Unsere weiteren Vorschläge für die wichtigsten Problemfelder im Medienrecht
Fliegender Gerichtsstand
Der sog. „fliegegende Gerichtsstand“ ist eines der größten Hemmnisse für Rechtssicherheit im Internet- und Presserecht. Durch die freie Wahl des Gerichtsstandortes gibt es eine regelrechte Flucht zu einigen ausgewählten Gerichten in Deutschland. Dies hat zur Folge, dass sich betroffene Nutzer und Diensteanbieter nicht mehr auf die Rechtsprechung verlassen können. Sind zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtsauffassung, müssen Betroffene im Anwendungsbereich des „fliegenden Gerichtsstandes“ stets damit rechnen, vor demjenigen Gericht verklagt zu werden, das die für den Kläger günstigste Rechtsauffassung vertritt. Die Rechtsauffassung der übrigen Gerichte versinkt damit in der Bedeutungslosigkeit. Insbesondere im Zusammenhang mit der Störerhaftung oder auch der Verbreitung kritischer Inhalte besteht hier gesetzgeberischer Handlungsbedarf: So müssen sich Diensteanbieter auch dann stets an den strengsten Maßstäben hinsichtlich ihrer Prüfungspflichten messen lassen, wenn der überwiegende Teil der Rechtsprechung ihnen einen weiteren Handlungsspielraum zugesteht. Eine Eingrenzung des Gerichtsstandes würde das Haftungsrisiko deutscher Diensteanbieter wesentlich reduzieren, ohne potentiell Verletzte über Gebühr zu benachteiligen.
Medienkompetenz
Das Internet ist für viele Kinder und Jugendliche längst fester Bestandteil des Alltags geworden. Jedoch fehlt es meist an professionellen Angeboten, um den verantwortungsbewussten Umgang mit diesem Medium gezielt zu erlernen. Dies betrifft nicht nur die Kinder und Jugendlichen selbst, sondern auch die Elterngenerationen, die oftmals Schwierigkeiten haben, das Nutzungsverhalten der jüngeren Generation zu verstehen. Hier wären nicht nur konkrete Maßnahmen durch den Gesetzgeber wünschenswert. Es ist vielmehr auch die Vorbildfunktion politischer Vertreter gefragt, um eine ernsthafte, unvoreingenommene Auseinandersetzung mit der Kultur neuer Medien führen zu können.
IT Sicherheit
Sichere IT-Systeme sind die Grundlage für eine stabile Medienwirtschaft. Es muss jedoch kritisch hinterfragt werden, inwiefern der Gesetzgeber hier produktiv eingreifen kann. So hat sich etwa in der Vergangenheit der sog. „Hackerparagraph“ § 202c StGB wegen seines unklaren Anwendungsbereiches in der Praxis als weitestgehend unwirksam herausgestellt. Im Gegenteil wirkte die Vorschrift durch ihre abschreckende Wirkung für Forscher und Sicherheitsexperten eher kontraproduktiv. Es wäre also zu prüfen, inwiefern der Gesetzgeber auf andere Weise geeignete Rahmenbedingungen schaffen kann, um eine sichere IT-Infrastruktur in Deutschland zu gewährleisten. In Frage kämen hier etwa eigens zuständige und ausreichend ausgestattete Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden, sowie gezielte Fördermaßnahmen für entsprechende Forschungsprojekte.
Zum Hintergrund: Vorschläge für die Enquête-Kommission.
Problemfelder im Urheberrecht..
Problemfelder im Datenschutzrecht..
Problemfelder im Internetrecht..
Problemfelder Telekommunikationsrecht.
Haben Sie weitere Vorschläge für diese Liste? Wir freuen uns über alle Ergänzungen in den Kommentaren.