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Vorschläge für die Enquête-Kommission: E-Commerce

Unsere Vorschläge für die wichtigsten Problemfelder im Bereich E-Commerce
Abofallen
Dass Kostenfallen im Internet lauern, ist mittlerweile keine Neuigkeit mehr. Auch die Politik hat sich das Problem Kostenfalle bereits auf die Agenda geschrieben und in einem ersten Anlauf verschärfte Widerrufsregeln durch ein neues Gesetz eingeführt. Verbraucherschützer betrachten diese Regelung als nicht weitgehend genug und fordern nach französischem Vorbild die sog. „Button-Lösung”. Danach sollen dem Verbraucher, bevor er eine verbindliche Vertragserklärung abgibt, die Kosten deutlich angezeigt werden. Dass der Verbraucher den Kostenhinweis zur Kenntnis genommen hat, soll dann dokumentiert werden. Von Seiten der Unternehmer, die grundsätzlich auch ein Interesse daran haben das Vertrauen in den Online-Handel zu stärken, wird die angedachte „Button-Lösung” kritisiert: Es seien nicht nur die schwarzen Schafe, sondern auch die redlichen Online-Händler betroffen. Der Branchenverband BITKOM hat der Bundesregierung deshalb nahe gelegt, genau zu analysieren welche Maßnahmen gegen Kostenfallen wirksam und erforderlich sind. Dem Gesetzgeber obliegt daher die Aufgabe, Verbraucher- oder Unternehmerinteressen gleichermaßen zu berücksichtigen. Denn nur, wenn sich für beide Seiten der Vertragsschluss via Internet lohnt, wird der elektronische Geschäftsverkehr bereits in nächster Zeit weiter an Relevanz gewinnen.

Widerrufsrecht
Im Zuge einer Gesetzesänderung im August letzten Jahres wurde das Recht Verträge zu widerrufen für Verbraucher erneut gestärkt: Nach der Neuregelung erlischt das Widerrufsrecht beim Erwerb von Dienstleistungen im Fernabsatz erst dann, wenn der Verbraucher die Leistung vollständig in Anspruch genommen und bezahlt hat (§ 312d BGB). Zwar begegnet diese Regelung ein Stück weit dem Problem der Kostenfallen im Internet. Um das eigene Kostenrisiko zu minimieren, verlangen Unternehmer seither bei Dienstleistungen meist vom Verbraucher Vorkasse – doch nicht jeder Händler leistet nach Zahlung des Kunden auch. Die Regelung ist also ein zweischneidiges Schwert und dient aktuell weder Verbrauchern noch Unternehmern vollständig. Der Gesetzgeber sollte sie deshalb noch einmal überdenken. Wünschenswert wäre auch, dass der Gesetzgeber festlegt, ob Downloads Waren oder Dienstleistungen darstellen.

Rückgaberecht
Statt zu widerrufen kann der Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren im Fernabsatz auch die Ware zurückgeben. Das Problem dabei: Es gibt Kunden, die das Rückgaberecht missbrauchen und sich Waren nur zur kurzzeitigen, kostenlosen Nutzung bestellen, um sie bald wieder zurückzugeben. Viele Waren, die zurückgesendet werden, kann der Unternehmer im gebrauchten Zustand nicht mehr nutzen. Hier empfiehlt es sich vor allem Ausnahmen für solche Waren zu schaffen, die nach Ingebrauchnahme für den Händler völlig wertlos geworden sind (z.B. Erotikspielzeug). Anderenfalls wird es aufgrund der aktuellen Gesetzeslage über kurz oder lang diese Waren einfach gar nicht mehr im Internet zu kaufen geben. Dass der Gesetzgeber diese Vorschläge noch in der Reform des Widerrufs- und Rückgaberechts berücksichtigen wird, die zum 11. Juni 2010 in Kraft tritt, kann jedoch wahrscheinlich nicht erwartet werden.

Wertersatzpflicht
Ein Urteil des EuGH hat so einiges durcheinander gebracht: Im September 2009 hatte das Gericht geurteilt, dass die Wertersatzregelung im deutschen Fernabsatzrecht unzulässig ist, weil sie gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. In dem Verfahren ging es um die Rückabwicklung eines Fernabsatzvertrages. Die zentrale Frage dabei: Darf der Verkäufer bei Rücknahme der Sache vom Käufer Wertersatz verlangen, weil der Käufer die Ware nutzen konnte? Das Gericht betonte damals: „Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/07 sind die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren”. Allein bei einer ungerechtfertigten Bereicherung oder einem Handeln wider Treu und Glauben des Verbrauchers, könne anderes gelten. Da sich der EuGH in seiner Entscheidung nur sehr vage äußerte, ist unter Juristen nun umstritten, ob ein Wertersatz bei der Rückabwicklung von Fernabsatzverträgen überhaupt und falls ja unter welchen Voraussetzungen verlangt werden kann. Eine ggf. europäisch koordinierte Klarstellung des Gesetzgebers wäre im Sinne der Rechtssicherheit daher zu begrüßen.

Wirksame Altersverifikation zum Schutz der Jugend
Kinder und Jugendliche müssen beim Surfen im Internet vor jugendgefährdenden Internetseiten geschützt werden. Derjenige, der jugendgefährdende oder entwicklungsbeeinträchtigende Angebote (die ansonsten legal sind) im Internet zur Verfügung stellt, muss sicherstellen, dass Minderjährige keinen Zugriff erhalten. Doch das ist für die Anbieter schwierig. Die meisten Gerichte lassen die Angabe der Personalausweisnummer als Altersverifikation nicht ausreichen – zu leicht sei diese Hürde zu überwinden, als dass sie einen sicheren Schutz biete. Als sicher gilt hingegen nur das sog. Post-Ident-Verfahren, bei dem eine Postfiliale das Alter des Kunden überprüft und das Ergebnis dem Anbieter weiterleitet. Dies ist vielen Kunden und Anbietern zu umständlich, weshalb sich vermehrt Anbieter ins Ausland absetzen und von dort aus ihre Angebote ohne Jugendschutzmaßnahmen bereitstellen. Hier ist der Gesetzgeber gefordert, internationale Abkommen abzuschließen, um einen einheitlichen Standard beim Jugendschutz und den technischen Rahmenbedingungen zu gewährleisten.

Informationspflichten
Entsorgungshinweise, Verbraucherschutzinformationen, Widerrufsbelehrungen, Anbieterkennzeichnungen: Für Betreiber von Online-Shops gilt eine fast unüberschaubare Fülle an Informationspflichten. Gleichzeitig werden auch die Verbraucher mit zahlreichen, meist standardisierten Hinweisen konfrontiert, die den juristischen Laien nicht selten überfordern. Diese Vielzahl an Informationen wirkt möglicherweise kontraproduktiv auf die Transparenz im elektronischen Geschäftsverkehr. Es wäre zu wünschen, dass die Erforderlichkeit all dieser Informationspflichten gezielt überprüft wird, um die Vorgaben anschließend auf ein notwendiges, praxistaugliches und kundenfreundliches Maß zu reduzieren.

Zum Hintergrund: Vorschläge für die Enquête-Kommission.

Problemfelder im Urheberrecht.

Problemfelder im Datenschutzrecht.

Problemfelder im Internetrecht.

Haben Sie weitere Vorschläge für diese Liste? Wir freuen uns über alle Ergänzungen in den Kommentaren.

, Telemedicus v. 28.01.2010, https://tlmd.in/a/1627

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