Ein Gastbeitrag von Jakob Dalby.
Für die einen ist es eine Horrorvorstellung, für die anderen das lang erwartete Sequel. Nach Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 2010 für tot erklärt, nach dem Urteil des EuGH aus 2014 bereits beerdigt, erlebt die Vorratsdatenspeicherung ein mehr oder weniger unerwartetes Comeback. Eines ist der jüngst bei Netzpolitik.org geleakte Entwurf einer neuen strafprozessualen Regelung zur Vorratsdatenspeicherung ex ante allemal: mutig!
§ 113b TKG-E soll in Zukunft den Umfang der Daten und Pflicht zur Speicherung umfassen. Zu trennen sind diese Daten nach Verkehrs- und Bestandsdaten. Insofern ist die Überschrift des § 113b TKG-E („Pflicht zur Speicherung von Verkehrsdaten”) mehr als verwunderlich.
Hierzu gehören im Falle der Telefonie (vgl. § 113b Abs. 2 TKG-E) auf Seiten der Verkehrsdaten u.a.:
Als Bestandsdaten müssen gespeichert werden:
Für Internetzugangsanbieter (vgl. § 113b Abs. 3 TKG-E) zählen zu den Verkehrsdaten die dynamischen IP-Adressen des Teilnehmers sowie Beginn und Ende der Nutzung des „Internetbesuchs”; zu den Bestandsdaten zählen die Anschluss- und Benutzerkennung.
1. Da sind Bestandsdaten in meiner Verkehrsdatensuppe!
Verkehrs- und Bestandsdaten werden hier unsystematisch vermengt. Nahezu irrsinnig wirkt diese Regelung, vergleicht man den § 111 Abs. 1 Nr. 1 TKG mit dem § 113b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 TKG-E. Anscheinend wurde übersehen, dass es bereits die Pflicht zur Speicherung der Bestandsdaten „Rufnummer und anderen Anschlusskennung“ gibt – und zwar für einen weitaus längeren Zeitraum als 10 Wochen (vgl. § 111 Abs. 4 TKG – ab Vertragsschluss bis ein Jahr nach Ende der Vertragslaufzeit). Das BVerfG hatte die Verfassungsmäßigkeit des § 111 TKG überdies sogar schon bestätigt (Beschluss vom 24.1.2012, 1 BvR 1299/05 = NJW 2012, 1419).
Gleiches gilt im Übrigen für die IMEI (die „Gerätenummer“ des Handys, § 111 Abs. 1 Nr. 5 TKG) und IMSI (SIM-Kartennummer, § 95 Abs. 1 TKG), die bereits bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages recht- und standardmäßig gespeichert werden dürfen. IMEI und IMSI werden aber nun erneut – und zwar kompliziert – hinter der „internationalen Kennung des Geräts“ und der „internationalen Kennung des Anschlusses“ versteckt, obwohl sich die entsprechenden Formulierungen der „Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes“ und die „Kartennummer der darin verwendeten Karte“ viel eher angeboten hätten – so geschehen in §§ 111 Abs. 1 Nr. 5 TKG, 100i Abs. 1 Nr. 1 StPO. Noch plausibler wären übrigens die Begriffe „SIM-Kartennummer“ und „Gerätenummer des Mobiltelefons“. So könnte der interessierte und kritische Leser wenigstens der einschlägigen Kommentarliteratur und Rechtsprechung zum IMSI-Catcher und § 100i StPO (BVerfG, Beschluss vom 22.8.2006 – 2 BvR 1345/03) folgen und für sich persönlich der Bedeutung der Regelung nachspüren. Dieser Bezug ergibt sich leider erst aus der Begründung.
Die vorgenommene Unterscheidung zwischen Telefondiensten und Internetzugangsdiensten kann für die Einführung der „neuen“ Speicherpflichten kein Grund sein (Oberbegriff Telekommunikationsdienst). Sofern der Gesetzgeber hier nicht Rechtsunsicherheit schaffen will, bleibt ein großes Fragezeichen hinter der erneuten und somit doppelten Regelung bisher schon bestehender Speicherpflichten aus §§ 95, 111 TKG (Rufnummer, Anschlusskennung, IMEI, IMSI).
