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Vorschläge für die Enquête-Kommission: Urheberrecht

Unsere Vorschläge für die wichtigsten Problemfelder im Bereich Urheberrecht
Neuregelung des Zitatrechts
Das Internet bringt es mit sich, dass vermehrt zitiert wird. Insbesondere unter Bloggern ist es üblich, lesenswerte Beiträge in der Form zu verlinken, dass zwei oder drei aussagekräftige Sätze des Originalbeitrags übernommen werden. Anschließend wird der Leser über einen Link auf den Originalbeitrag verwiesen. Problematisch ist, dass die Anwendung der Zitatregelung des Urheberrechts nach aktueller Rechtsprechung eine eigene geistige Auseinandersetzung mit dem Zitat bzw. eine Einbindung in ein (neues) eigenständiges Werk voraussetzt. Das reine Zitieren zur Kenntnisnahme der Allgemeinheit reicht nicht aus. Hier sollte geprüft werden, inwiefern diese Regelung den heute üblichen Publikationsformen angemessen gegenübersteht und inwiefern sie reformbedürftig ist.

Leistungsschutzrechte für Verlage
Eng mit dem Problem der Neuregelung des Zitatrechts hängt die Forderung nach einem Leistungsschutzrecht für Verlage zusammen. Verlage beschweren sich darüber, dass Inhalte aus ihren Publikationen im Internet ungefragt genutzt werden. So präsentieren beispielsweise Nachrichtenseiten wie „Google News“ Überschriften und Snippets (kurze Textausschnitte) der Verlage auf der eigenen Seite. Diese Fremdnutzung möchten viele Verlage gerne durch ein eigenes Leistungsschutzrecht unterbinden, bzw. einer Vergütungspflicht unterwerfen. Argumentiert wird damit, dass derartige Nachrichtenportale mit Hilfe der Verlagsinhalte über Werbung Umsatz generieren, ohne die Verlage an den Gewinnen zu beteiligen. Der Gesetzgeber sollte hier besonnen vorgehen und die Notwendigkeit eines solchen zusätzlichen gesetzlichen Schutzes sorgfältig prüfen, um vernünftige, langfristige Lösungen zu finden.

Neuregelung der Privatkopie
Theoretisch kennt das deutsche Urheberrecht als Schranke die Möglichkeit, Kopien von Werken für den privaten Gebrauch herzustellen. Praktisch läuft diese Schranke vor allem bei Musik und Filmen oft ins Leere. So ist es zum Beispiel verboten, technische Schutzmaßnahmen zu umgehen. Da eine Vielzahl der verkauften Medien mittlerweile jedoch mit solchen Kopierschutztechniken geschützt ist, wird das Recht auf die Privatkopie unterlaufen. Hier sollte diskutiert werden, ob eine solche „Kriminalisierung“ der Nutzer der Akzeptanz der urheberrechtlichen Schranken durch die Bevölkerung dienlich ist. Diese Frage ist auch vor dem Hintergrund zu stellen, dass den Rechteinhabern alleine durch die Umgehung der technischen Sperren kein Schaden entsteht, da für die entsprechenden Leermedien und Kopiergeräte größtenteils bereits eine Abgabe zu leisten ist. Denkbar wäre in diesem Zusammenhang auch, über alternative Vergütungsmodelle zu diskutieren.

Verwaiste Werke
Gerade im Buchbereich gibt es viele Werke, die zwar grundsätzlich noch urheberrechtlich geschützt sind, bei denen sich der Urheber aber nicht oder nicht mehr auffinden lässt (sog. „verwaiste Werke”). Problematisch ist dies im Bereich der weiteren Erschließung für die breite Öffentlichkeit. Derartige Werke können nicht ohne weiteres neu aufgelegt werden, auch das Digitalisieren und die digitale Verbreitung sind ohne das Risiko einer Rechtsverletzung oft nicht möglich. Hier stellt sich die Frage, ob ein neues Verfahren eingeführt werden sollte, welches eine solche Nutzung grundsätzlich ermöglicht. Zu denken ist dabei etwa an eine treuhänderische Wahrnehmung von Rechten des Urhebers durch Verwertungsgesellschaften, sofern der Urheber nicht auffindbar ist. Eine solche Regelung würde zum Beispiel den Aufbau digitaler Kataloge deutlich vereinfachen.

Klarstellung aktueller Regelungen: § 97a UrhG
Im geltenden Urheberrechtsgesetz gibt es Regelungen, die in ihrer aktuellen Formulierung unklar sind. So beschränkt § 97a UrhG die Kosten bei einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen „in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ auf 100 Euro. Wann ein Fall „einfach gelagert“ ist und wann eine „nur unerhebliche Rechtsverletzung“ vorliegt ist jedoch in höchstem Maße problematisch. Eine Klarstellung dieser Rechtsbegriffe durch den Gesetzgeber wäre wünschenswert.

Klarstellung aktueller Regelungen: § 101 UrhG
Probleme bei der Gesetzesauslegung existieren auch bei § 101 UrhG, der unter bestimmten Umständen einen privatrechtlichen Auskunftsanspruch von Rechteinhabern gegenüber Internetprovidern normiert. Ein solcher Anspruch setzt eine Verletzung des Urheberrechts in „gewerblichem Ausmaß“ sowie eine „offensichtliche Rechtsverletzung“ voraus. Bei beiden Tatbestandsmerkmalen sind die näheren Anforderungen unklar. Zudem stellt sich die Frage, welche Anforderungen an die Beweisqualität dieser Voraussetzungen gestellt werden. Reicht ein Ausdruck aus einer Tauschbörse mit den Namen der angebotenen Dateien verbunden mit der IP-Adresse aus? Wie wird sichergestellt, dass es sich bei den angebotenen Dateien um urheberrechtlich geschütztes Material handelt? Hier wäre eine gesetzgeberische Klarstellung notwendig.

Open Access
Mehrfach wurde in der Vergangenheit gefordert, dass wissenschaftliche Veröffentlichungen frei zugänglich gemacht werden sollen („Open Access”). Begründet wird dies unter anderem damit, dass diese Werke meist bereits in ihrer Entstehung mit staatlichen Mitteln gefördert wurden. Eine darüber hinaus gehende Vergütung sei deshalb unverhältnismäßig und schade der freien Verbreitung von öffentlich finanzierten Forschungsergebnissen. Dem stehen einige Wissenschaftler skeptisch gegenüber. Open Access könne demnach nicht nur zu einer „Enteignung” der Urheber führen, sondern sei auch für die Wissenschaft nicht zwingend förderlich. Im Detail sind also noch viele Fragen offen. Eine qualifizierte und gründliche Debatte wäre demnach wünschenswert.

Zum Hintergrund: Vorschläge für die Enquête-Kommission.

Problemfelder im Datenschutzrecht.

Problemfelder im Internetrecht.

Problemfelder im E-Commerce.

Haben Sie weitere Vorschläge für diese Liste? Wir freuen uns über alle Ergänzungen in den Kommentaren.

, Telemedicus v. 25.01.2010, https://tlmd.in/a/1625

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