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Volltext: BGH folgt bei den Hinsendekosten dem EuGH

Bisher war es unklar, ob einem Verbraucher, der sein Widerrufsrecht im Fernabsatz ausübt, die Kosten für die Hinsendung der Waren auferlegt werden dürfen. Der Bundesgerichtshof hat im Juli (Urteil vom 7. Juli 2010 Az. VIII ZR 268/07) diese Frage entschieden. Das Urteil liegt nun im Volltext vor.
Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ging ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH voraus, das dieser zuvor entschieden hat (Urteil vom 15.4.2010 Az. C-511/08).

Der Fall

Ein im Versandhandel tätiges Unternehmen hatte in seinen AGB bestimmt, dass der Verbraucher einen pauschalen Betrag für die Versandkosten zu tragen habe. Im Fall eines Widerrufs sollte dieser Versandkostenanteil nicht erstattet werden. Hiergegen erhob ein Verbraucherverband Unterlassungsklage.

Was sind Hinsende- und Rücksendekosten

Die Vielfalt der Begriffe, die hier verwendet wird, kann leicht zu Irritationen führen. Kurz und knapp kann gesagt werden, dass Hinsendekosten nichts anderes sind als die bekannten Versandkosten. Diese hat in aller Regel der Verbraucher zu zahlen.

Bei den Rücksendekosten handelt es sich hingegen um die Kosten, die beim Widerruf des Fernabsatzvertrags für die Rücksendung der Waren vom Verbraucher an den Händler anfallen. Die Fernabsatzrichtlinie sieht vor, dass diese Kosten vom Verbraucher getragen werden. In Deutschland ist man jedoch einen anderen Weg gegangen. Die sogenannte 40-Euro-Klausel verlagert die Kosten auf den Verkäufer, wenn Waren im Wert von über 40 Euro zurückgeschickt werden.

Die Frage des Kostenbegriffs

Strittig war bisher, ob die Versandkosten im Falle des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages dem Verbraucher wieder erstattet werden müssen.
Dreh- und Angelpunkt bei der Frage war der Kostenbegriff der Richtlinie. Es musste daher geklärt werden, ob die Versandkosten unter den Begriff der Kosten im Sinne von Art. 6 der Richtlinie fallen. Dort heißt es:

„(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. […]

(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen. […]

Die Entscheidung des EuGH

Der Begriff „die einzigen Kosten“ in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 der RL 97/7/EG erfordert nach Ansicht des EuGH eine enge Auslegung. Die Auferlegung der unmittelbaren Kosten der Rücksendung ist damit die einzige Ausnahme. Daraus ergibt sich, dass der Unternehmer dem Verbraucher alle sonstigen, im Zusammenhang mit dem Vertrag geleisteten Zahlungen zu erstatten hat.

Wovor soll das Verbot schützen? Dem Verbraucher sollen im Falle des Widerrufs die durch den Vertrag entstandenen Kosten nicht auferlegt werden. Diese Regel soll sicherstellen, dass das Widerrufsrecht „mehr als ein bloß formales Recht“ ist. Würde der Verbraucher nämlich mit diesen Kosten belastet werden, dann bestünde die Gefahr, dass er von seinem Recht auf Widerruf des Vertrags Abstand nimmt. Die „Kostenüberwälzung” hätte abschreckende Wirkung. Diese wird, so der EuGH, auch nicht dadurch beseitigt, dass dem Verbraucher die Versandkosten schon vor dem Abschluss des Vertrags bekannt waren.

Der EuGH ist weiter der Ansicht, dass eine solche Belastung einer ausgewogenen Risikoverteilung bei Vertragsabschlüssen entgegensteht. Der Käufer trägt in aller Regel die Rücksendekosten, so dass dem Unternehmer die Erstattung der Hinsendekosten zugemutet werden kann.

Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass das deutsche Recht in § 357 Abs. 2 BGB in der sogenannten 40-Euro-Klausel die Übertragung der Rücksendekosten auf den Verbraucher ausschließt, wenn der Preis der Ware einen Betrag von 40 Euro übersteigt. Das Argument der ausgewogenen Risikoverteilung bei Abschluss von Fernabsatzverträgen läuft damit zumindest für das deutsche Recht ins Leere. Denn bei Waren, deren Preis 40 Euro übersteigt, trägt der Unternehmer sowohl die Hin-, als auch die Rücksendekosten.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der EuGH hat in dieser Frage dem Bundesgerichtshof die Richtung für die eigene Entscheidung vorgegeben. Daher wundert es nicht, dass der Bundesgerichtshof zum gleichen Ergebnis kommt.

Da dem Verbraucher mithin nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie im Falle des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages die Hinsendekosten der Ware nicht auferlegt werden dürfen, sind § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 312d, 355 BGB – richtlinienkonform – dahin auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht.

Dementsprechend ist es der Beklagten verwehrt, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verbrauchern die Kosten für die Hinsendung der von ihr vertriebenen Waren auch dann aufzuerlegen, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht nach §§ 355, 356 BGB Gebrauch machen.

Fazit

In Zukunft werden Händler im Fernabsatz den Kunden im Falle des Widerrufs auch die Hinsendekosten erstatten müssen. Die Händler sind wegen der sogenannte 40-Euro-Klausel in § 357 Abs. 2 BGB in doppelter Hinsicht in der Pflicht. In den weitaus meisten Fällen tragen die Händler schon die Rücksendekosten. Nun kommt auch die Erstattung der Hinsendekosten hinzu.

Die 40-Euro-Klausel ist eine Besonderheit im deutschen Recht. Daher laufen hier die Argumente des EuGH in Bezug auf eine ausgewogene Risikoverteilung ins Leere. Vielmehr werden nun die Händler im Fall eines Widerrufs im Fernabsatz sämtliche Versandkosten erstatten müssen.

Im Lichte dieser Entscheidung ist es wieder an der Zeit, Sinn und Zweck der 40-Euro-Klausel zu diskutieren.

Zum Urteil des BGH vom 7.7.2010 Az. VIII ZR 268/07

Zum Urteil des EuGH vom 15.4.2010 Az. C-511/08

, Telemedicus v. 28.07.2010, https://tlmd.in/a/1818

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