Telemedicus

, von

Was nützt das E-Book dem Autor?

Schon die Idee vom digitalen Buch löste lautstarke Kritik über den drohenden Verlust des gedruckten Buches als Kulturgut aus. Nach einer längeren Entwicklungsphase sind nun E-Books mit entsprechenden Endgeräten (so genannten „E-Readern“) auf dem deutschen Markt erhältlich – die Buchbranche bleibt zwiegespalten. Bei der Debatte um den Nutzen des E-Books wirken die Argumente der Gegner häufig romantisch verklärt, wie etwa die Sorge um das Aussterben von Eselsohren, Rotweinflecken und persönlichen Widmungen.

Für Autoren stellen sich jedoch ganz pragmatische Fragen: Was ist mit meinen Büchern? Werden sie als E-Books erhältlich sein? Bald nur noch als E-Books? Gegen welche Vergütung? Und vor allem: Wer entscheidet das alles? Zur Beantwortung dieser Fragen sind die Vorschriften des Urheberrechts über „unbekannte Nutzungsarten“ von grundlegender Bedeutung.
Der Begriff der „unbekannten Nutzungsart“

Eine gesetzliche Definition des Begriffs „unbekannte Nutzungsart“ gibt es nicht. Der BGH hat stattdessen im Laufe der vergangenen Jahrzehnte folgende Formel entwickelt: Nutzungsart ist jede konkrete technische und wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform des Werkes. Als „bekannt“ gilt diese, wenn nicht bloß Kenntnis von ihrer technischen Möglichkeit, sondern auch von der konkreten wirtschaftlichen Verwertbarkeit besteht.

So wurden unter anderem die CD-Rom und das Internet als neue (bis dato somit unbekannte) Nutzungsarten von der Rechtsprechung anerkannt. Keine neue Nutzungsart liegt nach Ansicht des BGH bei der bloßen technische Weiterentwicklung einer schon vorhandenen Nutzungsart vor. Die DVD beispielsweise ist keine neue Nutzungsart gegenüber der Videokassette, da diese von der DVD ersetzt wurde und der VHS-Markt letztlich vom DVD-Markt vollständig substituiert wurde.

Und das E-Book? Allen Zukunftsvisionen zum Trotz wird es das traditionelle Buch nicht ersetzen, jedenfalls nicht binnen kurzer Zeit. Stattdessen besitzt das E-Book ein technisch eigenständiges Format und begründet einen neuen – wenn auch im Verhältnis zum Buchmarkt nur ergänzenden – Markt. Das E-Book ist somit eine neue Nutzungsart im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.

Die Lizenzierung unbekannter Nutzungsarten nach altem und neuem Urheberrecht

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bekanntheit ist der Vertragsschluss. Ein Beispiel: Ein Autor hat im Jahr 1987 einen Vertrag mit einem Verlag über die Veröffentlichung und Verwertung seines neuen Romans geschlossen. Wie in Verlagsverträgen üblich hat der Autor dem Verlag dabei alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich und unbegrenzt eingeräumt. Das Internet war zu dieser Zeit noch unbekannt, somit eine unbekannte Nutzungsart. Seit 1995 gilt das Internet als bekannt und ist seither eine neue Nutzungsart. Wollte der Verlag das Buch also in der Folgezeit im Internet verwerten, musste er sich dies vom Autor nachträglich lizenzieren lassen. Grund dafür war das nach alter Rechtslage geltende Verbot der Einräumung von Rechten an unbekannten Nutzungsarten, § 31 Abs. 4 UrhG a.F.:

§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten […]
(4) Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu sind unwirksam.

Trotz der uneingeschränkten Nutzungsrechtseinräumung umfasste der Vertrag von 1987 also keinesfalls die Nutzung im Internet. Im Wege der Nachlizenzierung konnte der Urheber dann die Erlaubnis zur Verwertung verweigern, oder – zu entsprechend vereinbarten Konditionen – erteilen.

Dieses Verbot der Einräumung von Rechten an unbekannten Nutzungsarten wurde durch den „Zweiten Korb“ aufgehoben – mit dem Ziel, eine effizientere und umfassendere Werkverwertung zu ermöglichen. Demnach sind Vereinbarungen über Rechte an unbekannten Nutzungsarten nach neuer Rechtslage gemäß § 31a Abs. 1 UrhG n.F. grundsätzlich zulässig. Bei Bekanntwerden einer neuen Nutzungsart gilt die Zustimmung des Urhebers zur Werkverwertung als erteilt, sofern dieser nicht binnen einer Frist widerruft. Kurz gesagt: Aus opt-in wurde opt-out. Was bleibt, ist jedenfalls ein Anspruch des Urhebers gemäß § 32c UrhG auf angemessene und gesonderte (also zusätzliche) Vergütung für neue Nutzungsarten.