Anders gedreht lässt dieser Umstand vielleicht sogar frohlocken: Will der Gesetzgeber etwa kürzere Speicherfristen einführen? 10 Wochen für die Bestandsdaten, die momentan bereits für Jahre gespeichert werden dürfen? Jedenfalls weckt die Norm in handwerklicher Sicht bereits erhebliche Zweifel an der – vorsichtig formuliert – Seriösität des Gesetzesentwurfs.
2. Viel Lärm um nichts bei dynamischen IP-Adressen
Die Speicherpflicht der dynamischen IP-Adressen muss nicht so kritisch gesehen werden, wie es teilweise der Fall ist, insbesondere vor dem Hintergrund der hohen Zugriffsvoraussetzungen. Derzeit ist ein solcher Zugriff nämlich schon gem. § 100g StPO möglich, und zwar unter weitaus geringeren Voraussetzungen als es der neue § 100g Abs.2 StPO-E vorsieht. Insofern ist immerhin erfreulich, dass die explizite Speicherpflicht des § 113b Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 1 TKG Rechtssicherheit schafft und nicht mehr eine komplizierte Pflicht über § 100 TKG und die Speicherung zur Störungsbeseitigung konstruiert werden muss (zum Ganzen ausführlich Braun in Geppert/Schütz, § 100 TKG, Rn. 14ff.). Derzeit muss davon ausgegangen werden, dass eine Vielzahl der Dienste ohnehin die dynamischen IP-Adressen speichert (wohlgemerkt unrechtmäßig).
3. Pflicht zur Speicherung des digitalen Fingerabdrucks?
Der Gesetzgeber begeht aber einen weitaus fataleren Fehler mit Einführung einer neuen Speicherverpflichtung: Er versucht den Bürger hinters Licht zu führen.
In § 113b Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 Nr. 2 TKG-E wird neben der IP-Adresse auch die Speicherung der „zugewiesene Benutzerkennung“ zur Pflicht gemacht. Die Begründung erläutert diesen Begriff nicht. Hinter ihr verbirgt sich (wohl) entweder die MAC-Adresse bzw. die UDID (Unique Device ID), also die Adresse, mit der sich das Endgerät eindeutig ausweist (etwa in einem WLAN), oder die (kommende) statische IPv6. Diese kann alle internetfähigen Geräte identifizierbar machen. Beides wäre ein Novum mit derzeit nicht abschätzbarer Intensität und Bedeutung für einen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht. Hierdurch gelänge die Zuordnung der Internetaktivität auch bei einem durch mehrere Menschen genutzten WLAN oder Hotspot sowie eine umfassende Profilbildung. Die Ermittlungsbehörden stehen nämlich derzeit (noch) vor dem Problem, dass die dynamische IP-Adresse zwar den Anschluss identifizieren kann, nicht aber den genauen Nutzer. Die Speicherung der Benutzerkennung indes kommt einem digitalen Fingerabdruck jedes internetfähigen Endgeräts gleich – quasi die IMEI des Internets.
1. Bindung an Verwendungszweck
In Folge der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 24.1.2012, 1 BvR 1299/05 = NJW 2012, 1419) setzt der Entwurf konsequent das Doppeltürmodell um. Es sagt aus, dass die Voraussetzungen der „Speicherpflicht“ fachspezifisch im TKG geregelt. Der § 113b TKG-E ist also nur eine datenschutzrechtliche Öffnungsklausel, die die Telekommunikationsanbieter zur Speicherung berechtigt und zur Auskunft und Übermittlung der Daten verpflichtet – allerdings erst, wenn die Voraussetzungen des Zugriffs vorliegen. Diese strikte (an sich aber selbstverständliche) Bindung an den Verwendungszweck wird hinreichend klar in § 113c TKG-E geregelt, wobei nicht vergessen werden darf, dass eine Beschränkung auf diese Zwecke (§ 113c Abs. 2 TKG-E) auch wieder abgeschafft werden kann. Letzteres muss sogar erwartet werden. Man denke an eine Öffnung des Datenpools für weitere Behörden wie Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, den Militärischen Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst (vgl. etwa § 113 Abs. 3 TKG). Diese Behörden haben sicher ein enormes Interesse an den Daten.
