Fernsehen ist ein Massenmedium. Als solches ist Einfachheit im Umgang mit dem Medium unverzichtbar. HbbTV – oder Hybrid Broadcast Broadband Television – klingt zunächst einmal alles andere als einfach. Darunter versteht man die Verbindung zweier Technologien: Einerseits das Fernsehen, das über ein Fernsehsignal die Zuschauer erreicht. Andererseits das Internet, zu dem die Verbindung über die sogenannte letzte Meile, also den direkten Hausanschlüssen, aufgebaut wird. Wie es der Ausdruck Hybrid schon vermuten lässt, verknüpft HbbTV – stark vereinfacht – lineare Fernsehinhalte, also den Broadcast, mit non-linearen Inhalten des World Wide Web, also dem Broadband.
Der Zuschauer hat in dem meisten Fällen einen roten Knopf (sog. Red Button), der die Onlineinhalte zusätzlich zum Fernsehprogramm einblendet. Somit verschmelzen zwei Massenmedien zu einer Entertainmentplattform. Das stellt den Nutzer vor die Herausforderung, die dünne Linie zwischen Unterhaltung und Überwachung zu erkennen.
Neue Technologien kommen meist mit kryptischen und wenig aussagekräftigen Namen daher. Was also kann HbbTV? Hier muss sich jeder potentielle Nutzer klar machen, dass der Kern von HbbTV in der Verbindung von Fernsehen und Internet liegt: Nutzer von HbbTV können zusätzliche Informationen aus dem Internet zum Fernsehprogramm simultan abrufen – einfach und schnell über die Fernbedienung.
Diese Onlineinhalte ermöglichen es zum Beispiel, sich über das laufende Fernsehprogramm auf Wikipedia zu informieren. Shoppingsender können Vergleichsangebote online anbieten, auf die Homepage von Stiftung Warentest verweisen und zeitgleich das Produkt im Fernsehen vorführen. Das TV-Duell von Kanzlerkandidaten könnte über Echtzeitabstimmungen und aktive Zuschauerbeteiligung simultan ergänzt werden. Ebenfalls denkbar ist das Angebot von Merchandise zu einem Spielfilm – abrufbar und bereit zur Bestellung, noch bevor der Spielfilm zu Ende geht. Schließlich soll HbbTV dem Nutzer rund um die Uhr Zugriff auf die Mediatheken der Fernsehsender bieten.
Grundlage des HbbTV ist CE-HTML. Alle Inhalte werden in dieser speziell für den Entertainmentsektor entwickelten Sprache geschrieben. Ausgehend vom normalen Fernsehsignal werden bestimmte Signalisierungsinformationen in Form einer AIT-Tabelle diesem Signal beigefügt. Diese Tabelle enthält Signalisierungsinformationen über den Verbindungsaufbau zwischen Website und Fernsehprogramm, darunter eine Internetadresse, die der Zuschauer über den Red Button aktivieren kann. Nach erfolgreichem Aufbau der Internetverbindung stehen dem Zuschauer Zusatzinformationen um und über das Programmangebot zur Verfügung.
Worin liegt der Unterschied zum Web- oder IPTV?
Die Verknüpfung von Fernsehsignal und Internetverbindung legt den Gedanken nahe, es handele sich um eine Entwicklungsstufe des Internet Protocol Television (IPTV). IPTV bezeichnet den Fernsehempfang über eine Internetverbindung; es wird in Deutschland nicht einheitlich definiert. Bedeutsam für die Abgrenzung von IPTV zum HbbTV ist, dass IPTV weder eines Rundfunk- noch eines Satellitensignals bedarf, sondern in einem geschlossen DSL-Netz stattfindet. Sat-over-IP bleibt für diese Einordnung unbeachtlich. Zwar handelt es sich bei HbbTV der Sache nach um IPTV; allerdings kommt der eigentliche Empfang des Fernsehinhalts weiterhin über ein Satellitensignal und wird erst dann ins DSL-Netz gespeist. Ferner stimmen alle Auffassungen in dem Merkmal des Quality of Service (QoS) und der permanenten Verwendung eines Internet Protokolls mehr oder weniger überein. Das führt zu Einordnungs- und Auslegungsschwierigkeiten: Letztere können im Zweifel auf Rundfunkrecht hindeuten, obwohl lediglich Bestimmungen des TMG oder TKG zur Anwendung kommen können.
Da wir es nicht nur mit klassischer Fernsehtechnik zu tun haben, ist nicht allein das Rundfunkrecht anwendbar. Zunächst greifen die Vorschriften des Telemedien- und Telekommunikationsrechts. Darüber sind die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags, des Urheberrechtsgesetzes und kartell- sowie wettbewerbsrechtliche Vorschriften zu beachten. Auf europäischer Ebene können die Vorschriften der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) und dem Richtlinienpaket zur Novellierung des Regulierungsrahmens für Telekommunikationsnetze (Telekom-Paket) zur Anwendung gelangen.