Dies gilt gemäß § 137 l UrhG auch für Altverträge (wie den im oben genannten Beispiel), die vor dem 1.1.2008 geschlossen wurden. Hier wird, sofern der Urheber dem Verwerter ein unbegrenztes Nutzungsrecht eingeräumt hat, eine Lizenzeinräumung auch für unbekannte Nutzungsarten fingiert. Für alle Nutzungsarten, die zwischenzeitlich, also nach Vertragsschluss aber vor Inkrafttreten der Neuregelung zum 1.1.2008 bekannt geworden sind, galt eine pauschale einjährige Widerspruchsfrist. Diese ist zum 1.1.2009 abgelaufen.

Die entscheidende Frage lautet somit, seit wann die „Nutzungsart E-Book“ als bekannt gilt. Das Wissen um die technische Realisierbarkeit bestand bereits vor einigen Jahren ebenso wie die Gewissheit, dass das E-Book kommen wird. Entscheidend ist aber das vom BGH aufgestellte Kriterium der Kenntnis von der konkreten Verwertbarkeit. Dieses kann vernünftigerweise erst mit Einführung der Endgeräte auf dem deutschen Verbrauchermarkt angenommen werden. Auf den Buchmessen in Frankfurt und Leipzig im Herbst 2008 bzw. im Frühling 2009 wurden diese erstmals einer breiten Öffentlichkeit präsentiert – daher ist es sinnvoll, auf diese Zeit den Beginn der „Bekanntheit“ des E-Books zu datieren. Es handelt sich damit um eine nach dem 1.1.2008 bekannt gewordene Nutzungsart, die nicht der bereits abgelaufenen einjährigen Widerspruchsfrist des § 137 l UrhG unterfällt.

Praktische Konsequenzen für den Autor

Nach neuer Rechtslage muss der Verlag dem Autor seine Absicht, das Werk in der neuen Nutzungsart verwerten zu wollen, mitteilen. Der Autor hat dann die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten zu widerrufen. Dieser Schritt sollte jedoch wohl überlegt sein: Das Kräfteverhältnis zwischen Autor und Verlag fällt in aller Regel zugunsten des Verlages aus. Zwar kann ein Widerruf Lizenzverhandlungen über die neue Nutzungsart zur Folge haben, doch nicht auszuschließen ist auch ein unverhofft jähes Ende der geschäftlichen Beziehungen.

Die zusätzlichen Einnahmen nach § 32c UrhG entgehen dem Autor im Falle des Widerrufs ebenfalls, wobei fraglich ist, was bei einer dem Wortlaut entsprechend „angemessenen“ Vergütung zu erwarten ist. Auf den ersten Blick dürfte sich die Vergütung des Autors für eine E-Book-Ausgabe seines Werkes lohnen. Allerdings bringt die Verbreitung eines Werkes in digitaler Form – ähnlich wie bei Musik im Internet – ein erhöhtes Rechtsverletzungspotenzial mit sich. Zwar werden viele E-Books durch DRM vor Raubkopierern geschützt, die Entstehung illegaler E-Book-Tauschbörsen im Internet wird sich bei entsprechender Verbreitung von E-Books dennoch nicht vermeiden lassen.

Das E-Book als lohnenswerter Vertriebsweg

Eine Chance bietet das E-Book Verlagen, die Erstlingswerke mit geringem Aufwand und überschaubarem finanziellen Risiko veröffentlichen möchten. Womit jedoch eher ein Beitrag zur Quantität als zur Qualität geleistet ist.

Tatsächlich bewähren könnte sich das Konzept der „digitalen Publikation“ bei Fachbüchern und Dissertationen, die durch kleine Auflagen verhältnismäßig hohe Kosten verursachen, jedoch einen beständigen und klar abgrenzbaren Abnehmerkreis haben. Insbesondere Universitätsbibliotheken hätten die Möglichkeit, ein umfassendes Angebot an Fachliteratur in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen – mit immensen Kosten- und Platzeinsparungen.

Fazit

Für die Allgemeinheit ist das E-Book nützlich – sofern man es richtig einsetzt. Für den Autor ist das E-Book nur dann von Nutzen, wenn er die Bedeutung dieser neuen Nutzungsart für seine Werke richtig einschätzt und entsprechend handelt. Die gesetzlichen Änderungen hinsichtlich der Rechte an unbekannten Nutzungsarten liegen jedenfalls im rechtlichen und wirtschaftlichen Interesse der Verlage.

handelsblatt.com über das Echo des E-Books in der Buchbranche

sueddeutsche.de-Interview mit Till Kreutzer über E-Book-Piraterie

ZEIT-Interview mit Claudia Weissmann zur Zukunft von E-Books in Universitätsbibliotheken

, Telemedicus v. 22.04.2009, https://tlmd.in/a/1260

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Newsletter

In Kooperation mit

Kommunikation & Recht

Hosting

Domainfactory