Der Zugriff wiederum wird in dem jeweiligen Fachgesetz der Zugriffsbehörde geregelt, etwa in der StPO (hier: § 100g StPO-E). Dieser Gleichklang besteht bereits bei den automatisierten und manuellen Auskunftsverfahren über §§ 113 TKG i.V.m. § 100j StPO.
2. „EuGH-Urteil? Versteh ich nicht!“ Erneuter Versuch der „anlasslosen“ Speicherung
An den Speicherfristen ist grundsätzlich nichts auszusetzen, jedenfalls sofern man als Vorbild die Urteile von BVerfG und EuGH nimmt, die ihre Kritik nicht im Kern an den Speicherfristen orientierten. Relativ unverhohlen wird aber wieder eine „anlasslose“ Speicherung von Daten eingeführt. Damit ist der Entwurf in jedem Fall contra EuGH.
Die in den einleitenden Erwägungen des Entwurfs vertretene Auffassung es handele sich um eine zulässige Ausgestaltung von Eingriffen in die Grundrechte auf Achtung der Privatsphäre (Art. 7) und Schutz personenbezogener Daten (Art. 8) der Grundrechtecharta, ist eine freche Lüge. Zur Rechtfertigung wird angeführt, der EuGH würde eine anlasslose Speicherung nicht per se als grundrechtswidrig erachten (S. 23f. des Entwurfs); vielmehr sei er zu diesem Schluss quasi nur aufgrund der Verfehlungen der VDS-RL in Summe gekommen.
Dieses Verständnis ist bemerkenswert, da der Wortlaut des Urteils hierfür nichts hergibt. Der EuGH hat einer anlasslosen Speicherung von Verkehrsdaten eine unmissverständliche Absage erteilt und zwar nicht erst in der Gesamtbewertung. Bereits die anlasslose Speicherung von Verkehrsdaten sei grundrechtswidrig, da sie „in umfassender Weise alle Personen, die elektronische Kommunikationsdienste nutzen“ betrifft, ohne dass sich die Betroffenen „auch nur mittelbar in einer Lage befinden, die Anlass zur Strafverfolgung geben könnte“ (EuGH C-293/12, C-549/12 Rn. 58; lesenswert hierzu Roßnagel, MMR 2014, 372). Diese Formulierung war der Sargnagel für die Vorratsdatenspeicherung. Mitnichten wird damit durch eine reine Herabsetzung der Speicherfristen und einer Begrenzung der Verkehrsdaten die Unzulässigkeit beseitigt. Der EuGH will Personen, die keinerlei Anhaltspunkt dafür gegeben haben, dass ihr Verhalten in einem auch nur mittelbaren oder entfernten Zusammenhang mit schweren Straftaten stehen könnte, ausgeklammert sehen. Andernfalls werde der Eingriff nicht auf das absolut Notwendige beschränkt.
Wie bereits erwähnt, bestehen berechtigte Zweifel an der handwerklichen Qualität des Entwurfs. Ein weiteres Beispiel:
Erst im Juli 2013 wurde die neue manuelle Bestandsdatenauskunft in Kraft gesetzt. Dort – als viel und heiß diskutiertes Kernthema geregelt – der Zugriff auf die Bestandsdaten des § 113 TKG sowie die Zuordnung der dynamischen IP-Adresse als Verkehrsdatum zum Nutzer. Zugriffsnorm ist der neue § 100j StPO, der etwa eine Zuordnung der dynamischen IP-Adresse an das Vorliegen eines Anfangsverdachts einer Straftat knüpft. Die Formulierung des § 100j StPO bedeutet insofern kein anderes Niveau als das der Ermittlungsgeneralklauseln. In diese Regelung kann zudem hereingelesen werden, dass auch eine Auskunft über die dynamische IP-Adresse eines bestimmten Nutzers möglich ist (bspw. Welche IP nutzt Herr XY?; vgl. hierzu auch Graf in Beck-OK StPO, § 100j Rn. 22; Bär, MMR 2013, 700; Dalby, CR 2013, 361). Nunmehr will der Gesetzgeber den Zugriff auf die dynamischen IP-Adressen umfassend regeln und insgesamt an den neuen § 100g StPO-E knüpfen (bspw. Anfrage bei Cloud-Provider: Welche IPs greifen bei euch zu?). Dies ist insofern begrüßenswert, als dass er damit die Rechtsunsicherheit aufhebt und eine Auskunft über dynamische IP-Adressen generell unter strengere Voraussetzungen stellt.
