Eine Abmahnung wegen eines Vorschaubildes auf Facebook – diese Nachricht hat am Donnerstag die Runde gemacht. Wie die Kanzlei „Weiß und Partner” meldet, ging bei ihr eine Abmahnung mit einer Forderung von insgesamt rund 1.700 Euro wegen der Verwendung eines Bildes auf einer gewerblichen Seite bei Facebook ein. Tatsächlich dürfte ein Vorschaubildchen auf Facebook gegen geltendes Recht verstoßen, sofern der Nutzer die Rechte am entsprechenden Bild nicht eingeholt hat – was fast immer der Fall sein wird. Damit ist das Urheberrecht wohl wieder einmal der Spielverderber – und Millionen Nutzer bewegen sich möglicherweise außerhalb der Legalität.
Teilt man auf Facebook einen Link, erstellt Facebook automatisch eine kleine Vorschau der entsprechenden Webseite oder eines Bildes, das sich auf ihr befindet. Für den Nutzer besteht die Möglichkeit, die Vorschauoption zu deaktivieren. In den meisten Fällen werden Nutzer diese Option wohl nicht wählen. Immerhin ist ein bebilderter Link attraktiver anzusehen als reiner Text.
Dass die Funktion des Vorschaubildes urheberrechtlich relevant ist, dürfte nicht verwundern. Legt ein Nutzer ein solches Bild auf seine Facebook-„Timeline”, sind Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers oder Rechteinhabers berührt – namentlich das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung aus § 19a UrhG.
Sind Facebook-Vorschaubilder also in jedem Fall ein Rechtsverstoß? Denkbar ist zumindest eine Einwilligung desjenigen, von dessen Internetseite das Bildmaterial stammt. Verhindert dieser nicht, dass eine andere Plattform auf Bildmaterial der Seite zugreifen kann, lässt sich daraus seine Zustimmung zur Verwendung des Materials herleiten. So hatte es der BGH in seiner Thumbnail-Entscheidung hinsichtlich der Google-Bildersuche schon gesehen.
Wie Google greift wohl auch Facebook auf die Metadaten der Webseiten zu (wenngleich nicht über robots.txt). Die technische Möglichkeit, Vorschaubilder zu verhindern, besteht auch hier. Nina Diercks vom Social Media Recht Blog etwa hält die Thumbnail-Entscheidung damit für anwendbar auf die Facebook-Vorschaubilder. Sicher ist all das jedoch nicht.
Private Nutzer dürften wenigstens in den Bereich des § 97a UrhG fallen, der für „einfach gelagerte Fälle außerhalb des geschäftlichen Verkehrs” die Abmahnkosten auf 100 Euro deckelt. Es dürfte außerdem unwahrscheinlich sein, als Privatnutzer abgemahnt zu werden – sofern man nicht eine immense Reichweite hat und zudem Facebook-Freund eines abmahnfreudigen Anwalts ist. Dennoch: Die Funktion berührt Ausschließlichkeitsrechte, und eine „Einwilligungslösung” ist doch eher konstruiert und beseitigt nicht die Rechtsunsicherheit auf Anwenderseite.
Wie auch immer man derart gelagerte Fälle nach geltendem Recht beurteilt – das Judiz dürfte doch klar ausfallen: Das Unrecht drängt sich einfach nicht auf! Das Teilen von Inhalten auf sozialen Netzwerken ist längst gängige Praxis, und ein Vorschaubild auf einer Facebook-Seite berührt auch keine vergütungsrelevanten Interessen des Urhebers. Es liegt außerhalb jeder Lebenswirklichkeit, dass sich Nutzer hier überhaupt der Gefahr einer Abmahnung aussetzen. Das gilt wohl auch für Betreiber gewerblicher Seiten.
Wenn schon die massenhaft genutzte Vorschaubildfunktion gegen geltendes Recht verstößt, erscheint es nur billig, Anwender wenigstens wirksam vor horrenden Forderungen zu schützen. Wir erinnern uns: Eine Abmahnung dient dazu, eine Streitigkeit mit einem „Warnschuss” außergerichtlich, kostenmindernd und somit für die Beteiligten glimpflich beizulegen. So die Theorie – die Realität ist längst eine andere.
Das Urheberrecht ist zu starr und bietet keine Stellschraube für Billigkeitserwägungen. Angemessener Kreativschutz sieht anders aus.
Meldung bei ratgeberrecht.eu.
Rechtliche Einschätzung von Thomas Schwenke.
Rechtliche Einschätzung von Nina Diercks beim Social Media Recht Blog.