Abhängigkeitsverhältnis zwischen Sendeunternehmen, Kabelunternehmen und ISPs
Zwei große Problemfelder umreißen HbbTV: Unterhaltung und Überwachung. Aus Sicht der Sendeunternehmen, also Fernsehsendern wie beispielsweise RTL oder Pro7, besteht zusätzlich die Gefahr, dass ein Abhängigkeitsverhältnis zum Kabelunternehmen entsteht. Das ist dann der Fall, wenn Sendeunternehmen und Nutzer über keine eigenen Server für das Onlineangebot verfügen, mithin auf die Leistung der Kabelunternehmen oder Internet-Service-Provider vertrauen müssen. Das gilt sowohl für die Übertragung des Rundfunk-, als auch des Internetsignals.
Ein offener Standard wie HbbTV, der diese beiden Übertragungswege klar abgrenzt, schränkt dieses Abhängigkeitsverhältnis ein. Daraus folgt ein weiteres Problem der unkontrollierten Ein- und Überblendung (sog. Overlay) durch Dritte. Hier bleibt die Technik noch hinter der Realität zurück, sodass die Datensignale, die über die Internetverbindung gesendet werden, weiterhin nach dem „first-in, first-out“-Prinzip abgewickelt werden. Die Integrität der Daten und der Schutz der Rundfunkdienstleistung gerät deshalb in Gefahr. Ein lebensnahes Beispiel wird die Einblendung von Werbung durch Dritte sein, ohne die Einnahmen an das Sendeunternehmen zurückzuführen.
Datenschutz und Nutzerprofile
Durch die Internetverbindung kann das Zuschauerverhalten – besser denn je – getrackt werden. Entscheidet sich der Nutzer für den Abruf des Onlineangebots, schwebt die Unsicherheit immer mit, wann eine Internetverbindung wie zustande gekommen ist und wie es um deren Sicherheit bestellt ist. Die Auswertung der Internetdaten vor dem Hintergrund des gesendeten Fernsehsignals erlaubt die Erstellung von Nutzerprofilen. Das führt zu datenschutzrechtlichen Problemen, ob, wann und in welcher Form die Internetverbindung – mit Wissen des Zuschauers – besteht. Informatiker der TU Darmstadt wiesen kürzlich in einem Aufsatz auf die Probleme hinsichtlich der Datenübertragung hin.
Weitere rechtliche Aspekte
Schließlich spielt der Urheberrechtsschutz an dem Overlay eine nicht zu unterschätzende Rolle. Hierbei ist zunächst an den Schutz des Quellcodes, ferner an die Rechte der in den Sendungen dargestellten Personen zu denken. Auch der Jugendschutz bedarf näherer Betrachtung, denn der Zugriff auf das Onlineangebot bietet zahlreiche Schnittstellen zu jugendgefährdenden Inhalten. Die Herausforderung besteht darin, zu erkennen, wer, wann, welchen Inhalt abruft.
HbbTV ist die Verknüpfung von Fernsehinhalten mit solchen des World Wide Webs. Der offene Standard ermöglicht es dem Zuschauer, zusätzliche Informationen zum laufenden Programm einzublenden und bietet für Sendeunternehmen sowie Kabelunternehmen genügend Anreiz, ihr Produktangebot zu erweitern. Wie die Unterhaltungsindustrie die Verbindung von Fernsehen und Internet in Zukunft ausgestalten wird, welche Branchen entstehen oder jetzt unter Druck geraten, bleibt abzuwarten. Problematisch ist jedenfalls der Einfluss des Kabelunternehmens bzw. der ISPs auf die gesendeten Inhalte und die Rolle von Dritten im Bereich der Werbung. Das Sendeunternehmen hat hierfür eine Kontrollinstanz zu schaffen, die sicherstellt, dass der Rundfunkinhalt ständig durch den korrekten On-Demand Inhalt ergänzt wird. Die European Broadcasting Union (EBU) hat Grundprinzipien des HbbTV formuliert, die der Einfachheit Gewähr leisten sollen und der weiteren Entwicklung von HbbTV den Weg ebnen.
Ob HbbTV auf nationaler Ebene angemessen reguliert werden kann, bleibt offen. Die große Herausforderung liegt schließlich in der grenzüberschreitenden Verfügbarkeit des Internets. Hingegen der Rundfunk, mit Ausnahme des technisch-üblichen Spill-Over, recht konkret einem bestimmten Territorium zugewiesen werden kann. Letztlich obliegt es dem europäischen Gesetzgeber unter Einbindung der nationalen Medienbehörden, für mehr Rechtsklarheit und -sicherheit zu sorgen.
Zum Aufsatz „HbbTV – I know what you are watching“ von Marco Ghiglieri, Florian Oswald und Erik Tews
Telemedicus zu IPTV allgemein