Damit stellt er aber nicht nur den Zugriff auf die Verkehrsdaten unter hohe Voraussetzungen, sondern – wir erinnern uns – erfasst auch die oben genannten Bestandsdaten (IMEI, IMSI, Rufnummer, Anschlusskennung). Derzeit gelingt der Abruf dieser Daten aber bereits über die Auskunftsverfahren nach §§ 112, 113 TKG unter den Voraussetzungen der Ermittlungsgeneralklauseln (§§ 161, 163 StPO) bzw. des § 100j StPO, also ohne besondere Anforderungen an Tatverdacht und Straftat. Aus Versehen senkt der Gesetzgeber also nicht nur die Speicherfristen für diese Daten, sondern setzt sich auch noch höhere Anforderungen für einen Zugriff (besonders schwere Straftat) auf diese Daten als zuvor.
1. Zugriff auf Vorratsdaten – das digitale Wohnzimmer?
Die Anforderungen an den Zugriff sind hoch. Dies ist grundsätzlich eine positive Nachricht für alle Gegner der Vorratsdatenspeicherung. Aus Sicht des Strafprozessrechtlers produziert die neue Verkehrsdatenabfrage nach § 100g Abs. 2 StPO-E im Gefüge der telekommunikationsbezogenen Ermittlungsmaßnahmen des 8. Abschnitts der StPO aber einen erheblichen Widerspruch.
Dies liegt nicht (nur) daran, dass sie als offene Maßnahme zu qualifizieren ist – diese Unterscheidung ist bedeutungslos, fast schon eine Farce. Die Intensität schmälert sich hierdurch nämlich nicht. Es ist zwar richtig, dass heimliche Maßnahmen besonders intensiv wirken, bei einer Verkehrsdatenabfrage ist dies aber „gehüpft wie gesprungen“: Ob heimlich oder nicht, ich kann mich ohnehin nicht gegen den Zugriff wehren, da die Daten beim Provider liegen.
Der eigentliche Widerspruch entsteht durch die harten materiellen Tatbestandsvoraussetzungen. Eine Abfrage der Daten durch die Behörden wird für alle Daten des § 113b TKG unterschiedslos an den Verdacht einer „besonders schweren Straftat“ (Mindeshöchststrafe nicht unter 5 Jahren, vgl. BVerfGE 109, 279 (344, 347 f.)). geknüpft. Damit liegen die Zugriffsvoraussetzungen noch über denjenigen für eine heimliche Telekommunikationsüberwachung (schwere Straftat – Mindeshöchststrafe von 5 Jahren). Damit wird der Zugriff auf die Verkehrsdaten des § 113b TKG-E an höhere Anforderungen geknüpft, als die Überwachung und heimliche Beschlagnahme von Inhalten (bspw. E-Mails gem. § 100a StPO).
Weiter noch: Die Verkehrsdatenabfrage rückt damit in ihrer Intensität an die akustische Wohnraumüberwachung heran (§ 100c StPO). Zwischen den Normen besteht kein wirklicher Wertungsunterschied mehr. Ein Verständnis, dass bisher sogar dem BVerfG abging (Urteil vom 3. März 2004 – 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99, Rn. 229). Der Vorratsdatenpool wird damit zum digitalen Wohnzimmer gemacht.
