit die Umsetzung der Pläne aus Brüssel beschleunigen.