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Was lange währt… Die Änderungen des 2. Korb im Überblick

Der „zweite Korb“ der Urheberrechtsnovelle wurde am Donnerstag im Bundestag verabschiedet. Die letzte Gesetzesänderung des Urheberrechtsgesetztes, der so genannte „erste Korb“, fand im September 2003 statt. Darin wurden bereits die zwingenden und fristgerecht zu erfüllenden Vorgaben der European Copyright Directive (EU-Richtlinie) umgesetzt. Der zweite Korb behandelt nun solche Punkte der Richtlinie, deren Umsetzung in nationales Recht im Ermessen der Mitgliedstaaten stand. Dass es hierzu ganze vier Jahre bedurfte, liegt nicht zuletzt an dem schwer zu erzielenden Interessenausgleich der Gesetzesadressaten: Der zweite Korb ist der Versuch einen Kompromiss zwischen Urhebern, Verwertern, Verwertungsgesellschaften, Geräte-Herstellern, Wissenschaftlern, Filmindustrie und Verbrauchern zu erzielen.

Im folgenden werden die wichtigsten Änderungen im Überblick dargestellt:

Privatkopien – Mit Kanonen auf Spatzen schießen?

Wie bislang soll es erlaubt sein, Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken für private Zwecke anzufertigen – es sei denn, man umgeht damit eine technische Schutzvorkehrung (DRM). Die ursprünglich geplante Bagatellklausel ist im neuen Gesetz nicht enthalten. Danach sollte eine strafrechtliche Verfolgung nur bei schwerwiegenden Verstößen vorgenommen werden. Vor allem Linke und Grüne hatten sich für die Bagatellklausel eingesetzt und kritisieren die damit verbundene „Kriminalisierung der Schulhöfe“: Sie hatten ein Recht auf digitale Privatkopie gefordert, das es auch erlaube den Kopierschutz zu umgehen, wenn die Kopie nur für private Zwecke genutzt wird.
Um einen Riegel vor illegale Tauschbörsen im Netz zu schieben, sollen fortan Kopien von „offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlagen“ verboten und strafbar sein.

Urhebervergütung der Geräte-Hersteller – Modell der Selbstregulierung

Hersteller von Kopier- und Abspiel-Geräten müssen als Ausgleich für die mit den Geräten vorgenommenen Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke eine Vergütung an die Urheber zahlen. Der Gesetzesentwurf plante eine Kappungsgrenze für die Vergütungshöhe einzuführen: maximal 5 % des Gerätepreises sollten an den Urheber gehen. Das verabschiedete Gesetz dagegen sieht vor, dass die Vergütung zwischen Urhebern/Verwertungsgesellschaften und der Geräte-Industrie ausgehandelt wird. Kommt es zwischen den Parteien zu keiner Einigung, soll ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden. Man verspricht sich durch diese Regelung eine Verlagerung der Preise von den Geräten auf Verbrauchsmaterialien (Druckerpatronen, etc.) zu verhindern. Andererseits wird befürchtet, dass die Preise für die betroffenen Geräte (Drucker, Brenner, etc.) künftig wieder steigen werden. Sollte das Prinzip der Selbstregulierung in der Praxis nicht funktionieren, will die Regierung zur Pauschalvergütung zurückkehren.

Öffentliche Bibliotheken, Archive, Museen – Digitale Kopien in Grenzen erlaubt

Künftig dürfen Bibliotheken, Archive und Museen ihre Bestände digitalisieren – aber nur so oft an Online-Leseplätzen bereitstellen, wie das Werk im (physischen) Original vorhanden ist. Ausnahmsweise darf ein Buch an bis zu vier Leseplätzen online zur Verfügung gestellt werden, wenn es zu Engpässen kommt. Kritisiert wird an dieser Regelung, dass sie nicht zeitgemäß und wissenschaftshindernd sei. Auch sei nicht eindeutig festzustellen, wann ein „Engpass“ vorliege. Die genannten Institutionen dürfen digitale Kopien auch nur dann online versenden, wenn dies nicht vom jeweiligen Verlag vorgenommen wird.

Unbekannte Nutzungsarten – Grundsätzlich verfügbar

Harsche Kritik wegen befürchteten Ausbeutungen löst bei den Urhebervertretern folgende Neuregelung aus: Die bislang unzulässige Verfügung über eine noch unbekannte Nutzungsform eines Werkes, ist im neuen Gesetz erlaubt. Allerdings muss der Verwerter den Urheber stets informieren, wenn er seine Nutzungsbefugnis ausüben, also das Werk in einer bislang unbekannten Nutzungsart verwenden möchte. Der Urheber hat dann ein Widerrufsrecht, wenn er die Nutzung seines Werkes in dieser neuen Verwertungsform nicht billigen möchte. Damit dies praktisch funktioniert, hat der Urheber dafür Sorge zu tragen, dass der Verwerter stets im Besitz seiner aktuellen Kontaktadresse ist. Erfolgt auf eine Benachrichtigung innerhalb von drei Monaten keine Antwort des Urhebers, wird dies als Zustimmung gewertet. Eine Ausnahme gilt für die Filmbranche: Filmurhebern steht kein Widerrufsrecht zu.

Über das Gesetz muss jetzt der Bundesrat entscheiden. Eine Beratung wird in der Sitzung am 21. September erwartet. Wird kein Einspruch gegen das Gesetz erhoben oder der Vermittlungsausschuss angerufen, könnte das Gesetz noch dieses Jahr in Kraft treten.

Ob eine einvernehmliche Lösung für alle Beteiligten gefunden wurde, ist mehr als zweifelhaft. Jeder Interessenverband zeigt sich unzufrieden – Einigkeit herrscht nur in dem Punkt, dass ein „dritter Korb“ unbedingt erforderlich sei. Das Gerangel geht also weiter.

Weitere Informationen:
Interview mit Grietje Bettin von den Grünen (Spiegel Online).
Bundestag verabschiedet 2. Korb der Urheberrechtsnovelle (Netzpolitik).
Weniger privat kopieren, mehr Vergütungspauschale zahlen (Heise).

, Telemedicus v. 06.07.2007, https://tlmd.in/a/294

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