Völlig unnötig erscheint dies auch deshalb, weil weder BVerfG noch EuGH hierfür plädierten. Das BVerfG sah die „Straftaten von erheblicher Bedeutung“ als nicht ausreichend an und forderte die “schwere Straftat“ samt Straftatenkatalog (Urteil vom 2. März 2010 – 1 BvR 256/08, Rn. 228). Der EuGH will insofern nur, dass sich Ausmaß und Schwere des Eingriffs in die Grundrechte in der Norm wiederspiegeln und der Eingriff als „hinreichend schwer angesehen wird“ (C-293/12, C-549/12, Rn. 185). Eine Norm auf Niveau des § 100a StPO würde damit wohl ausreichen. Der Gesetzgeber geht einen anderen Weg. Das ist erfreulich aus Sicht des Bürgers, wirft aus dogmatischer Sicht allerdings erhebliche Fragen auf. Das Konzept ist auch in diesem Punkt nicht durchdacht.
2. Kein Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung
Grundsätzlich weisen Normen, die besonders grundrechtsinvasiv sind, eine Regelung zum Kernbereichsschutz auf (§§ 100a Abs. 4, 100c Abs. 4 StPO). Grund ist, dass Inhaltsdaten viel umfassender und schneller Einblick in den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung gewähren können (bspw. Mitschnitt Telefonat, E-Mail mit Ehefrau). Hier fehlt der Kenbereichsschutz, obwohl ein derartiger Bezug auch aus einer Gesamtschau von Verkehrsdaten abgeleitet werden kann. So spricht das BVerfG nicht umsonst davon, dass durch datenverarbeitende Systeme Datenbestände geschaffen werden, die „weitreichende Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Nutzers bis hin zu einer Profilbildung ermöglichen“ (BVerfG, Urteil vom 27. 2. 2008 – 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 zur Online-Durchsuchung = NJW 2008, 822 (824)). Ein derartiger Kernbereichsschutz müsste praktisch auf die Verwertungsebene der Vorratsdaten durch die Ermittlungsbehörden verschoben werden.
Hier schließt sich der Bogen zum EuGH. Dieser will durch die Begrenzung auf bestimmte Personen und Daten (örtlich, zeitlich, Straftaten) bereits der Möglichkeit eines weitergehenden Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung entgegenwirken. Er erkennt nämlich, dass durch die Fülle an Daten Aufschluss darüber gewonnen werden kann,
„mit welcher Person ein Teilnehmer (…) auf welchem Weg kommuniziert hat, wie lange die Kommunikation gedauert hat und von welchem Ort aus sie stattfand. Ferner ist ihnen zu entnehmen, wie häufig der Teilnehmer oder registrierte Benutzer während eines bestimmten Zeitraums mit bestimmten Personen kommuniziert hat. Aus der Gesamtheit dieser Daten können sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen (…) gezogen werden, etwa auf Gewohnheiten des täglichen Lebens, ständige oder vorübergehende Aufenthaltsorte, tägliche oder in anderem Rhythmus erfolgende Ortsveränderungen, ausgeübte Tätigkeiten, soziale Beziehungen … und das soziale Umfeld, in dem sie verkehren”.
(EuGH, C-293/12, C-549/12 Rn. 26 f.)
Dieser Grundgedanke fehlt in dem jetzigen Entwurf vollständig. Es müsste zumindest eine Regelung aufgenommen werden, die in Anlehnung an § 100a Abs. 4 StPO konzipiert ist und bereits bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, den Abruf durch die Behörden unzulässig macht. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme erlangt wurden, dürften zudem nicht verwertet werden.
In puncto Verfahrenssicherung mit Richtervorbehalt und Benachrichtigungspflichten (§ 101a StPO-E) werden die üblichen Regelungen getroffen – wobei der Gesetzgeber auf eine Eilanordnung durch die Staatsanwaltschaft bei Gefahr im Verzug verzichtet (§ 101a Abs. 1 S. 2 StPO-E). Grundsätzlich ist auch dies begrüßenswert, wobei natürlich Sinn und Zweck des Richtervorbehalts schon länger stark in Zweifel gezogen werden (Lilie, ZStW, 1999, S. 108; Kutscha, NVwZ 2003, 1296).
Was die technischen und organisatorischen Maßnahmen der §§ 113d-g TKG-E so bleibt eine weitere Prüfung vorbehalten. Diese sind vor allem auf die Anforderungen des BVerfG gemünzt, welches die Probleme maßgeblich auf der Ebene der Datensicherheit ausmachte.
An der Verhältnismäßigkeit haben sich bereits diverse Kollegen abgearbeitet. Kern der Kritik ist jeweils, dass der Gesetzgeber nicht dargelegt habe, dass die Vorratsdatenspeicherung tatsächlich sinnvoll sei. Insofern sei aber darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines Prognose- und Einschätzungsspielraums keine empirischen Studien oder sonstigen Nachweise vorlegen muss.
Diese Rechenschaftspflicht findet keine Anhaltspunkte im Verfassungsrecht außer in der Verhältnismäßigkeit. Die Geeignetheit einer Maßnahme muss aber auch nicht beweisfest nachgewiesen werden, zumal bereits die legitime Zweckförderung hierfür ausreicht. Man denke insofern etwa an den Pool der dynamischen IP-Adressen, der nun legal geschaffen werden kann. Diese sind ohne Zweifel und unbestritten von Ermittlungsrelevanz.
Allerdings kommt sehr wohl ein fader Beigeschmack auf, wenn – wie hier – eine anlasslose Speicherung von Millionen Daten erfolgen soll, obwohl die Sinnhaftigkeit fraglich bleibt. Man denke etwa daran, dass derzeit auch Funkzellenabfragen ebenfalls zum Ziel führen können, um die Beteiligung an einer Straftat zu einem bestimmten Zeitpunkt nachweisen zu können. Deshalb möchte der EuGH die Verfassungsmäßigkeit auch durch eine Beschränkung auf das Notwendigste erreichen, wobei dies v.a. die Angemessenheit der Maßnahme meint – er hält die Vorratsdatenspeicherung also nicht für ungeeignet, mithin auch für erforderlich und angemessen, sofern dem nachgekommen wird. Das BVerfG hält die Vorratsdatenspeicherung ausdrücklich für geeignet und erforderlich (BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 – 1 BvR 256/08, Rn. 205).
Das Ergebnis einer ersten Prüfung dieses völlig unausgegorenen Entwurfs lautet: inkonsequent, systemwidrig, unzulässig – mangelhaft!
Hierbei richtet sich die Hauptkritik nicht gegen die Zugriffsvoraussetzungen des § 100g Abs. 2 StPO-E und Sicherungsmechanismen, die sehr hoch sind. Vielmehr ist der Datenpool des § 113b TKG ein Paradebeispiel für Dilettantismus. Die Gesetzbegründung verhält sich auch nicht zu den wirklich drängenden Fragen: Was soll die Benutzerkennung sein? Soll jedes internetfähige Gerät gespeichert und zuordnungsbar gemacht werden?
Die generelle Absage des EuGH an eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung kann zwar als Fehler betrachtet werden, jedenfalls sehe ich dieses Urteil nicht ganz unkritisch, doch die Rechtsprechung ist nun einmal in der Welt. In dem weiteren Gesetzgebungsprozess werden die obligatorischen Stellungnahmen vor dem Bundestag hoffentlich das Verständnis der Bundesregierung von der EuGH-Rechtsprechung korrigieren – vielleicht überlebt von dem jetzigen Entwurf der anlasslosen Speicherung dann noch das Quick-Freeze. Vielleicht will der deutsche Gesetzgeber es aber auch auf den Gang nach Karlsruhe oder nach Straßburg (EGMR) ankommen lassen. Ein einheitliches Verständnis der Grundrechtecharta wäre damit fürs Erste passé. Bis dahin wird es jedenfalls ein langer Weg.
Der Referentenentwurf zur Vorratsdatenspeicherung im Volltext.
Jakob Dalby ist Referendar am OLG Celle und war lange Jahre Mitarbeiter der Deutschen Hochschule der Polizei, seine Dissertation befasst sich mit dem Zugriff auf Daten durch die Strafverfolgungsbehörden im Internet und der Cloud und erscheint im Sommer/Herbst 2015.